Einigungsstelle: Zweck, Ablauf, Kosten und Spruch
Kurzfassung:
Die Einigungsstelle ist die innerbetriebliche Schlichtungsstelle nach § 76 BetrVG. Sie entscheidet verbindlich, wenn Betriebsrat und Arbeitgeber sich in einer mitbestimmungspflichtigen Frage nicht einigen. Sie besteht aus einem unparteiischen Vorsitzenden und einer gleichen Zahl von Beisitzern beider Seiten. Ihr Spruch ersetzt die Einigung zwischen den Betriebspartnern. Die Kosten trägt nach § 76a BetrVG der Arbeitgeber.
Als Betriebsrat haben Sie ein starkes Mitbestimmungsrecht, aber kein Streikrecht. Wenn die Verhandlung mit dem Arbeitgeber festfährt, brauchen Sie deshalb einen anderen Weg zur Entscheidung. Genau dafür gibt es die Einigungsstelle.

Dieser Artikel zeigt Ihnen, wann die Einigungsstelle zuständig ist, wie sie besetzt wird, wie das Verfahren abläuft, welche Wirkung ihr Spruch hat und wer die Kosten trägt.
Was ist die Einigungsstelle?
Die Einigungsstelle ist eine innerbetriebliche Schlichtungsstelle. Sie löst Streitigkeiten zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, wenn eine Einigung auf dem Verhandlungsweg nicht gelingt. Ihre gesetzliche Grundlage ist § 76 BetrVG.
Betriebsrat und Arbeitgeber arbeiten nach § 2 Abs. 1 BetrVG vertrauensvoll zusammen. Trotzdem geraten Verhandlungen manchmal in eine Sackgasse. Der Betriebsrat darf dann innerbetrieblich nicht zum Arbeitskampf greifen, denn § 74 Abs. 2 BetrVG verbietet Arbeitskampfmaßnahmen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Die Einigungsstelle ist der gesetzliche Ausgleich dafür: Sie schafft eine Entscheidung, wo Verhandlungen scheitern, und sichert so Ihre Mitbestimmung auch im Konfliktfall.
Es gibt zwei Formen. Eine ständige Einigungsstelle können Sie mit dem Arbeitgeber durch Betriebsvereinbarung fest einrichten. In der Praxis üblicher ist die anlassbezogene Einigungsstelle, die nur für einen konkreten Streitfall gebildet wird und danach wieder endet.
Wie ist die Einigungsstelle besetzt?
Die Einigungsstelle besteht aus einem unparteiischen Vorsitzenden und einer gleichen Zahl von Beisitzern, die Arbeitgeber und Betriebsrat je zur Hälfte benennen (§ 76 Abs. 2 BetrVG). Beide Seiten sind also gleich stark vertreten.
Der Vorsitzende muss neutral sein. In der Praxis übernehmen diese Rolle meist Arbeitsrichter, die mit Mitbestimmungsfragen vertraut sind. Über die Person des Vorsitzenden und die Zahl der Beisitzer sollen sich Betriebsrat und Arbeitgeber einigen.
Kommt keine Einigung über den Vorsitzenden oder die Zahl der Beisitzer zustande, entscheidet auf Antrag das Arbeitsgericht (§ 76 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BetrVG). Das Gericht bestellt dann den Vorsitzenden und legt die Beisitzerzahl fest. So bleibt die Einigungsstelle auch bei einem Streit über ihre Besetzung handlungsfähig.
Als Beisitzer können Sie interne Mitglieder benennen oder externe Fachleute hinzuziehen, etwa einen Gewerkschaftssekretär oder einen Rechtsanwalt.
Erzwingbares und freiwilliges Verfahren
Das Gesetz unterscheidet zwei Arten des Verfahrens. Der Unterschied entscheidet darüber, ob der Spruch der Einigungsstelle bindet.
Beim erzwingbaren Verfahren genügt der Antrag einer Seite, und der Spruch der Einigungsstelle ist verbindlich (§ 76 Abs. 5 BetrVG). Erzwingbar ist das Verfahren überall dort, wo das BetrVG ein echtes Mitbestimmungsrecht vorsieht, vor allem bei den sozialen Angelegenheiten nach § 87 Abs. 1 BetrVG.
Beim freiwilligen Verfahren wird die Einigungsstelle nur tätig, wenn beide Seiten das wollen (§ 76 Abs. 6 BetrVG). Ihr Spruch bindet hier nur, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat ihm vorab unterworfen oder ihn nachträglich angenommen haben.
Wer ein erzwingbares Verfahren beantragen darf, hängt vom jeweiligen Tatbestand ab. Die folgende Übersicht ordnet die wichtigsten Fälle zu.
| Antragsberechtigt | Angelegenheit | Norm im BetrVG |
|---|---|---|
| Nur der Arbeitgeber | Umfang der Freistellung für Schulungen | § 37 Abs. 6 Satz 4 |
| Nur der Arbeitgeber | Vollständige Freistellung von Betriebsratsmitgliedern | § 38 Abs. 2 Satz 6 |
| Nur der Arbeitgeber | Sprechstunden des Betriebsrats | § 39 Abs. 1 |
| Nur der Arbeitgeber | Zahl der freizustellenden GBR-Mitglieder | § 47 Abs. 6 |
| Nur der Arbeitgeber | Zahl der freizustellenden KBR-Mitglieder | § 55 Abs. 4 |
| Nur der Arbeitgeber | Freistellung und Sprechstunden der JAV | § 65 Abs. 1, § 69 |
| Nur der Arbeitgeber | Zahl der freizustellenden GesJAV-Mitglieder | § 72 Abs. 6 |
| Nur der Arbeitgeber | Bordvertretung und Seebetriebsrat | § 116 Abs. 3 |
| Nur der Arbeitgeber | Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit | § 9 Abs. 3 ASiG |
| Nur der Betriebsrat | Berechtigung von Beschwerden | § 85 Abs. 2 |
| Arbeitgeber oder Betriebsrat | Soziale Angelegenheiten | § 87 Abs. 2 |
| Arbeitgeber oder Betriebsrat | Belastende Änderungen von Arbeitsplatz und Arbeitsablauf | § 91 |
| Arbeitgeber oder Betriebsrat | Personalfragebögen und Beurteilungsgrundsätze | § 94 |
| Arbeitgeber oder Betriebsrat | Auswahlrichtlinien | § 95 |
| Arbeitgeber oder Betriebsrat | Berufsbildung und betriebliche Bildungsmaßnahmen | § 97 Abs. 2, § 98 |
| Arbeitgeber oder Betriebsrat | Zustimmung zur Kündigung in Sonderfällen | § 102 Abs. 6 |
| Arbeitgeber oder Betriebsrat | Auskunft an Ausschüsse | § 107 Abs. 3, § 109 |
| Arbeitgeber oder Betriebsrat | Sozialplan bei Betriebsänderung | § 112 Abs. 4 |
Ein Sonderfall ist der Interessenausgleich nach § 111 BetrVG. Er kann in der Einigungsstelle verhandelt werden, ist aber nicht erzwingbar: Die Einigungsstelle kann ihn nach § 112 Abs. 2 Satz 2 BetrVG nur versuchen, nicht durch Spruch erzwingen. Anders der Sozialplan: Über ihn entscheidet die Einigungsstelle verbindlich.
Wie läuft ein Einigungsstellenverfahren ab?
Ein Verfahren läuft in klaren Schritten ab. So gehen Sie als Betriebsrat vor.
- Beschluss fassen: Der Betriebsrat entscheidet in einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung, die Einigungsstelle anzurufen.
- Einigungsstelle bilden: Beide Seiten einigen sich über Vorsitzenden und Beisitzerzahl. Gelingt das nicht, bestellt das Arbeitsgericht.
- Verhandeln: Die Einigungsstelle verhandelt in einer oder mehreren Sitzungen. Beide Seiten tragen ihre Argumente vor, die anrufende Partei muss ihre Position belegen.
- Abstimmen: Zunächst stimmen die Beisitzer ab. Kommt keine Mehrheit zustande, stimmt der Vorsitzende in einem zweiten Wahlgang mit ab und gibt den Ausschlag (§ 76 Abs. 3 BetrVG).
- Spruch festhalten: Die Entscheidung wird schriftlich niedergelegt, vom Vorsitzenden unterschrieben und beiden Seiten zugeleitet.
Die Sitzung ist nicht öffentlich. Anwesend sind die Mitglieder der Einigungsstelle sowie Vertreter von Arbeitgeber und Betriebsrat. So können Sie offen verhandeln, ohne dass Details nach außen dringen.
Der Spruch der Einigungsstelle: Wirkung und Überprüfung
Im erzwingbaren Verfahren ersetzt der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat (§ 76 Abs. 5 Satz 1 BetrVG). Er wirkt wie eine Betriebsvereinbarung und gilt unmittelbar. Beide Seiten müssen sich daran halten.
Der Spruch ist nicht endgültig unangreifbar. Sie können ihn beim Arbeitsgericht überprüfen lassen. Das Gericht prüft, ob die Einigungsstelle die Grenzen ihres Ermessens eingehalten hat. Bei Ermessensfehlern muss der Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Zuleitung des Spruchs gestellt werden (§ 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG). Rechtsfehler können auch später geltend gemacht werden.
Erweiterung der Zuständigkeit
Betriebsrat und Arbeitgeber können die Zuständigkeit der Einigungsstelle durch Vereinbarung erweitern. Sie können also auch für Fragen, in denen kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht besteht, gemeinsam den Weg zur Einigungsstelle wählen. In diesem Fall wird das Verfahren zum freiwilligen Verfahren, und der Spruch bindet nur bei vorheriger Unterwerfung.
Was kostet die Einigungsstelle?
Die Kosten der Einigungsstelle trägt der Arbeitgeber (§ 76a BetrVG). Für Sie als Betriebsrat entsteht kein finanzielles Risiko, wenn Sie die Einigungsstelle anrufen.
Die folgende Übersicht zeigt, welche Kosten anfallen und wer sie trägt.
| Kostenart | Wer trägt sie | Grundlage |
|---|---|---|
| Vergütung des Vorsitzenden | Arbeitgeber | § 76a Abs. 3 BetrVG, ergänzend § 315, § 316 BGB |
| Vergütung externer Beisitzer | Arbeitgeber | § 76a Abs. 3 BetrVG (in der Praxis oft rund 70 Prozent des Vorsitzenden-Honorars) |
| Freistellung interner Beisitzer mit Lohnfortzahlung | Arbeitgeber | § 37 Abs. 2 BetrVG |
| Fahrt- und Übernachtungskosten der Beisitzer | Arbeitgeber | § 76a BetrVG |
| Rechtsanwalt als Beisitzer oder Berater | Arbeitgeber, soweit erforderlich | § 76a BetrVG |
Die Höhe der Vergütung richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit des Falls. Gibt es keine Vereinbarung, bemisst sich das Honorar des Vorsitzenden nach billigem Ermessen (§ 315, § 316 BGB).
Ob Sie einen Rechtsanwalt als Beisitzer oder Berater hinzuziehen, entscheiden Sie nach der Schwierigkeit des Falls. Bei komplexen Sachverhalten ist anwaltliche Unterstützung sinnvoll. Die erforderlichen Kosten trägt ebenfalls der Arbeitgeber.
So bereiten Sie sich als Betriebsrat vor
Eine gute Vorbereitung entscheidet oft über das Ergebnis. Klären Sie diese Punkte vor der Sitzung:
- Ziel und Spielraum: Was wollen Sie erreichen, und wo können Sie nachgeben?
- Gegenposition: Welche Ziele verfolgt der Arbeitgeber, mit welchen Argumenten ist zu rechnen?
- Belege: Sammeln Sie Zahlen, Beispiele und Unterlagen, die Ihre Position stützen.
In der Verhandlung helfen ruhige, klare Antworten auf Einwände. Bewährt haben sich das Aufgreifen des Einwands und eine sachliche Erwiderung, gezielte Rückfragen und das Vorwegnehmen absehbarer Gegenargumente. Wer die Sitzung strukturiert führt, überzeugt den unparteiischen Vorsitzenden eher.
Wie Sie ein Einigungsstellenverfahren sicher führen, vertieft das Seminar Einigungsstelle und Beschlussverfahren.
Häufige Fragen
Wer trägt die Kosten der Einigungsstelle?
Die Kosten trägt der Arbeitgeber (§ 76a BetrVG). Dazu gehören die Vergütung des Vorsitzenden und der externen Beisitzer, die Freistellung interner Beisitzer sowie Fahrt- und Übernachtungskosten.
Wie viel kostet eine Einigungsstelle?
Eine feste Gebühr gibt es nicht. Die Höhe richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit des Falls. Ohne Vereinbarung bemisst sich das Honorar des Vorsitzenden nach billigem Ermessen (§ 315, § 316 BGB), externe Beisitzer erhalten in der Praxis oft rund 70 Prozent davon.
Wie setzt sich eine Einigungsstelle zusammen?
Sie besteht aus einem unparteiischen Vorsitzenden und einer gleichen Zahl von Beisitzern, die Arbeitgeber und Betriebsrat je zur Hälfte benennen (§ 76 Abs. 2 BetrVG).
In welchen Fällen wird die Einigungsstelle aktiv?
Immer dann, wenn Betriebsrat und Arbeitgeber sich in einer mitbestimmungspflichtigen Frage nicht einigen. Erzwingbar ist das Verfahren vor allem bei den sozialen Angelegenheiten nach § 87 BetrVG und beim Sozialplan nach § 112 BetrVG.
Wer darf an einer Einigungsstelle teilnehmen?
Teil der Einigungsstelle sind der Vorsitzende und die Beisitzer beider Seiten. Als Beisitzer können auch externe Fachleute wie ein Gewerkschaftssekretär oder ein Rechtsanwalt benannt werden. Die Sitzung ist nicht öffentlich.
Kann der Arbeitgeber die Einigungsstelle anrufen?
Ja. Im erzwingbaren Verfahren kann jede Seite die Einigungsstelle anrufen, in manchen Fällen ist sogar nur der Arbeitgeber antragsberechtigt, etwa beim Umfang der Freistellung für Schulungen (§ 37 Abs. 6 BetrVG).
Ist der Spruch der Einigungsstelle bindend?
Im erzwingbaren Verfahren ja: Der Spruch ersetzt die Einigung und gilt unmittelbar (§ 76 Abs. 5 BetrVG). Im freiwilligen Verfahren bindet er nur, wenn beide Seiten sich ihm vorab unterworfen oder ihn nachträglich angenommen haben.
Wie rufe ich die Einigungsstelle an?
Der Betriebsrat fasst zunächst einen ordnungsgemäßen Beschluss. Danach schlägt er dem Arbeitgeber schriftlich einen Vorsitzenden und die Beisitzerzahl vor. Einigen sich beide Seiten nicht, bestellt das Arbeitsgericht auf Antrag den Vorsitzenden.
Wo findet eine Einigungsstelle statt?
Einen gesetzlich festgelegten Ort gibt es nicht. Die Sitzungen finden meist im Betrieb oder an einem neutralen Ort statt, den die Beteiligten vereinbaren.
Was ist der Unterschied zwischen erzwingbarem und freiwilligem Verfahren?
Beim erzwingbaren Verfahren genügt der Antrag einer Seite, und der Spruch ist verbindlich. Beim freiwilligen Verfahren wird die Einigungsstelle nur mit Zustimmung beider Seiten tätig, und der Spruch bindet nur bei vorheriger Unterwerfung.
Kann man den Spruch der Einigungsstelle gerichtlich überprüfen lassen?
Ja. Bei Ermessensfehlern muss der Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Zuleitung des Spruchs beim Arbeitsgericht gestellt werden (§ 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG). Rechtsfehler können auch später geltend gemacht werden.
Sicher durch das Einigungsstellenverfahren
Die Einigungsstelle sichert Ihre Mitbestimmung auch dann, wenn die Verhandlung mit dem Arbeitgeber scheitert. Wer den Ablauf kennt, gut vorbereitet in die Sitzung geht und die richtigen Beisitzer benennt, verhandelt auf Augenhöhe. Die Kosten trägt der Arbeitgeber, das finanzielle Risiko liegt also nicht bei Ihnen.

