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JAV-Sitzung und Teilnahme an BR-Sitzungen

6 Minuten Lesezeit

Die Teilnahme der JAV an den Sitzungen des Betriebsrats ist für euch als JAVler ein wichtiges Mittel in der betrieblichen Mitbestimmung.

Welche Rechte ihr habt, lest ihr in diesem Artikel.

Person nimmt an einer JAV-Sitzung teil

Dein Recht auf Sitzungen

Neben dem Recht auf Teilnahme an den BR-Sitzungen, hast du auch das Recht dich mit deinen JAV-Kollegen auszutauschen - auf eigenen JAV-Sitzungen. Es ist empfehlenswert, wenn ihr im Vorfeld regelmäßige Sitzungstermine vereinbart und diese mit dem Betriebsrat absprecht (§ 65 Abs. 2 BetrVG).

Euer JAV-Vorsitzender lädt, wie auch der Betriebsratsvorsitzende bei den BR-Sitzungen, zur JAV-Sitzung, legt euch die Tagesordnungspunkte rechtzeitig vor und leitet die Sitzung.

Kann eines eurer JAV-Mitglieder nicht an eurer Sitzung teilnehmen, weil es verhindert ist, so lädt euer Vorsitzender ein Ersatzmitglied ein.

Wer darf an den JAV-Sitzungen teilnehmen

Der Betriebsratsvorsitzende oder ein anderes beauftragtes Betriebsratsmitglied kann an eurer JAV-Sitzung teilnehmen. Außerdem solltest du den Arbeitgeber über die Sitzungstermine informieren.

Möglichkeit von Online JAV-Sitzungen

Abweichend vom Grundsatz der Präsenzsitzung kann die Teilnahme an einer JAV-Sitzung gemäß §§ 65 Abs. 1, 30 Abs. 2 BetrVG auch mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn

  • die Voraussetzungen für eine solche Teilnahme in der Geschäftsordnung unter Sicherung des Vorrangs der Präsenzsitzung festgelegt sind,
  • nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats binnen einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist diesem gegenüber widerspricht und
  • sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.

Eine Aufzeichnung der Sitzung ist unzulässig.

Teilnahme an BR-Sitzungen

Die Teilnahme der JAV an den Sitzungen des Betriebsrats ist ein entscheidendes Mittel in der betrieblichen Mitbestimmung. Als JAV könnt ihr an jeder BR-Sitzung teilnehmen. Geregelt ist dies in § 67 des BetrVG. Allerdings sind die Rechte bei einer Teilnahme gestaffelt.

Teilnahmerecht der JAV

Der Betriebsrat ist verpflichtet, euch zu jeder seiner Sitzungen einzuladen (§§ 29 Abs. 2, § 67 BetrVG). Die Teilnahme stellt für euch
jedoch kein Muss dar. Ihr könnt anhand der Tagesordnung selbst entscheiden, ob es für euch sinnvoll ist an der jeweiligen Sitzung
teilzunehmen. Zu Bedenken ist allerdings, dass der Betriebsrat unter gewissen Voraussetzungen die ursprüngliche Tagesordnung auch noch in der Sitzung ergänzen.

Entscheidet ihr euch für die Teilnahme, seid ihr als JAV jedoch nicht stimmberechtigt. Ihr könnt euch allerdings bei den Beratungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten beteiligen.

Eingeladen werdet ihr vom Betriebsratsvorsitzenden zeitgleich mit den Mitgliedern des Betriebsrats. Nach § 29 BetrVG müsst ihr dabei auch über die Tagesordnungspunkte der jeweiligen Sitzung informiert werden, damit ihr euch bereits im Vorfeld auf diese vorbereiten könnt. Teilnahmeberechtigt ist grundsätzlich ein JAV-Mitglied. Welches Mitglied euch bei den BR-Sitzungen vertritt, dürft ihr selbst entscheiden.

Besonderes Teilnahmerecht der JAV

Werden in einer BR-Sitzung Themen besprochen, die die jugendlichen Arbeitnehmer und Azubis eures Betriebs besonders betreffen, hat zur Beratung dieser die gesamte JAV ein Teilnahmerecht. Allerdings habt ihr als JAV kein Stimmrecht. Solche Themen können beispielsweise die Berufsausbildung oder das Jugendarbeitsschutzgesetz betreffen. Jedoch kann es sich auch um Angelegenheiten handeln, die auch andere Arbeitnehmer betreffen.

Uneinigkeit besteht darüber, ob das besondere Teilnahmerecht der JAV auch bei Besprechungen von personellen Einzelmaßnahmen gegenüber Azubis besteht. Allerdings empfiehlt es sich, dass ihr dieses einfordert, da hierbei meist auch jugend- und ausbildungsspezifische Aspekte mit in die Beratung einbezogen werden.

Teilnahmerecht mit Stimmrecht der JAV

Werden in einer BR-Sitzung Tagesordnungspunkte besprochen, die sogar überwiegend jugendliche Arbeitnehmer und Azubis eures
Betriebs betreffen, sind in der jeweiligen Sitzung alle anwesenden Mitglieder der JAV stimmberechtigt. Ihr habt dabei gemäß § 33
BetrVG
ein gleichgewichtiges Stimmrecht wie auch die Mitglieder des Betriebsrats.

Die Voraussetzung dafür ist, dass die im Betrieb beschäftigten Jugendlichen und Azubis von den Maßnahmen, über die in der Sitzung abgestimmt wird, mehr betroffen sind, als die anderen Beschäftigten (z. B. Betriebsvereinbarung über die Ordnung in der Ausbildungswerkstatt, personelle Einzelmaßnahme gegenüber einem Ausbilder).

Wenn eine Maßnahme nur einen Jugendlichen oder Auszubildenden betrifft, kommt euch als JAV kein Stimmrecht zu. Der Betriebsrat stimmt zunächst darüber ab, ob ein Tagesordnungspunkt überwiegend jugendliche Arbeitnehmer und Auszubildende betrifft. Die JAV hat hierbei kein Stimmrecht.

Mitgestaltung der Tagesordnung einer BR-Sitzung durch die JAV

Als JAV könnt ihr beim Betriebsrat beantragen, dass Themen, für die ihr euch einsetzen wollt, auf die Tagesordnung einer BR-Sitzung aufgenommen werden.

Wichtig: Die Themen sollten bereits im Voraus von euch diskutiert worden sein. Einer abschließenden Meinungsfindung oder Beschlussfassung der JAV bedarf es jedoch nicht.

Habt ihr den Antrag rechtzeitig gestellt, ist der Betriebsrat verpflichtet den beantragten Punkt auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen. Ist dies nicht der Fall, muss er spätestens in die Tagesordnung der übernächsten Sitzung aufgenommen werden.

Einspruchsrecht der JAV

Seid ihr der Meinung, dass eine Entscheidung des Betriebsrats die Interessen der jugendlichen Arbeitnehmer und Azubis eures Betriebs erheblich beeinträchtigt, habt ihr als JAV ein Einspruchsrecht gegen diese Entscheidung. Der Betriebsrat muss den Beschluss daraufhin für eine Woche aussetzen. Währenddessen könnt ihr mit dem Betriebsrat ins Gespräch treten und euch auf eine Lösung, mit der beide Gremien einverstanden sind, verständigen. Gegebenenfalls können hierbei auch die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften hinzugezogen werden.

Könnt ihr mit dem Betriebsrat keine Einigung erzielen, muss dieser erneut über das Thema abstimmen. Schließt die erneute Abstimmung mit demselben Ergebnis oder wird der ursprüngliche Beschluss nur geringfügig verändert, könnt ihr keinen weiteren Antrag auf Aussetzung stellen.

Nichtbeteiligung durch den Betriebsrat

Lädt euch der Betriebsratsvorsitzende nicht rechtzeitig und ordnungsgemäß zu seinen Sitzungen ein, stellt dies einen groben Verstoß dar. Dieser kann zum Ausschluss einzelner Betriebsratsmitglieder oder gar zur Auflösung des Betriebsrats führen.

Da die JAV in den Sitzungen des Betriebsrats jedoch lediglich beratend teilnimmt, sind die getroffenen Beschlüsse trotz fehlender Ladung der JAV wirksam.

Eine Ausnahme hiervon bilden Beschlüsse, bei denen ihr als JAV ein Stimmrecht gehabt hättet, d.h. bei Beschlüssen, von denen überwiegend die jugendlichen Arbeitnehmer und Azubis eures Betriebs betroffen sind. Diese gelten dann als unwirksam, sofern nicht geklärt wurde, ob eine Beteiligung der JAV an der Abstimmung zu keiner anderen Beschlussfassung geführt hätte (vgl. BAG vom 6.5.1975 – 1 ABR 135/73).

Sprechstunden der JAV

Nach § 69 BetrVG kann die JAV in Betrieben mit mehr als 50 der in § 60 BetrVG genannten Arbeitnehmer Sprechstunden während der Arbeitszeit durchführen. Zeit und Ort sind durch Betriebsrat und Arbeitgeber zu vereinbaren. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle.

Der Betriebsratsvorsitzende oder ein vom Betriebsrat beauftragtes Mitglied kann an den Sprechstunden der JAV beratend teilnehmen.

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