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Geschäftsführung des Betriebsrats

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Der Betriebsrat hat eine Menge Aufgaben und Pflichten.

In diesem Artikel erfahren Sie, was bei der Geschäftsführung des Betriebsrats unter anderem zu tun ist.

Papierschiff symbolisiert die Geschäftsführung des Betriebsrats

Begriff der Geschäftsführung und laufende Geschäfte

Bei den laufenden Geschäften des Betriebsrats handelt es sich um den internen verwaltungsmäßigen und organisatorischen Bereich. Im allgemeinen betrifft dies sich regelmäßig wiederholende Geschäfte.

Ausschlaggebend sind die konkreten Verhältnisse im Betrieb und die Größe des Betriebsrats.

Beispiele:

  • Vorbereitung beabsichtigter Beschlüsse sowie der dazu erforderlichen Betriebsratssitzungen,
  • Einholung von Auskünften,
  • Beschaffung von Unterlagen,
  • Besprechungen mit Vertretern der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften über konkrete, der Beteiligung des Betriebsrats unterliegenden Angelegenheiten,
  • (Vor)Besprechungen mit dem Arbeitgeber oder dessen Vertretern,
  • Erstellung von Entwürfen von Betriebsvereinbarungen,
  • Durchführen von Betriebsratsbeschlüssen,
  • Entgegennahme von Anträgen der Arbeitnehmer,
  • Untersuchungen über die Berechtigung von Beschwerden,
  • Annahme von Anregungen,
  • Vorbereitung von Betriebs-, Teil- und Abteilungsversammlungen,
  • Erledigung des Schriftverkehrs.

Je nach Eigenart des Betriebes und/oder der Betriebsratsgröße ist diese Aufzählung nicht abschließend.

Durch Mehrheitsbeschluss des Betriebsrats in Schriftform kann ein Teil dieser Aufgaben einem oder mehreren Ausschüssen zur selbstständigen Erledigung übertragen werden.

Der Abschluss von Betriebsvereinbarungen bleibt jedoch dem Betriebsrat alleine vorbehalten.

In Betrieben ohne Betriebsausschuss kann der Betriebsrat mit einfacher Stimmenmehrheit verschiedene Aufgaben einem „Geschäftsführenden Ausschuss“ übertragen, der jedoch mit dem Betriebsausschuss nach § 27 BetrVG nicht vergleichbar ist und nicht zur selbständigen Erledigung der Aufgaben befugt ist.

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