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Das sind Assistenzleistungen nach § 78 SGB IX

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Assistenzleistungen unterstützen Menschen mit Behinderungen darin, den Alltag selbstbestimmt zu bewältigen. Die Assistenzleistungen müssen beantragt werden.

Ein Mann kennt die Assistenzleistungen nach § 78 SGB IX

Die Leistungen werden zur selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltags einschließlich der Tagesstrukturierung erbracht. Sie umfassen insbesondere Leistungen für

  • die allgemeinen Erledigungen des Alltags wie die Haushaltsführung,
  • die Gestaltung sozialer Beziehungen,
  • die persönliche Lebensplanung,
  • die Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben,
  • die Freizeitgestaltung einschließlich sportlicher Aktivitäten sowie
  • die Sicherstellung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen.

Die vorgenannten Leistungen werden von Fachkräften als qualifizierte Assistenz erbracht. Sie umfassen insbesondere die Anleitungen und Übungen.

Auch Leistungen an Mütter und Väter mit Behinderungen bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder werden umfasst.

Sind mit der Assistenz notwendige Fahrtkosten oder weitere Aufwendungen des Assistenzgebers, die nach den Besonderheiten des Einzelfalles notwendig sind, verbunden, werden diese als ergänzende Leistungen erbracht.

Um diese Bereiche kann es dabei gehen:

  • Lernen und Wissensanwendung
  • Allgemeine Aufgaben und Anforderungen
  • Kommunikation
  • Mobilität
  • Selbstversorgung
  • Häusliches Leben
  • Interpersonelle Interaktionen und Beziehungen
  • Gemeinschafts-, soziales und staatsbürgerliches Leben

Rechtsanspruch auf Assistenzleistungen

Menschen mit Behinderungen haben einen Rechtsanspruch auf Assistenzleistungen. Um Assistenzleistungen in Anspruch nehmen zu können, müssen die Voraussetzungen der Eingliederungshilfe erfüllt sein.

Die qualifizierte Assistenz

Leistungen zur Befähigung zu einer eigenständigen Alltagsbewältigung werden als qualifizierte Assistenz erbracht. Pädagogische oder psychologische Fachkräfte beraten Menschen mit Behinderungen und helfen ihnen unter anderem soziale Beziehungen herzustellen und zu erhalten oder ihre Freizeit zu gestalten. Diese qualifizierte Assistenz wird in der Regel für eine begrenzte Zeit bewilligt, bis die Betroffenen gelernt haben, ohne die Hilfen zurecht zu kommen.

Die einfache Assistenz

Leistungen zur vollständigen oder teilweisen Übernahme von Tätigkeiten, die Menschen wegen ihrer Behinderung nicht selbst oder nicht allein ausführen können, können von Personen ohne besondere Qualifikation erbracht werden. Die Kostenträger bezahlen für diese Assistenzkräfte entsprechend weniger. Diese Leistungen sind in der Regel so lange erforderlich, wie die Behinderung besteht, also oft ein ganzes Leben lang.

Sachleistung oder Persönliches Budget

Die Assistenzleistungen können als Sachleistung zur Verfügung gestellt werden. Alternativ können die Menschen mit Behinderungen aber auch ein sogenanntes Persönliches Budget beantragen. Dabei bekommen sie Geld, um damit ihre Assistenzleistungen selbst zu bezahlen. Die Betroffenen haben das Recht selbst zu entscheiden, ob sie lieber die Sachleistungen oder das Persönliche Budget in Anspruch nehmen wollen.

Teilung der Leistungen

Die Leistungen müssen häufig mit anderen Betroffenen geteilt werden, wenn dies zumutbar ist. Ob das im Einzelfall der Fall ist, entscheidet im Zweifel das Sozialgericht.

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