Inklusionsbeauftragter
Thorsten Blaufelder
Der oder die Inklusionsbeauftragte (auch: Behindertenbeauftragte oder auch Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderungen) setzt sich für die Gleichberechtigung und gesellschaftliche Inklusion von Menschen mit Behinderung ein und nimmt deren Interessenvertretung wahr.
In diesem Artikel erfahren Sie alles rund um das Thema Inklusionsbeauftragter.
Pflicht zur Bestellung
Jeder Arbeitgeber hat nach § 181 SGB IX einen Inklusionsbeauftragten zu bestellen, der ihn in Angelegenheiten der (schwer-)behinderten Menschen verantwortlich vertritt. Der oder die Beauftragte sollte nach Möglichkeit selbst schwerbehindert sein.
Damit soll sichergestellt werden, dass die (schwer-)behinderten Beschäftigten einen Ansprechpartner auf Arbeitgeberseite haben, der sich mit ihren Problemen auskennt und dem sie ihre Beschwerden und Anregungen vortragen können. Notwendig ist die Beauftragung auch für die in § 182 SGB IX vorgeschriebene Zusammenarbeit mit der Schwerbehindertenvertretung, dem Betriebsrat sowie den mit der Erfüllung von Aufgaben nach dem SGB IX beauftragten Behörden; das sind Arbeits- und Integrationsamt.
Die Pflicht zur Bestellung eines Inklusionsbeauftragten besteht unabhängig davon, ob der Arbeitgeber nach § 154 SGB IX beschäftigungspflichtig ist. Voraussetzung ist lediglich, dass überhaupt ein gleichgestellter oder (schwer-)behinderter Mensch beschäftigt wird.
Anzahl der Beauftragten
Die Pflicht zur Bestellung trifft den privaten Arbeitgeber nicht als Betriebsinhaber, sondern als Unternehmer. Folglich bedarf es im Regelfall nur der Bestellung eines Inklusionsbeauftragten für das gesamte Unternehmen. Dabei muss jedoch gesichert sein, dass die in sämtlichen Betrieben beschäftigten, (schwer-)behinderten Menschen einen präsenten Ansprechpartner finden. Deshalb ist in § 181 SGB IX Satz 1 in der 2. Satzhälfte aufgenommen, dass erforderlichenfalls mehrere Beauftragte zu bestellen sind.
Durchführung der Bestellung
Die Bestellung des Inklusionsbeauftragten erfolgt durch einseitige Willenserklärung des Arbeitgebers, indem er einen Auftrag i. S. v. § 662 BGB erteilt. Zur Annahme des Auftrags besteht keine gesetzliche Verpflichtung. Der Arbeitgeber muss daher durch eine entsprechende Gestaltung von Dienst- oder Arbeitsverträgen dafür Sorge tragen, dass eine Person sich zur Annahme bereit erklärt.
Das Gesetz enthält keine Vorgaben, wer zum Inklusionsbeauftragten bestellt werden soll. In vielen Betrieben ist es üblich, einen Personalverantwortlichen oder Sicherheitsingenieur damit zu beauftragen. Der Arbeitgeber kann auch einen freien Mitarbeiter für diese Aufgabe heranziehen. Es muss nur gewährleistet sein, dass die beauftragte Person auch in der Lage ist, die Aufgabe wahrzunehmen.
Abberufung
Der Inklusionsbeauftragte kann durch einseitige empfangsbedürftige Erklärung des Arbeitgebers abberufen werden. Der Beauftragte kann auch selbst durch einseitige empfangsbedürftige Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber die Vertretungsbefugnis niederlegen (GK-SchwbG-Schimanski, § 28 Rdn. 34; a. A. Cramer, § 28 Rdn. 8, der dazu das Einverständnis des Arbeitgebers als erforderlich ansieht).
Eine Abberufung des Inklusionsbeauftragten kann nicht von den Arbeitnehmervertretungen erzwungen werden. Zwar ist in § 98 Abs. 2 BetrVG für die Abberufung der mit der betrieblichen Berufsbildung beauftragten Person eine Rechtsgrundlage vorhanden, für die Abberufung des Schwerbehindertenbeauftragten fehlt jedoch eine Regelung. Das Schrifttum sieht selbst für den Fall der gröblichen Pflichtverletzung keine Rechtsgrundlage für die Abberufung des Schwerbehindertenbeauftragten. Eine analoge Anwendung des § 98 Abs. 2 BetrVG ist bisher nicht erwogen worden.
Hat der Arbeitgeberbeauftragte durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 BetrVG und § 164 Abs. 2 SGB IX enthaltenen Grundsätze den Betriebsfrieden wiederholt und ernstlich gestört, so kann der Betriebsrat nach § 104 BetrVG vom Arbeitgeber, so ein Beschäftigungsverhältnis besteht, dessen Entlassung oder die Versetzung, d. h. die Übertragung anderer Aufgaben, verlangen.
Aufgaben des Inklusionsbeauftragten
Der Inklusionsbeauftragte des Arbeitgebers hat darauf hinzuwirken, dass die den Arbeitgeber treffenden Pflichten aus den besonderen Regelungen zur Teilhabe (schwer-)behinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) des SGB IX erfüllt werden. Weiterhin ist er nach § 182 SGB IX zur engen Zusammenarbeit mit der Schwerbehindertenvertretung und den Betriebs- oder Personalräten verpflichtet, um die Teilhabe (schwer-)behinderter Menschen am Arbeitsleben zu ermöglichen oder zu verbessern. Nach § 182 Abs. 2 Satz 1 SGB IX hat er die Rehabilitationsträger bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Nach § 182 Abs. 2 Satz 2 SGB IX ist er Verbindungsperson zur Bundesanstalt für Arbeit und zu dem Integrationsamt.
Ordnungswidrigkeiten
Hat der Arbeitgeber einen Inklusionsbeauftragten bestellt, muss dieser die im SGB IX geregelten Arbeitgeberpflichten erfüllen. Handelt er pflichtwidrig, so kann die für die Überwachung zuständige Verwaltungsbehörde ihn als "Betroffenen" verwarnen oder gegen ihn in einem Bußgeldbescheid eine Geldbuße festsetzen. Denn nach § 9 OWiG handelt ordnungswidrig, wer vom Inhaber eines Betriebes beauftragt worden ist, in eigener Verantwortung Pflichten zu erfüllen, die den Betriebsinhaber betreffen.
Als mögliche Bußgeldtatbestände kommen insbes. in Betracht:
- Beschäftigung unterhalb des festgesetzten Pflichtsatzes von 5% nach § 154 Abs. 1 SGB IX, § 238 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX,
- nicht oder nicht rechtzeitige Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung und der weiteren Arbeitnehmervertretungen über die vom Arbeitsamt eingegangenen Vermittlungsvorschläge und über die sonstigen Bewerbungen von (schwer-) behinderten Menschen für die Besetzung einer freien Stelle, § 164 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. Nr. 7 SGB IX (vgl. AG Düsseldorf v. 8. 2. 1990, Behindertenrecht 1991 S. 118).
Der Inklusionsbeauftragte hat keinen Anspruch auf Erstattung des Bußgelds oder der Auslagen für die Verteidigung im Ordnungswidrigkeitenverfahren. Er ist persönlich für die Einhaltung des Schwerbehindertenrechts im Betrieb straf- und ordnungswidrigkeitenrechtlich verantwortlich.
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