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Schwerbehindertenvertretung

SBV-Wahl barrierefrei durchführen

13 Minuten Lesezeit
24.11.2022

Vom 1. Oktober bis 30. November 2026 wird die Schwerbehindertenvertretung neu gewählt. Ob die SBV-Wahl barrierefrei abläuft und alle Wahlberechtigten mitwählen können, entscheidet sich in diesen Wochen. Wer im Rollstuhl sitzt, schlecht sieht oder den Stimmzettel nicht selbst ausfüllen kann, braucht dafür mehr als guten Willen im Wahlvorstand. Die Wahlordnung regelt dazu weniger, als Sie vermuten: einige Vorgaben sind eindeutig, den größeren Teil gestalten Sie selbst, von der Höhe des Aushangs bis zur Schriftgröße auf dem Stimmzettel.

Wahlausschreiben der SBV-Wahl mit einem Kugelschreiber.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Hilfsperson für die Stimmabgabe bestimmt der Wahlberechtigte selbst, nicht der Wahlvorstand (§ 10 Abs. 4 SchwbVWO). Wahlvorstand, Wahlbewerber und Wahlhelfer dürfen diese Aufgabe nicht übernehmen.
  • Eine Abschrift oder ein Abdruck des Wahlausschreibens muss vom Tag seines Erlasses bis zum Wahltag an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen ausgehängt und in gut lesbarem Zustand gehalten werden (§ 5 Abs. 2 SchwbVWO). Geeignet meint hierbei, dass die Stellen barrierefrei zugänglich sind. Und: Eine Rundmail genügt nicht.
  • Alle Stimmzettel müssen gleich aussehen (§ 9 Abs. 2 SchwbVWO): größere Schrift funktioniert nur für alle gemeinsam.
  • Fragen Sie die betroffenen Kollegen früh und vertraulich nach ihrem Bedarf, statt ihn zu vermuten.
  • Fehlende Barrierefreiheit kann die Wahl anfechtbar machen, wenn durch den Verstoß das Wahlergebnis geändert oder beeinflusst wurde. (§19 BetrVG)

Warum die SBV-Wahl barrierefrei sein muss

Deutschland hat die UN-Behindertenrechtskonvention 2009 ratifiziert. Damit gilt der Anspruch auf gleichberechtigte Teilhabe auch für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung. Der Grundsatz reicht weiter als ein Verbot: Sie dürfen den Zugang nicht erschweren und müssen behinderungsbedingte Hürden aktiv abbauen.

Zugänglich sein muss dabei jeder Schritt der Wahl: die Information über den Termin, die Vorstellung der Kandidaten, die Stimmabgabe, die Bekanntmachung des Ergebnisses und die Möglichkeit, das Ergebnis überprüfen zu lassen.

Welche Regeln gelten, hängt vom Verfahren ab. Das vereinfachte Verfahren greift bei weniger als 50 wahlberechtigten schwerbehinderten Beschäftigten, sofern Ihr Betrieb nicht aus räumlich weit auseinanderliegenden Teilen besteht (§ 177 Abs. 6 Satz 3 SGB IX, § 18 SchwbVWO). Sonst wählen Sie im förmlichen Verfahren. Beide Verfahren werden im Hauptartikel zur SBV-Wahl Schritt für Schritt erklärt.

Den Unterstützungsbedarf früh und vertraulich klären

Eine Lösung, die zu jedem Betrieb und jeder Behinderung passt, gibt es nicht. Der eine Kollege braucht einen stufenlosen Zugang, der nächste Unterlagen, die ein Screenreader vorlesen kann, ein weiterer Gebärdensprache oder eine Erklärung in Leichter Sprache. Deshalb steht am Anfang eine Frage an die Wahlberechtigten selbst: Welche Unterstützung brauchen Sie, um sich zu informieren, zu kandidieren und Ihre Stimme abzugeben?

Diagnosen oder Gesundheitsdaten brauchen Sie dafür nicht. Nennen Sie im Wahlausschreiben oder in der Einladung zur Wahlversammlung eine Ansprechperson und bitten Sie darum, benötigte Hilfen früh zu melden. Ein vertrauliches Gespräch oder eine kurze E-Mail reicht als Weg.

Die amtierende SBV kennt viele Barrieren im Betrieb bereits, ebenso der Inklusionsbeauftragte, Betriebsrat und Personalabteilung. Die Verantwortung für Vorbereitung und Durchführung bleibt im förmlichen Verfahren trotzdem beim Wahlvorstand (§ 2 Abs. 1 SchwbVWO). Der Arbeitgeber unterstützt ihn dabei und stellt die nötigen Auskünfte und Unterlagen bereit (§ 2 Abs. 6 SchwbVWO).

Hilfsperson bei der Stimmabgabe: was § 10 Abs. 4 SchwbVWO erlaubt

Wer infolge seiner Behinderung bei der Stimmabgabe beeinträchtigt ist, bestimmt eine Person, die dabei hilft, und teilt das dem Wahlvorstand mit (§ 10 Abs. 4 SchwbVWO). Zwei Punkte werden oft übersehen: Die Auswahl liegt beim Wahlberechtigten, und dieselbe Regel gilt für Beschäftigte, die des Lesens unkundig sind.

Im vereinfachten Verfahren nennt die Wahlordnung die Hilfsperson nicht ausdrücklich. Lassen Sie die Hilfe trotzdem zu, mit den Grenzen aus § 10 Abs. 4: Die Wahl muss geheim bleiben (§ 177 Abs. 6 Satz 1 SGB IX).

Diese drei Gruppen dürfen nicht helfen

Wahlbewerber, Wahlvorstandsmitglieder und Wahlhelfer sind als Hilfsperson ausgeschlossen. Wer die Wahl organisiert oder selbst kandidiert, soll nicht sehen, wie eine einzelne Stimme zustande kommt. Ersatzmitglieder des Wahlvorstands dürfen dagegen helfen, solange sie an diesem Tag nicht in Vertretung tätig sind.

So läuft die Anmeldung am Wahltag

Der Wahlberechtigte nennt die Art seiner Beeinträchtigung und die Person, die ihm helfen soll. Sein Krankheitsbild muss er nicht offenlegen. Die Mitteilung kann im Wahlraum mündlich erfolgen. Über die Zulassung entscheiden die anwesenden Mitglieder des Wahlvorstands durch Beschluss, und dieser Beschluss gehört in die Niederschrift. So bleibt später nachvollziehbar, warum eine Hilfsperson zugelassen oder abgelehnt wurde.

Wie weit die Hilfe gehen darf

Die Hilfeleistung beschränkt sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers. Beraten, überreden oder eigene Vorschläge machen gehört nicht dazu. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen, den Stimmzettel kennzeichnen, falten und in den Wahlumschlag legen. Über das Wahlverhalten muss sie schweigen.

Auch bei der schriftlichen Stimmabgabe bleibt die Hilfe erlaubt: § 11 SchwbVWO verweist zweimal auf § 10 Abs. 4. Die Hilfsperson darf den Stimmzettel kennzeichnen, der Wähler versichert das in der vorgedruckten Erklärung.

Stimmzettelschablone statt Hilfsperson

Gegenüber der Hilfsperson lässt sich das Wahlgeheimnis nicht wahren, das Wahlrecht überhaupt ausüben zu können wiegt schwerer. Für blinde und sehbehinderte Wahlberechtigte gibt es aber eine Lösung ohne diesen Preis: eine Stimmzettelschablone. Der Wähler legt sie auf den Stimmzettel und orientiert sich an der Brailleschrift auf der Schablone, seine Entscheidung erfährt niemand.

Für die Beschaffung ist der Wahlvorstand zuständig, die Kosten trägt der Arbeitgeber als Kosten der Wahl. Im vereinfachten Verfahren scheitert die Herstellung meist an der kurzen Frist. Im förmlichen Verfahren lohnt sich der frühe Kontakt zu den regionalen Vereinen und Verbänden blinder und sehbehinderter Menschen.

Förmliches Verfahren: Das Wahlausschreiben so bekannt machen, dass es jeden erreicht

Spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag erlässt der Wahlvorstand das Wahlausschreiben (§ 5 Abs. 1 SchwbVWO). Eine Abschrift oder ein Abdruck ist bis zum Wahltag an geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen auszuhängen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten. Zugänglichkeit und Lesbarkeit verlangt die Wahlordnung selbst, das Wie überlässt sie Ihnen.

Wie streng die Gerichte das prüfen, zeigt ein Fall aus einem Konzern mit zehn Gesamtschwerbehindertenvertretungen. Der Wahlvorstand hängte das Wahlausschreiben nur in einem einzigen Konzernbetrieb aus, nicht einmal in der Konzernzentrale. Fünf Tage später schickte er es per Rundmail an alle Wahlberechtigten, weitere fünf Tage später stellte er es auf die Website der Schwerbehindertenvertretung Die Wahl wurde als unwirksam erklärt. (LAG Köln, Beschluss vom 11.04.2008, Az. 11 TaBV 80/07).

Daraus folgen drei Regeln für Ihre Planung:

  • Hängen Sie überall dort aus, wo Wahlberechtigte arbeiten. Die Verordnung erlaubt ausdrücklich mehrere Aushangstellen, ein zweiter Aushang kostet nichts.
  • Halten Sie den Aushang bis zum Wahltag durchgehend lesbar und zugänglich, und kontrollieren Sie die Orte zwischendurch.
  • Nutzen Sie E-Mail und Intranet zusätzlich, nie an Stelle des Aushangs.

Für den Ort zählen dabei zwei Fragen: Ist der Aushang barrierefrei erreichbar, und bekommen ihn alle Wahlberechtigten überhaupt zu sehen?

Die zusätzliche digitale Bekanntmachung bleibt trotz dieser Grenze sinnvoll, und die Bundesarbeitsgemeinschaft der Inklusionsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) empfiehlt sie ausdrücklich zugunsten der Barrierefreiheit. Ein Aushang erreicht blinde und stark sehbehinderte Beschäftigte nicht, eine zugängliche digitale Fassung schon. Verschicken Sie das Wahlausschreiben also zusätzlich digital.

👉 Praxistipp: Versenden Sie das Wahlausschreiben nicht als eingescanntes Bild. Ein Screenreader erfasst ein Foto von einem Text nicht zuverlässig. Geeignet sind eine zugängliche Intranetseite oder ein Dokument mit echten Überschriften, sinnvoller Lesereihenfolge und Alternativtexten.

Barrierefreie Wahlunterlagen und Stimmzettel

Fehlende Barrierefreiheit der Wahlunterlagen kann die Wahl unwirksam machen. Die BIH nennt für Papierunterlagen konkrete Werte: DIN-A4-Format auf weißem Papier, eine gut lesbare serifenlose Schrift wie Arial oder Helvetica, eine Schriftgröße ab 12, ein Zeilenabstand von mindestens 120 Prozent der Schriftgröße und schwarze Schrift auf weißem Grund für den besten Kontrast.

Blinden und sehbehinderten Wahlberechtigten bringen Sie die Unterlagen in geeigneter Weise zur Kenntnis, genauso Beschäftigten ohne Deutschkenntnisse (§ 2 Abs. 5 SchwbVWO). Was geeignet ist, schreibt das Gesetz nicht vor. Brailleschrift allein genügt nicht, wenn nicht alle Betroffenen sie lesen können. Auch hier führt der Weg zurück zur Frage an die Kollegen selbst.

Beim Stimmzettel gilt eine Grenze, die viele Wahlvorstände überrascht: Alle Stimmzettel müssen die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben (§ 9 Abs. 2 SchwbVWO), ein Stimmzettel mit besonderem Merkmal ist ungültig. Größere Schrift ist möglich, aber nur für alle gemeinsam.

Eine Erläuterung in Leichter Sprache neben dem Aushang hilft Beschäftigten mit kognitiven Einschränkungen, ohne das Wahlausschreiben zu verändern.

Kandidaten so vorstellen, dass alle sie kennenlernen

Eine Wahl braucht eine echte Auswahl, und dafür müssen die Kandidaten ankommen. Diesen Teil gestalten die Bewerber selbst mit, der Wahlvorstand gibt den Rahmen vor.

Stellen Sie das Kandidatenprofil zusätzlich zum Aushang digital bereit. Videos brauchen Untertitel, Audioaufnahmen ein Transkript, Fotos eine kurze Beschreibung. Lange Textblöcke werden durch Zwischenüberschriften und kurze Absätze lesbar.

Bei einer Wahlversammlung müssen Menschen mit Hör- oder Sehbehinderung den Vorstellungen und Rückfragen folgen können. Setzen Sie bei Bedarf Gebärdensprachdolmetscher, Schriftdolmetscher oder Kommunikationsassistenten ein. Weisen Sie die Kandidaten im Vorfeld darauf hin, dass langsames Sprechen, ein freier Blick auf das Gesicht und ein Mikrofon mehr bringen als jede Folie.

Zugang zum Wahlraum und zur Wahlversammlung

Gehwege müssen breit genug für Rollstuhl und Gehhilfen sein, Oberflächen eben, Steigungen moderat, bei Bedarf mit Rampe. Den Eingangsbereich gestalten Sie kontrastreich und gut beleuchtet. Eine behindertengerecht ausgestattete Toilette muss in zumutbarer Entfernung erreichbar sein.

Für den Raum selbst nennt die BIH Maße, an denen Sie die Begehung ausrichten können: eine Durchgangsbreite von mindestens 90 Zentimetern an allen Türen, unterfahrbare Tische mit höchstens 85 Zentimetern Höhe und eine Wahlkabine von mindestens 1,10 Meter Breite und 1,40 Meter Tiefe. Drehtüren und eingelassene Griffe sind ungeeignet. Weil Wahlräume nur für wenige Stunden in vorhandenen Gebäuden entstehen, lassen sich nicht alle Anforderungen der DIN 18040 für barrierefreies Bauen erfüllen. Umso mehr zählt, dass Sie den Weg vorher wirklich abgehen.

Prüfen Sie dabei auch das Wahlgeheimnis: Eine niedrigere Schreibfläche darf nicht dazu führen, dass andere den Stimmzettel einsehen, und eine Hilfsperson muss gemeinsam mit dem Wahlberechtigten in die Kabine passen.

In größeren Betrieben darf der Wahlvorstand mehrere Wahlräume bestimmen, mindestens einer muss barrierefrei sein. Liegt der gewohnte Raum im ersten Stock und der Aufzug ist defekt, richten Sie einen zweiten Wahlraum im Erdgeschoss ein und nennen beide Orte im Wahlausschreiben.

Hör- und sehbehinderten Beschäftigten ermöglichen Sie eine möglichst gleichberechtigte Teilnahme an der Wahlversammlung, bei Bedarf mit Gebärdensprachdolmetscher. Diese Kosten trägt der Arbeitgeber als Kosten der Wahl (§ 20 Abs. 3 BetrVG in Verbindung mit § 177 Abs. 6 Satz 2 SGB IX). Klären Sie das Budget früh und halten alles schriftlich fest.

Seit dem 20. März 2022 dürfen Sie die Wahlversammlung im vereinfachten Verfahren dauerhaft als Online-Wahlversammlung der Schwerbehindertenvertretung durchführen (§ 20 Abs. 5 SchwbVWO). Dritte dürfen den Inhalt nicht mitbekommen, eine Aufzeichnung ist unzulässig. Gewählt wird schriftlich nach § 11 SchwbVWO, damit greift auch die Hilfsperson-Regel. Machen Sie vorher einen Techniktest mit den Betroffenen: Funktionieren Screenreader, Untertitel und die Einwahl per Telefon? Sonst entstehen neue digitale Barrieren.

Wenn die Barrierefreiheit fehlt: Risiko Wahlanfechtung

Über § 177 Abs. 6 Satz 2 SGB IX gelten die Anfechtungsregeln der Betriebsratswahl sinngemäß. Anfechtbar ist die Wahl bei einem Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über Wahlrecht, Wählbarkeit oder Wahlverfahren, den niemand berichtigt hat (§ 19 BetrVG). Die Frist beträgt zwei Wochen ab Bekanntgabe des Ergebnisses, anfechten können drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber.

Ein unerreichbarer Aushang kippt die Wahl trotzdem nicht automatisch: Anfechtbar wird sie, wenn der Verstoß das Wahlergebnis ändern oder beeinflussen konnte, und bei fünf Wahlberechtigten und zwei Kandidaten ist diese Schwelle schnell erreicht. Halten Sie deshalb in der Niederschrift fest, welche Maßnahmen Sie zur Barrierefreiheit beschlossen und umgesetzt haben. Diese Dokumentation ist Ihr bester Beleg, falls jemand später den Ablauf angreift.

Ihre Vorbereitung in sieben Schritten

  1. Klären Sie in der ersten Sitzung das Verfahren und protokollieren Sie das Ergebnis.
  2. Fragen Sie die Wahlberechtigten früh nach ihrem Bedarf: Hilfsperson, Großdruck, Schablone, Dolmetscher, Zugang.
  3. Prüfen Sie die Aushangorte vor Ort, aus Augenhöhe eines Rollstuhlfahrers.
  4. Legen Sie Schriftgröße und Kontrast für alle Wahlunterlagen fest, bevor Sie drucken.
  5. Gehen Sie den Weg zum Wahlraum ab, von der Pforte bis zur Wahlkabine, und notieren Sie jede Stufe.
  6. Sichern Sie das Budget für Dolmetscher und Hilfsmittel schriftlich beim Arbeitgeber ab.
  7. Dokumentieren Sie jede beschlossene Maßnahme in der Niederschrift.

Kleiner Betrieb, große Dienststelle

In einem Betrieb mit zwölf Wahlberechtigten reichen meist ein gut erreichbarer Aushang, ein geeigneter Raum und eine früh geklärte Kommunikationshilfe. In einer Dienststelle mit mehreren Standorten kombinieren Sie: digitale Information zusätzlich zum Aushang, mehrere Wahlräume mit mindestens einem barrierefreien, die schriftliche Stimmabgabe und eine zentrale Ansprechperson für den Unterstützungsbedarf.

Schauen Sie rein in den Videopodcast für einen ersten Einblick zum Thema: Ablauf, Wahlverfahren und die häufigsten Fehler bei der SBV-Wahl.

Häufige Fragen

Wer darf einer schwerbehinderten Person bei der Stimmabgabe zur SBV-Wahl helfen?

Jede Person, die der Wahlberechtigte selbst bestimmt und dem Wahlvorstand meldet. Ausgenommen sind nach § 10 Abs. 4 SchwbVWO Wahlbewerber, Wahlvorstandsmitglieder und Wahlhelfer. Wer die Wahl organisiert oder kandidiert, soll nicht erfahren, wie eine einzelne Stimme zustande kommt.

Was darf eine Hilfsperson bei der Wahl nicht tun?

Sie setzt nur die Wünsche des Wählers um: nicht beraten, nicht überreden, keine eigenen Vorschläge. Über das Wahlverhalten muss sie schweigen.

Muss ein Wahlberechtigter seine Behinderung offenlegen, um eine Hilfsperson zu bekommen?

Nein. Er nennt die Art seiner Beeinträchtigung und die gewünschte Hilfsperson, sein Krankheitsbild bleibt außen vor. Der Wahlvorstand entscheidet durch Beschluss und hält das in der Niederschrift fest.

Wie wird die SBV-Wahl für blinde oder sehbehinderte Wahlberechtigte barrierefrei gestaltet?

Sie bringen die Unterlagen in geeigneter Weise zur Kenntnis, etwa vorgelesen, in Großdruck oder digital mit Screenreader. Größere Schrift ist nur zulässig, wenn alle Stimmzettel gleich aussehen.

Wer bezahlt eine Stimmzettelschablone für blinde Wahlberechtigte?

Der Arbeitgeber, sie zählt zu den Kosten der Wahl. Für die Beschaffung ist der Wahlvorstand zuständig, die regionalen Blinden- und Sehbehindertenverbände beraten dazu.

Muss das Wahllokal rollstuhlgerecht zugänglich sein?

Ja. Wege, Türen und Wahlzelle müssen mit Rollstuhl oder Gehhilfe erreichbar sein, die BIH nennt dafür eine Türbreite ab 90 Zentimetern. Bei mehreren Wahlräumen muss einer barrierefrei sein.

Darf die Einladung zur SBV-Wahl per E-Mail verschickt werden?

Im vereinfachten Verfahren ja, dort erlaubt § 19 Abs. 1 SchwbVWO auch andere geeignete Wege. Im förmlichen Verfahren nein, dort muss das Wahlausschreiben ausgehängt werden. Über andere Wege kann nur zusätzlich informiert werden.

Was passiert, wenn die SBV-Wahl nicht barrierefrei durchgeführt wurde?

Die Wahl kann angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und Mängel nicht berichtigt wurden. Voraussetzung für eine Anfechtung ist es, dass der Verstoß das Wahlergebnis ändern oder beeinflussen konnte.

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