Inhalt der Verpflichtung |
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Informationspflicht des
Arbeitgebers |
Unterrichtung über
Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit
Vermittlungsvorschläge des Integrationsfachdienstes
im Unternehmen eingegangene Bewerbungen
Pflicht zur Unterrichtung
der Schwerbehindertenvertretung/des Betriebsrats
rechtzeitig, vollständig und unverzüglich nach Eingang
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Mitwirkungsrechte |
Pflicht zur Erörterung der Entscheidung mit Arbeitnehmervertretung, wenn
Arbeitgeber unbesetzte Pflichtarbeitsplätze hat
Schwerbehindertenvertretung mit geplanter Entscheidung des Arbeitgebers nicht einverstanden
auch insoweit kein Einstellungsanspruch des Betreffenden
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Verbot der Benachteiligung |
Begriff:
jede Differenzierung,
die unmittelbar an Behinderung anknüpft oder
auf bestimmte Merkmale von Behinderten abstellt,
die nur Behinderte (nicht) aufweisen
Beweislast
Schwerbehinderter: Tatsachen, die eine Benachteiligung vermuten lassen
Arbeitgeber: Vortrag von Tatsachen dafür, dass Behinderung nicht Grund für Ungleichbehandlung
Geltend machen des Anspruchs
Schriftform (SMS, E-Mail oder Fax nicht ausreichend!)
konkrete Bezifferung des Anspruchs
Frist: innerhalb von zwei Monaten seit Entscheidung des Arbeitgebers
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