Begriff:
jede Differenzierung,
die unmittelbar an Behinderung anknüpft oder
auf bestimmte Merkmale von Behinderten abstellt,
die nur Behinderte (nicht) aufweisen
Folge der Verletzung
Schadensersatzpflicht (unabhängig vom Verschulden!)
Angemessene Entschädigung
Zugrundelegung des fiktiven Monatsgehalts, das der Schwerbehinderte erzielt hätte, wenn eine
Einstellung erfolgt wäre
grundsätzlich beschränkt auf drei Monatsgehälter
kann aber im Einzelfall wesentlich höher sein (bei grob fehlerhafter Entscheidung des Arbeitgebers)
Ausnahme: sachlicher Grund für unterschiedliche Behandlung
Beweislast
Schwerbehinderter: Tatsachen, die eine Benachteiligung vermuten lassen
Arbeitgeber: Vortrag von Tatsachen dafür, dass Behinderung nicht Grund für Ungleichbehandlung
Geltend machen des Anspruchs
Schriftform (SMS, E-Mail oder Fax nicht ausreichend!)
konkrete Bezifferung des Anspruchs
Zugrundelegung des Monatsgehalts
bei Nicht-Kenntnis: ortsübliches und angemessenes Gehalt
Frist: innerhalb von zwei Monaten seit Entscheidung des Arbeitgebers
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