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Schwerbehindertenvertretung

Checkliste
Beschäftigung Schwerbehinderter – arbeitsrechtliche Pflicht

Inhalt der Verpflichtung
  • Prüfung von Einstellungsmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen gemäß § 164 SGB IX
  • ACHTUNG: Kein gerichtlich durchsetzbarer Einstellungsanspruch!
Informationspflicht des
Arbeitgebers
  • Unterrichtung über
    • Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit
    • Vermittlungsvorschläge des Integrationsfachdienstes
    • im Unternehmen eingegangene Bewerbungen
  • Pflicht zur Unterrichtung
    • der Schwerbehindertenvertretung/des Betriebsrats
    • rechtzeitig, vollständig und unverzüglich nach Eingang
Mitwirkungsrechte
  • Pflicht zur Erörterung der Entscheidung mit Arbeitnehmervertretung, wenn
    • Arbeitgeber unbesetzte Pflichtarbeitsplätze hat
    • Schwerbehindertenvertretung mit geplanter Entscheidung des Arbeitgebers nicht einverstanden
    • auch insoweit kein Einstellungsanspruch des Betreffenden
Verbot der Benachteiligung
  • Begriff:
    • jede Differenzierung,
    • die unmittelbar an Behinderung anknüpft oder
    • auf bestimmte Merkmale von Behinderten abstellt,
    • die nur Behinderte (nicht) aufweisen
  • Folge der Verletzung
    • Schadensersatzpflicht (unabhängig vom Verschulden!)
    • Angemessene Entschädigung
      • Zugrundelegung des fiktiven Monatsgehalts, das der Schwerbehinderte erzielt hätte, wenn eine
        Einstellung erfolgt wäre
      • grundsätzlich beschränkt auf drei Monatsgehälter
      • kann aber im Einzelfall wesentlich höher sein (bei grob fehlerhafter Entscheidung des Arbeitgebers)
    • Ausnahme: sachlicher Grund für unterschiedliche Behandlung
  • Beweislast
    • Schwerbehinderter: Tatsachen, die eine Benachteiligung vermuten lassen
    • Arbeitgeber: Vortrag von Tatsachen dafür, dass Behinderung nicht Grund für Ungleichbehandlung
  • Geltend machen des Anspruchs
    • Schriftform (SMS, E-Mail oder Fax nicht ausreichend!)
    • konkrete Bezifferung des Anspruchs
      • Zugrundelegung des Monatsgehalts
      • bei Nicht-Kenntnis: ortsübliches und angemessenes Gehalt
    • Frist: innerhalb von zwei Monaten seit Entscheidung des Arbeitgebers
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