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Arzttermine während der Arbeitszeit?

Darf ich während der Arbeitszeit zum Arzt? Nein, nein, nein, nein. Man kann es nicht oft genug betonen. Arbeitnehmer dürfen während der Arbeitszeit grundsätzlich nicht zum Arzt. Sie schulden vielmehr die Erbringung Ihrer Arbeitsleistung. Arztbesuche zählen nicht dazu. Die insoweit strenge Rechtsprechung kennt von diesem Grundsatz wenige Ausnahmen. Eine Ausnahme ist es, wenn der Arbeitnehmer akute Beschwerden hat. Dies sollte er dem Arbeitgeber mitteilen, freilich ohne Diagnosen oder andere heikle Daten zu übermitteln. In diesen Fällen, bei akuten Beschwerden, darf der Arbeitnehmer, auch wenn er noch nicht arbeitsunfähig ist, ausnahmsweise den Arzt aufsuchen. Dann hat der Arbeitgeber die ausfallende Zeit auch in der Tat zu vergüten. Rechtsgrundlage hierfür ist der §616 Abs. 1 (BGB). Gibt es weitere Ausnahme, die von der Rechtsprechung anerkannt würden? Es sind relativ wenige. Wenn der Arzt einen Termin vergibt an seinen Patienten, der Patient aber keinen oder kaum Einfluss auf die Terminfindung hat, auch dann wird er den Arztbesuch in der Regel wahrnehmen können. Und, in der Praxis inzwischen selten geworden, es gibt Betriebsvereinbarungen, auch Tarifverträge und manchmal betriebliche Übungen, die Arztbesuche in der Arbeitszeit gestatten. Einen Tipp habe ich für gesunde und bereits erkrankte Arbeitnehmer. Sprechen Sie Arztbesuche zeitig ab, machen Sie sich hierüber eine Notiz, verlegen Sie Arztbesuche möglichst an den Anfang oder das Ende Ihres Arbeitstages und als Betriebsrat sollten Sie darauf achten, dass Arbeitnehmer, die den Arzt aufsuchen mussten, in der Folge nicht schikaniert werden durch unbegründete Abmahnungen oder gar durch Kündigungen wegen eines angeblichen Arbeitszeitbetrugs. Derlei Kündigungen sollten im Anhörungsverfahren ohnedies einer sehr strengen Kontrolle unterzogen werden.

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