Spontaner Arztbesuch während der Arbeitszeit - Vergütung und Notwendigkeit
Grüßt Euch liebe Kolleginnen und Kollegen,
bei folgendem Fall benötige ich Euren Rat:
Eine Kollegin nahm aus Sorge um ihre Schicht (sie war unsicher über die personelle Besetzung und wollte die Kollegen nicht im Stich lassen) vor ein paar Tagen trotz starker gesundheitlicher Beschwerden ihre Arbeit auf. Die Schicht war ausreichend besetzt und da die Beschwerden nicht nachließen, beschloss sie sofort ihren Arzt aufzusuchen. Da kein direkter Vorgesetzter zu dieser Zeit in der Firma war (auch nicht die Personalleiterin), meldete sie sich beim Schichtleiter des daneben liegenden Bereichs (räumlich in der selben Halle, ein paar Meter entfernt) ab.
Der Arzt konnte ihre Beschwerden lindern bzw. beseitigen, ein größeres gesundheitliches Problem lag aber glücklicherweise nicht vor. Nach etwa 2 Stunden nahm sie ihre Arbeit wieder auf.
Diesen Besuch beim Arzt möchte sie als Arbeitszeit vergütet bekommen. Wir haben auch eine BV darüber, in der, wenn akute Beschwerden vorliegen, die einen Arztbesuch notwendig machen, vorgesehen ist, dass diese Arzt-Besuche mit AZ vergütet werden.
Nun, da der Arbeitgeber dies verweigert (sie habe sich falsch abgemeldet und eine Notwendigkeit lag auch nicht vor, von gesundheitlichen Beschwerden wisse man nichts), geht es darum ob der Arztbesuch als Arbeitszeit zu vergüten ist.
Wie beurteilt Ihr den Fall? Akuten Beschwerde lagen vor, die wurden auch vom Arzt beseitigt. Allein die sofortige Notwendigkeit des Arztbesuches lag nur aus ihrer Sicht vor. Objektiv medizinisch betrachtet (zumindest physisch) war die Notwendigkeit nicht akut.
Vielen Dank für Eure Hilfe
Community-Antworten (5)
02.08.2018 um 19:22 Uhr
Ist die Kollegin Ärztin oder einer der anwesenden Kollegen? Wenn dies nicht der Fall war, würde ich den Arbeitgeber mal fragen wer aus seiner Sicht die Diagnose hätte stellen sollen. Die Frage ist nicht ob es ein Notfall war, sondern ob die Kollegin davon ausgehen durfte das es ein Notfall ist
02.08.2018 um 19:28 Uhr
@BRHamburg Danke für die schnelle Antwort. Zu deiner Eingangsfrage: Nein, aber die Himmelsrichtung deiner Frage führt mich zu folgender Bitte: Schick mir doch bitte die Lottozahlen fürs Wochenende,
02.08.2018 um 20:51 Uhr
Wenn es eine Regel gäbe, wie man sich abzumelden hat, wenn der Vorgesetzte nicht da ist, müsstet ihr sie kennen. Es ist ja eine Frage der Ordnung im Betrieb - also mitbestimmungspflichtig.
Fordert den AG auf, die Zeit gut zuschreiben.
03.08.2018 um 01:21 Uhr
@ P fee was die Zahlen von Glückspielveranstalltungen an geht wende dich bitte an den Arbeitgeber, der kann wohl in die Zukunft sehen. Ich kann dir aber gern die Zahlen der letzten Woche geben.
03.08.2018 um 10:16 Uhr
Die Kollegin müsste in meiner Betrachtung noch Stunden abgezogen bekommen: "Eine Kollegin nahm aus Sorge um ihre Schicht (sie war unsicher über die personelle Besetzung und wollte die Kollegen nicht im Stich lassen) vor ein paar Tagen trotz starker gesundheitlicher Beschwerden ihre Arbeit auf." Soviel Blödheit muss bestraft werden!!!!!!
Eintreten der Arbeitsunfähigkeit während des Dienstes:
Für eine Erkrankung, die nach der Aufnahme des Dienstes eintritt, wird dieser Tag als gearbeitet gezählt und der erste Krankheitstag ist der Tag danach. Eine Krankmeldung braucht also erst ab dem Tag zu gelten, an dem die Arbeit nicht mehr aufgenommen wurde. Die Fristberechnung erfolgt nach § 187 Abs. 1 BGB. Tritt die Arbeitsunfähigkeit während der Arbeitszeit ein, beginnt die Sechs-Wochenfrist am nächsten Tag zu laufen. (BAG vom 04.05.1971, BAG vom 22.2.1973 — 5 AZR 461/72, AP LohnFG § 1 Nr. 28, zu 1 der Gründe)
So- jetzt hab ich mal aus http://www.schichtplanfibel.de/minus1.php abkopiert.
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