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Beschlussfassung des Betriebsrats

Autor:
Ansgar F. Dittmar
10 Minuten Lesezeit

Fast immer, wenn der Betriebsrat tätig wird oder tätig werden möchte, muss vorher ein entsprechender Beschluss dafür gefasst werden. Das gilt für sämtliche Entscheidungen des Betriebsrats. Insbesondere ist ein Beschluss auch nötig vor der Beauftragung einer Rechtsanwaltskanzlei oder für Seminarbesuche, denn ohne wirksamen Beschluss erfolgt keine Kostenübernahme durch den Arbeitgeber. Dementsprechend ist die wirksame Beschlussfassung für die Betriebsratsarbeit von erheblicher Bedeutung.

Alles Wichtige zum Betriebsratsbeschluss erklärt Ihnen dieser Artikel.

Eine Person unterschreibt die Beschlussfassung des Betriebsrats

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen für einen ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschluss sind:

  1. Eine ordnungsgemäße Betriebsratssitzung
    Ein Beschluss kann nur auf einer Betriebsratssitzung gefasst werden.
  2. Die Beschlussfähigkeit des Betriebsrats
    Der Betriebsrat kann einen Beschluss fassen, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an einer Abstimmung teilnimmt. Maßgebend ist die Zahl der nach § 9 BetrVG ermittelten Zahl der Betriebsratsmitglieder. Zu Ausnahmen siehe § 11 BetrVG.

Beschlussfähigkeit

Betriebsratsbeschlüsse können grundsätzlich nur in ordnungsgemäßen Betriebsratssitzungen gefasst werden. Die Beschlussfassung ist unzulässig bei anderen Treffen des Betriebsrats, etwa beim Monatsgespräch mit dem Arbeitgeber, oder im sogenannten Umlaufverfahren. Im Wege einer Telefon- oder Videokonferenz können Beschlüsse seit dem 01.03.2020 (zunächst befristet bis zum 31.12.2020) gefasst werden. Dies regelt der aufgrund der Corona-Pandemie verabschiedete § 129 BetrVG.

Ladung der Betriebsratsmitglieder

Vor der Betriebsratssitzung müssen für einen wirksamen Betriebsratsbeschluss sämtliche Mitglieder geladen werden. Ist ein Betriebsratsmitglied zum angesetzten Termin verhindert, ergeht die Einladung an dessen Ersatzmitglied.

Die Einladung muss stets rechtzeitig erfolgen, der Termin der Sitzung muss also so frühzeitig bekannt gegeben werden, dass die teilnehmenden Betriebsratsmitglieder die Möglichkeit haben, sich hinreichend auf die Sitzung vorzubereiten und einzustellen. In unvorhersehbaren Eilfällen ist jedoch auch eine kurzfristige Einladung zulässig.

Ist ein Betriebsratsmitglied so kurzfristig verhindert, sollte dennoch versucht werden, das Ersatzmitglied zu laden, auch wenn es aufgrund der kurzen Ladungsfrist tatsächlich nicht an der Sitzung teilnehmen kann. Dann kann eine Beschlussfassung trotzdem wirksam erfolgen.

In Ausnahmefällen ist die wirksame Beschlussfassung des Betriebsrats auch ohne eine vorausgegangene ordnungsgemäße Einladung zur Betriebsratssitzung möglich. Dies ist dann der Fall, wenn alle anwesenden Betriebsratsmitglieder ihr Einverständnis für die Durchführung der Sitzung geben.

Betrifft ein zu fassender Beschluss des Betriebsrats überwiegend die jugendlichen Arbeitnehmer unter 18 Jahren und die Auszubildenden des Betriebs, müssen gemäß § 67 Abs. 2 BetrVG auch die Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) geladen werden.

Mitteilung der Tagesordnungspunkte

Eine wirksame Beschlussfassung des Betriebsrats setzt die rechtzeitige Mittelung des Tagesordnungspunkts voraus, zu dem ein Beschluss gefasst werden soll. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein wirksamer Beschluss auch ohne vorherige Mitteilung des Tagesordnungspunktes gefasst werden. Dies ist gegeben, wenn:

  1. sämtliche Betriebsratsmitglieder (und ggf. Ersatzmitglieder) rechtzeitig zu der Betriebsratssitzung geladen worden (oder ohne Ladung anwesend) sind,
  2. der Betriebsrat beschlussfähig ist und
  3. die anwesenden Betriebsratsmitglieder einstimmig beschlossen haben, über das Thema des zu fassenden Beschlusses zu beraten und abzustimmen.

Beschlussfassung

Wann ist der Betriebsrat beschlussfähig?

Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 BetrVG wird ein Beschluss mit der Mehrheit der anwesenden Betriebsratsmitglieder nach vorhergehender Beratung gefasst. Je nach Thema entscheidet sich, welche Art der Mehrheit vorliegen muss. Enthaltungen vermindern nie die Anzahl der für die Mehrheit nötigen Stimmen. Sie wirken sich im Ergebnis wie Nein-Stimmen auf die Abstimmung aus.

Einfache Mehrheit

Mit der einfachen Mehrheit ist die Mehrheit der anwesenden Mitglieder gemeint.

Beispiele: Vom 11-köpfigen BR-Gremium sind 6 Mitglieder anwesend. Vier Mitglieder stimmen für einen Beschluss und zwei dagegen. Der Beschluss ist somit angenommen. Stimmen aber drei für einen Beschluss, zwei dagegen und einer enthält sich, ist der Beschluss abgelehnt.

Absolute Mehrheit

Die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Betriebsratsmitglieder reicht nicht aus, wenn die Mehrheit der Stimmen der Betriebsratsmitglieder gefordert ist. Dies ist in folgenden vom Betriebsverfassungsgesetz bestimmten Fällen vorgesehen:

Nehmen Mitglieder der JAV an der Beschlussfassung nach § 67 Abs. 2 BetrVG teil, werden ihre Stimmen mitgezählt, § 33 Abs. 3 BetrVG.

Beispiel: Ein Betriebsrat hat 19 Mitglieder, die JAV drei Mitglieder. Die absolute Mehrheit wird also ab zwölf Ja-Stimmen erreicht.

Ein Betriebsratsmitglied kann sich durch Erklärung einer Beschlussfassung entziehen, z.B. bei persönlicher Befangenheit. Dies ist nicht mit einer Enthaltung gleichzusetzen. Deswegen ist vor jeder Abstimmung eine erneute Feststellung der Beschlussfähigkeit notwendig.

Ist ein Betriebsratsmitglied in einer eigenen Angelegenheit betroffen, z.B. in Bezug auf eine Versetzung oder Umgruppierung, hat es kein Beratungs- und Stimmrecht. Es ist wegen Interessenkollision an einer Einflussnahme gehindert. Es hat die Sitzung zum entsprechenden Tagesordnungspunkt zu verlassen und ein Ersatzmitglied ist hinzuzuziehen. Geschieht dies nicht, so ist der Betriebsratsbeschluss unwirksam.

Beispiel: Mangels Hinzuziehung eines Ersatzmitglieds für ein persönlich betroffenes Betriebsratsmitglied konnte eine Zustimmungsverweigerung nicht wirksam beschlossen werden. Es gilt eine Zustimmung, z.B. zu einer Umgruppierung in eine niedrigere Lohngruppe, als erteilt (BAG, Beschl. v. 03.08.1999 – 1 ABR 30/98).

Eine solche Befangenheit kann nicht bestehen, wenn es um die Amtsführung des Betriebsrats oder organisatorische Angelegenheiten, z.B. Schulungsteilnahmen gemäß § 37 Abs. 6 und 7 BetrVG, geht.

Qualifizierte Mehrheit

Die qualifizierte Mehrheit ist eine Mehrheit mit einem bestimmten Zustimmungsanteil, der größer ist als andere Mehrheiten. Eine qualifizierte Mehrheit ist ebenso denkbar in Bezug auf den anwesenden Teil des Gremiums (also als Abgrenzung zur einfachen Mehrheit) wie auch auf das Gremium insgesamt (als Abgrenzung zur absoluten Mehrheit). Im Betriebsverfassungsgesetz wird nur die qualifizierte Mehrheit aller Mitglieder (bzw. Stimmen) verwendet. So bedarf die Abberufung von Ausschussmitgliedern (§§ 27 Abs.1 S. 4 und 28 Abs 1 S. 2 BetrVG), soweit diese durch Verhältniswahl gewählt wurden, einer 3/4-Mehrheit.

Zur Feststellung der Beschlussfähigkeit des Gesamt- und Konzernbetriebsrats sowie der Gesamt-JAV ist zu prüfen, ob mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist, und ob diese über mindestens die Hälfte aller Stimmen (Stimmgewicht) verfügen. Für die Feststellung der Mehrheiten ist im Gesamtbetriebsrat grundsätzlich ausschließlich das Stimmgewicht entscheidend.

Abstimmung

Bei der Abstimmung über den jeweiligen Beschluss hat jedes Betriebsratsmitglied eine Stimme, ebenso wie die JAV-Mitglieder in den sie betreffenden Fällen. Bis auf die Fälle, in denen eine absolute oder qualifizierte Mehrheit vorgeschrieben ist, genügt die einfache Stimmenmehrheit zur Beschlussfassung.

Der Betriebsrat muss über jeden Antrag gesondert abstimmen. Wie er die Abstimmung durchführt, ist ihm jedoch selbst überlassen. Dementsprechend können die Betriebsratsmitglieder mündlich, schriftlich oder auch durch Handzeichen abstimmen. Ausnahmen hiervon bilden Fälle, für die eine bestimmte Abstimmungsform oder die geheime Abstimmung (vgl. z.B. § 27 Abs. 1 Satz 5 BetrVG) vorgesehen ist.

Form der Beschlüsse

Betriebsratsbeschlüsse unterliegen meist keinen besonderen Formvorschriften. Auch wenn das schriftliche Festhalten zu Dokumentations- und Nachweiszwecken äußerst empfehlenswert ist, hängt hiervon nicht die Wirksamkeit ab. Beschlüsse können daher genauso mündlich getroffen und müssen nicht zwingend in das Protokoll der jeweiligen Sitzung aufgenommen werden.

Der Beschluss kann dabei sowohl gesondert als auch im Sitzungsprotokoll festgehalten werden. Nötig ist stets die Unterschrift des Betriebsratsvorsitzenden und eines weiteren Mitglieds des Betriebsrats.

Beschlussfassung per Video- oder Telefonkonferenz

Abweichend vom Grundsatz der Präsenzsitzung kann die Teilnahme an einer Betriebsratssitzung gemäß § 30 Abs. 2 BetrVG auch mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn

  • die Voraussetzungen für eine solche Teilnahme in der Geschäftsordnung unter Sicherung des Vorrangs der Präsenzsitzung festgelegt sind,
  • nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats binnen einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist diesem gegenüber widerspricht und
  • sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.

Eine Aufzeichnung der Sitzung ist unzulässig.

Tipp:

Es muss sichergestellt werden, dass kein Dritter an der Betriebsratssitzung teilnimmt. Hintergrund ist die Vorstellung, dass jedes Betriebsratsmitglied frei von Druck eigenständig eine Entscheidung in der jeweiligen Angelegenheit fassen soll. Deswegen dürfen auch vom Beschluss selbst betroffene Betriebsratsmitglieder weder an der Diskussion noch an der Beschlussfassung teilnehmen. Um eine solche freie Entscheidung der Betriebsratsmitglieder auch virtuell sicherzustellen, ist es sinnvoll – sofern die technischen Voraussetzungen vorhanden sind – eine Videokonferenz abzuhalten. Dadurch ist einfacher sicherzustellen, dass Dritte keine Beeinflussung vornehmen können. Die notwendige Infrastruktur ist als Sachmittel gem. § 40 BetrVG vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen.

Aussetzen von Beschlüssen

Nach § 35 BetrVG kann ein Beschluss des Betriebsrats für die Dauer von einer Woche ausgesetzt werden. Antragsberechtigt sind

Der Antrag auf Aussetzung eines Betriebsratsbeschlusses ist nur möglich, wenn eine der antragsberechtigten Gruppen geltend machen kann, dass der Beschluss in erheblicher Weise die Interessen der von ihr vertretenen Arbeitnehmer beeinträchtigt, § 35 Abs. 1 BetrVG. Nach Ablauf der Wochenfrist kann unter ordnungsgemäßer Beteiligung der Einspruchserhebenden eine erneute Beschlussfassung herbeigeführt werden. Wird der Beschluss bestätigt oder (unerheblich) geändert, ist ein nochmaliger Antrag auf Aussetzung nicht mehr möglich, § 35 Abs. 2 Satz 2 BetrVG.

Unwirksamkeit eines Betriebsratsbeschlusses

Gerichtliche Überprüfbarkeit

Die Nichtigkeit eines Betriebsratsbeschlusses kann im Rahmen von Urteils- oder Beschlussverfahren geltend gemacht werden. Dies setzt allerdings voraus, dass die Beschlüsse einen rechtswidrigen Inhalt haben oder nicht ordnungsgemäß zustande kamen.

Beschlüsse des Betriebsrats können nur auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft werden. Eine Prüfung der sachlichen Zweckmäßigkeit ist ausgeschlossen (BAG, Beschl. v. 03.04.1979 – 6 ABR 64/76; vgl. F.K.H.E., 20. Aufl., § 33 Rdn. 48).

Die Unwirksamkeit eines Betriebsratsbeschlusses kann sich daraus ergeben, dass er:

  • nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist,
  • einen gesetzwidrigen Inhalt hat oder
  • der Betriebsrat für den Regelungsgenstand des Beschlusses nicht zuständig ist.

Nicht ordnungsgemäße Beschlussfassung

Wurde bei der Beschlussfassung des Betriebsrats gegen wichtige Vorschriften oder Grundsätze verstoßen, ist der Betriebsratsbeschluss nichtig. Dies kann zum Beispiel der Fall sein bei:

  • der nicht ordnungsgemäßen Ladung aller Betriebsratsmitglieder,
  • dem Nichterreichen der erforderlichen Stimmenmehrheit,
  • der Beschlussfassung außerhalb einer Betriebsratssitzung oder
  • der fehlenden rechtzeitigen Mitteilung des entsprechenden Tagesordnungspunkts.

Allerdings gibt es auch Formfehler, die nicht zwingend zur Unwirksamkeit des Beschlusses führen, wie z.B.:

  • der Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit einer Betriebsratssitzung,
  • die fehlende Aufnahme des Beschlusses in das Sitzungsprotokoll.

Verstoß gegen das Gesetz

Enthält ein Beschluss einen gesetzwidrigen Inhalt, ist er grundsätzlich als nichtig anzusehen. Dies ist dann der Fall, wenn er gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder einen Tarifvertrag verstößt. Denkbar sind etwa ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz oder ein Verstoß gegen zwingende Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes.

Fehlende Zuständigkeit des Betriebsrats

Liegt der Gegenstand des Beschlusses außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Betriebsrats, ist der Beschluss ebenfalls unwirksam. Dieser Fall tritt beispielsweise dann ein, wenn der Betriebsrat einen Beschluss fasst, der im Zuständigkeitsbereich des Gesamtbetriebsrats liegt.

Rechtsfolgen nichtiger Betriebsratsbeschlüsse

Handelt es sich um eine Maßnahme, die nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt, so hat die Nichtigkeit keine Auswirkung auf Maßnahmen des Arbeitgebers.

Handelt es sich um eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme, so hat ein nichtiger Beschluss keine konstitutive Wirkung. Maßnahmen des Arbeitgebers sind deshalb unwirksam. Kannte der Arbeitgeber die Nichtigkeitsgründe nicht, kann evtl. zugunsten des Arbeitgebers ein Vertrauensschutz bestehen (BAG, Urt. v. 23.08.1988 – 1 AZR 276/87).

Praxis-Tipp

Vor anstehenden Beschlussfassungen hat der Betriebsrat stets zu prüfen, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind, die zu einer ordnungsgemäßen und rechtswirksamen Beschlussfassung führen, siehe auch die Themen Betriebsratssitzung und Sitzungsniederschrift.

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Autor: Ansgar F. Dittmar

Ansgar F. Dittmar ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht und berät seit zwei Jahrzehnten in arbeitsrechtlichen, tarifrechtlichen und betriebsverfassungsrechtlichen Fragen. Er leitet die Frankfurter Arbeitsrechtsboutique LAW UNIQ Arbeitsrecht und ist bundesweit in allen Facetten des individuellen als auch kollektiven Arbeitsrechts als Anwalt tätig. Als Wirtschaftsmediator bearbeitet Ansgar Dittmar innerbetriebliche Konflikte mit dem Ziel, gemeinsame dauerhafte Lösungen zu entwickeln. Darüber hinaus begleitet und coacht er Verhandlungsteams bei Tarif- und Sozialplanverhandlungen. Betriebsräte schult und berät er betriebsverfassungsrechtlich überdies begleitet er sie im Beschlussverfahren sowie vor der Einigungsstelle. Für die W.A.F. ist er Referent für Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht sowohl in Präsenz-Seminaren als auch in Webinaren tätig. Ferner hat er einen Lehrauftrag für kollektives Arbeitsrecht an der Hochschule Fulda und referiert für die University of Labour in Frankfurt am Main. Er veröffentlicht regelmäßig in arbeitsrechtlichen Fachzeitschriften.
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