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Überstunden und kein Ende: Was taugen Pauschalabgeltungsklauseln?
Überstunden, Überstunden, Überstunden - Überstunden und kein Ende... Und alles soll abgegolten sein durch mein Gehalt? Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren in der Praxis häufig und gern eine pauschale Vergütung für die Arbeit, die geleistete, und für Überstunden. So hat man gleich zwei Themenkomplexe in einem juristischen Aufwasch erledigt. Und das geschieht oftmals unter den ansonsten so kritischen Augen des Betriebsrats, der hier interessanterweise nur ganz gelegentlich einmal Zweifel anmeldet, ob eine solche pauschale Abgeltung von Überstunden überhaupt wirksam vereinbart werden kann. Und in der Tat: Die pauschale Abgeltung von Überstunden, ohne dass die genaue Überstundenanzahl überhaupt im Vertrag erwähnt ist, ist unwirksam. Intransparent nämlich und deswegen rechtswidrig nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, so das Bundesarbeitsgericht. "Mag ja alles sein", sagen die Arbeitgeber. Aber gilt diese strenge Rechtsprechung, wonach jedenfalls die formularmäßige pauschale Abgeltung von Überstunden unwirksam sein soll, auch für reiche Arbeitnehmer, ausgesprochene Vielverdiener, AT-Mitarbeiter, leitende Angestellte, märchenhaft reiche Arbeitnehmer sogar? Die Antwort lautet: Klar, auch gegenüber dem reichen Arbeitnehmer muss der Arbeitgeber Transparenz walten lassen. Er muss insbesondere in den konkreten Vertrag hineinschreiben, wie viele Überstunden abgedeckt sein sollen durch welche Vergütung. Fehlt es an einer konkreten Angabe der Überstundenanzahl, so ist diese Klausel unwirksam mit welcher Folge? Mit der Folge, dass zunächst einmal keine Überstunden geleistet werden müssen. Und werden sie doch geleistet, freiwillig vom Arbeitnehmer, so sind diese zu vergüten. Drei Dinge sollten Betriebsräte bei Überstunden immer bedenken. Häufig werden diese Themen in der Praxis nämlich Übersehen. Aber welche Dinge das im Detail sind, erfahren Sie im Video!
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