BetrVG – § 86a: Vorschlagsrecht der Arbeitnehmer

Vierter Teil: Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer

Zweiter Abschnitt: Mitwirkungs- und Beschwerderecht des Arbeitnehmers


§ 86a:Vorschlagsrecht der Arbeitnehmer

Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, dem Betriebsrat Themen zur Beratung vorzuschlagen. Wird ein Vorschlag von mindestens 5 vom Hundert der Arbeitnehmer des Betriebs unterstützt, hat der Betriebsrat diesen innerhalb von zwei Monaten auf die Tagesordnung einer Betriebsratssitzung zu setzen.