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Die Stellung des Betriebsratsvorsitzenden

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Der Betriebsratsvorsitzende wird auf der konstituierenden Sitzung des neu formierten Betriebsrats gewählt, § 29 Abs. 1 BetrVG. Er vertritt den Betriebsrat nach außen, lädt zu den Sitzungen ein und legt die Tagesordnung fest.

Die Betriebsratsvorsitzende sitzt auf einem Tisch

Die Aufgaben

Der Betriebsratsvorsitzende hat zunächst natürlich alle Aufgaben, die ein jedes Betriebsratsmitglied auch hat. Denn er ist nach seiner Wahl zum Betriebsratsvorsitzenden weiterhin auch „normales“ Betriebsratsmitglied.

Daneben hat er aber auch zusätzliche Aufgaben, Befugnisse und Rechte, die ihm das Betriebsverfassungsgesetz zuweist. Dazu gehören insbesondere die folgenden:

  • Vertretung des Betriebsrats nach außen, § 26 Abs. 2 S. 1 BetrVG
  • Einberufung der Betriebsratssitzungen, § 29 Abs. 2 S. 1 BetrVG
  • Festsetzen der Tagesordnung für Betriebsratssitzungen, § 29 Abs. 2 S. 2 BetrVG
  • Leitung der Betriebsratssitzungen, § 29 Abs. 2 S. 2 BetrVG
  • Hausrecht während der Sitzungen
  • Unterzeichnung der Sitzungsprotokolle, § 34 Abs. 1 S. 2 BetrVG
  • Leitung von Betriebsversammlungen, 42 Abs. 1 S. 1 BetrVG

Die Entscheidungsbefugnisse des Betriebsratsvorsitzenden

Der Betriebsratsvorsitzende hat keine eigenen Entscheidungsbefugnisse und ist den übrigen Mitgliedern des Betriebsrats auch nicht weisungsbefugt. Insbesondere ist er verpflichtet, nur im Rahmen der vom Betriebsrat gefassten Beschlüsse zu handeln. Handelt er eigenmächtig ohne Vorliegen eines entsprechenden Beschlusses, begeht er sogar eine Pflichtverletzung.

Haben sich beispielsweise Arbeitgeber und der Betriebsratsvorsitzende über eine Betriebsvereinbarung geeinigt, darf der Betriebsratsvorsitzende diese nicht einfach unterschreiben, wenn noch kein Betriebsratsbeschluss hierzu vorliegt. Die Betriebsvereinbarung würde keine rechtliche Wirkung entfalten. Allerdings kann der Betriebsrat durch einen entsprechenden Beschluss das Verhalten seines Vorsitzenden billigen und den Fehler damit nachträglich heilen.

Die laufenden Geschäfte

In einem Betriebsrat mit weniger als neun Mitgliedern kann das Gremium bestimmen, dass der Vorsitzende die laufenden Geschäfte übernimmt. Das sind insbesondere organisatorische Aufgaben, wie die Erledigung von Schriftverkehr und Ähnlichem. In größeren Gremien ist dies die Aufgabe des Betriebsausschusses.

Folgen einer Pflichtverletzung des Betriebsratsvorsitzenden

Verletzt der Betriebsratsvorsitzende seine Pflichten, kann er durch das Gremium per Beschluss mit einfacher Mehrheit (=Mehrheit der bei Abstimmung anwesenden Betriebsratsmitglieder) von seinem Amt abberufen werden.

Geht es um eine grobe Pflichtverletzung, kann auf Antrag des Betriebsrats, des Arbeitgebers, einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft oder mindestens eines Viertels der wahlberechtigten Arbeitnehmer auch ein Ausschluss aus dem Betriebsrat erfolgen, vgl. § 23 Abs. 1 BetrVG.

Schließlich kommen auch Schadensersatzansprüche in Betracht, insbesondere wenn der Betriebsratsvorsitzende unbefugt Erklärungen für den Betriebsrat abgibt.

Der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende

Kann der Betriebsratsvorsitzende vorübergehend sein Amt nicht ausüben, werden seine Aufgaben vom stellvertretenden Vorsitzenden übernommen, § 26 Abs. 2 BetrVG.

Der Betriebsratsvorsitzende ist immer dann verhindert, wenn er aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht in der Lage ist, sein Amt auszuüben. Das kann wegen Krankheit, Urlaub, Elternzeit, einer Dienstreise oder Ähnlichem der Fall sein.

Sind Betriebsratsvorsitzender und Stellvertreter gleichzeitig verhindert, kann der Arbeitgeber Erklärungen grundsätzlich gegenüber jedem Betriebsratsmitglied abgeben.

Das Ausscheiden aus dem Amt

Scheidet der Betriebsratsvorsitzende aus seinem Amt aus, ist sein Nachfolger durch das Betriebsratsgremium neu zu wählen. Es ist also nicht so, dass der Stellvertreter automatisch nachrückt. Vielmehr hat der Stellvertreter zum Zweck der Neuwahl unverzüglich eine Betriebsratssitzung mit einem entsprechenden Tagesordnungspunkt einzuberufen.

Sind sowohl Betriebsratsvorsitzender als auch Stellvertreter aus dem Amt ausgeschieden, hat der Betriebsrat ein Selbstzusammentrittsrecht, um den Betriebsratsvorsitzenden neu zu wählen.

Arbeitsbefreiung und Freistellung des Betriebsratsvorsitzenden

Der Betriebsratsvorsitzende kann seine Aufgaben grundsätzlich während seiner persönlichen Arbeitszeit erledigen. Es gelten für die Arbeitsbefreiung die allgemeinen Regelungen wie für alle anderen Betriebsratsmitglieder auch.

Hat der Betrieb mindestens 200 Arbeitnehmer, kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber verlangen, dass ein Mitglied von der Arbeit freigestellt wird. Hierbei handelt es sich in der Regel um den Betriebsratsvorsitzenden, theoretisch kann das Betriebsratsgremium jedoch auch ein anderes freizustellendes Mitglied wählen, vgl. § 38 Abs. 2 S. 1 BetrVG.

Der Kündigungsschutz

Der Betriebsratsvorsitzende hat denselben besonderen Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 1 KSchG, den alle anderen Betriebsratsmitglieder auch genießen. Die ordentliche Kündigung ist grundsätzlich unzulässig.

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