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Schwerbehindertenvertretung

SBV-Wahl – Wahl der Schwerbehindertenvertretung

7 Minuten Lesezeit
30.03.2026

Sind in Ihrem Betrieb oder in Ihrer Dienststelle mindestens fünf schwerbehinderte oder gleichgestellte Beschäftigte nicht nur vorübergehend tätig, wählen Sie eine Schwerbehindertenvertretung (SBV) und mindestens eine Stellvertretung wählen. Die gesetzliche Grundlage dafür steht in § 177 SGB IX. Die regelmäßigen SBV-Wahlen finden alle vier Jahre statt. Der nächste Wahlzeitraum läuft vom 1. Oktober bis 30. November 2026.

Gerade die Wählerliste ist ein typischer Knackpunkt. Fehlen dort Wahlberechtigte oder sind Personen zu Unrecht aufgenommen, drohen Einsprüche und im schlimmsten Fall eine Wahlanfechtung.

SBV Wahl wird durchgeführt

Warum die SBV so wichtig ist

Die SBV ist die Interessenvertretung für schwerbehinderte und gleichgestellte Beschäftigte. Sie unterstützt im Arbeitsalltag, begleitet bei Anträgen, achtet auf Teilhabe und bringt die Interessen der betroffenen Kollegen in den Betrieb ein. Dabei arbeitet sie häufig eng mit dem Betriebsrat oder Personalrat zusammen, bleibt aber eine eigenständige Vertretung.

Wo wird gewählt?

Die SBV wird in Betrieben und Dienststellen gewählt, wenn dort die gesetzliche Mindestzahl erreicht ist. Erreicht ein Betrieb oder eine Dienststelle diese Zahl nicht, kann er oder sie für die Wahl mit räumlich nahe liegenden Einheiten zusammengefasst werden. Diese Zusammenfassung ist aber nicht beliebig möglich. Sie soll nur dort helfen, wo einzelne Einheiten für sich genommen nicht wahlfähig sind. Über die Zusammenfassung zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung entscheidet der Arbeitgeber. Dies geschieht in Übereinstimmung mit dem für den Sitz des Betriebes zuständigen Integrationsamt.

Wann findet die SBV-Wahl 2026 statt?

Die regelmäßigen Wahlen finden alle vier Jahre im Zeitraum 1. Oktober bis 30. November statt. Der nächste Wahlzeitraum ist vom 1. Oktober bis 30. November 2026.

Außerhalb dieses Zeitraums wird gewählt, wenn:

  • Das Amt vorzeitig endet und keine Stellvertretung nachrückt.
  • Die Wahl erfolgreich angefochten wurde.
  • Noch keine SBV existiert.

Nach einer außerordentlichen Wahl gilt: Beim nächsten regelmäßigen Wahltermin wird grundsätzlich neu gewählt. War die Amtszeit nach der außerordentlichen Wahl weniger als ein Jahr, wird erst beim übernächsten regulären Termin gewählt.

Die neu gewählte SBV tritt ihr Amt regelmäßig mit Ablauf der Amtszeit der alten SBV an.

SBV-Wahl 2026
Ab­läu­fe der SBV-Wahl auf ei­nen Blick

Mit unseren übersichtlichen Infografiken zum förmlichen und vereinfachten Wahlverfahren behalten Sie alle wichtigen To Do´s und Fristen der Wahl im Blick.

Wer darf wählen? (Wahlberechtigung)

Wahlberechtigt sind alle im Betrieb oder in der Dienststelle beschäftigten schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen. Dazu können je nach Einsatz im Betrieb, auch Leiharbeitnehmer gehören. Entscheiden ist immer die konkrete Beschäftigungssituation.

Wenn Beschäftigte wegen ihrer Behinderung Hilfe bei der Stimmabgabe brauchen, kann eine Unterstützung möglich sein. Wichtig ist: Der Wille der wahlberechtigten Person steht immer im Mittelpunkt.

Wichtig für 2026: Werkstattbeschäftigte und ausgelagerte Arbeitsplätze

Für die SBV-Wahl 2026 ist ein Punkt besonders wichtig: Schwerbehinderte Werkstattbeschäftigte sind wahlberechtigt. Das hat das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 23.10.2024 klargestellt. Es kommt also nicht darauf an, ob diese Personen klassisch in den Betrieb eingegliedert sind. Auch der Umstand, dass es einen Werkstattrat gibt, ändert daran nichts.

Für die Praxis bedeutet das:

  • Werkstattbeschäftigte zählen bei der Frage mit, ob überhaupt eine SBV zu wählen ist.
  • Sie zählen auch bei der Frage mit, ob das vereinfachte oder das förmliche Wahlverfahren gilt.
  • Auf ausgelagerten Arbeitsplätzen kann ein doppeltes Wahlrecht bestehen, also in der Werkstatt und zusätzlich im Betrieb des ausgelagerten Arbeitsplatzes.

Wer darf gewählt werden? (Wählbarkeit)

Wählbar sind alle nicht nur vorübergehend Beschäftigten, die am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind und dem Betrieb oder der Dienststelle seit sechs Monaten angehören. Besteht der Betrieb oder die Dienststelle noch kein Jahr, entfällt diese Sechs-Monats-Frist. Die Vertrauensperson muss nicht selbst schwerbehindert oder gleichgestellt sein.

Wichtig: Werkstattbeschäftigte können zwar wählen, sie sind aber nicht als Vertrauensperson oder Stellvertretung wählbar.

Welches Wahlverfahren gilt

Bei der SBV-Wahl gibt es kein Wahlrecht zwischen zwei Verfahren. Es gilt das Verfahren, das zu Ihrem Betrieb oder Ihrer Dienststelle passt.

  • Vereinfachtes Wahlverfahren: Wenn weniger als 50 Wahlberechtigte vorhanden sind und der Betrieb oder die Dienststelle nicht aus räumlich weit auseinanderliegenden Teilen besteht.
  • Förmliches Wahlverfahren: Wenn mindestens 50 Wahlberechtigte vorhanden sind oder wenn Betriebsteile räumlich weit auseinanderliegen.

Ablauf im förmlichen Wahlverfahren (§1-17 SchwbVWO)

Im förmlichen Wahlverfahren führt ein Wahlvorstand die Wahl Schritt für Schritt durch.

Wahlvorstand bestellen und Wahl einleiten

Spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit bestellt die amtierende SBV einen Wahlvorstand aus drei volljährigen Beschäftigten und bestimmt den Vorsitz. Gibt es noch keine SBV, wird der Wahlvorstand in einer Versammlung der Wahlberechtigten gewählt. Dazu können drei Wahlberechtigte, der Betriebsrat oder Personalrat und auch das Integrationsamt einladen.

Wählerliste erstellen und Wahlausschreiben erlassen

Der Wahlvorstand erstellt die Wählerliste, legt sie zur Einsicht aus und erlässt das Wahlausschreiben. Spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag muss dieses veröffentlicht sein. Gegen die Wählerliste kann innerhalb von zwei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens Einspruch eingelegt werden. Genau hier passieren in der Praxis besonders häufig Fehler.

Wahlvorschläge prüfen

Innerhalb derselben zwei Wochen Frist können Wahlvorschläge für die Vertrauensperson und für die Stellvertretung eingereicht werden. Die Wahlvorschläge müssen abhängig von der Zahl der Wahlberechtigten genügend Stützungsschriften haben. Die Wahlberechtigten können je nur eine Vertrauensperson und einen Stellvertreter vorschlagen. Der Wahlvorstand prüft die Vorschläge, klärt Mängel und macht die gültigen Vorschläge spätestens eine Woche vor der Stimmabgabe bekannt.

Stimmen abgeben und Ergebnis bekannt machen

Die Stimmabgabe erfolgt grundsätzlich persönlich. Wer verhindert ist, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen schriftlich wählen. Nach der Auszählung wird das Wahlergebnis bekannt gemacht und die Gewählten werden benachrichtigt. Sofern die Gewählten ihre Wahl nicht innerhalb von drei Tagen ablehnen, wird das Ergebnis durch Aushang bekannt gemacht. Im Anschluss wird sie dem Arbeitgeber sowie dem Betriebsrat mitgeteilt.

Ablauf im vereinfachten Wahlverfahren (§18-21 SchwbVWO)

Im vereinfachten Wahlverfahren werden Vertrauensperson und Stellvertreter in einer Wahlversammlung gewählt. Diese Wahlversammlung ist zugleich der Wahltag. Das heißt: Kandidatenvorschläge und Stimmabgabe laufen in einem Termin.

Einladung zur Wahlversammlung

Die amtierende SBV lädt spätestens drei Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit zur Wahlversammlung ein. Gibt es noch keine SBV, können drei Wahlberechtigte, der Betriebsrat oder Personalrat oder das Integrationsamt einladen. In der Einladung müssen Ort, Zeitpunkt und weitere wichtige Angaben klar enthalten sein.

Wahlleitung bestimmen

Zu Beginn der Wahlversammlung wählen die Anwesenden eine Wahlleitung. Wenn nötig, werden Wahlhelfer bestimmt. Außerdem wird festgelegt, wie viele stellvertretende Mitglieder gewählt werden.

Kandidaten vorschlagen und geheim wählen

Jede wahlberechtigte Person kann Kandidaten vorschlagen. Die Wahlleitung hält die Vorschläge fest und klärt, wer tatsächlich kandidiert. Gewählt wird geheim. In Präsenz erfolgt die Stimmabgabe direkt in der Versammlung mit Stimmzettel und Wahlumschlag. Danach wird das Ergebnis festgestellt, bekannt gemacht und die Gewählten werden benachrichtigt.

Besonderheit bei digitaler Wahlversammlung

Die Wahlversammlung kann im vereinfachten Wahlverfahren auch als Video- und Telefonkonferenz stattfinden, wenn sichergestellt ist, dass keine unbefugten Dritten Kenntnis vom Inhalt bekommen. Eine Aufzeichnung ist unzulässig. Die eigentliche Stimmabgabe erfolgt in diesem Fall schriftlich per Briefwahl.

Gesamt- und Konzernschwerbehindertenvertretung

Gibt es mehrere Betriebe oder Dienststellen eines Arbeitgebers und besteht dafür ein Gesamtbetriebsrat oder Gesamtpersonalrat, wählen die örtlichen Schwerbehindertenvertretungen eine Gesamt-Schwerbehindertenvertretung. Besteht in einem Konzern ein Konzernbetriebsrat, wählen die Gesamt-Schwerbehindertenvertretungen eine Konzern-Schwerbehindertenvertretung. Grundlage dafür ist § 180 SGB IX.

Wie wird Gesamt- und Konzern-SBV gewählt?

Die Wahl erfolgt grundsätzlich durch schriftliche Stimmabgabe. Die SchwbVWO verweist dafür auf die Regeln zur schriftlichen Stimmabgabe.
In bestimmten Fällen kann die Wahl auch im Rahmen einer Versammlung durchgeführt werden.

Praxistipp für eine sichere Wahl

Holen Sie sich früh Sicherheit. Wenn Sie zum ersten Mal Wahlvorstand oder Wahlleitung sind, sparen Sie mit einer guten Schulung Zeit, vermeiden typische Fehler und gewinnen deutlich mehr Sicherheit im Ablauf. Gerade bei der Wählerliste und bei der Frage des richtigen Wahlverfahrens lohnt sich ein genauer Blick.

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