Betriebsrat zu Datenschutz verpflichtet
LAG Hessen, Az. 16 TaBV 109/24, vom 09.03.2025
Der Fall
Ein Klinik-Betriebsratsvorsitzender leitete dienstliche E-Mails automatisch an seinen privaten Account weiter. Darunter waren sensible Personaldaten wie Gehalt und Eingruppierung sämtlicher Beschäftigter. Trotz Abmahnung änderte er dieses Verhalten nicht. Der Arbeitgeber beantragte daraufhin den Ausschluss des Vorsitzenden aus dem Betriebsrat gemäß § 23 Abs. 1 BetrVG wegen grober Pflichtverletzung im Umgang mit personenbezogenen Daten.
Die Entscheidung des Gerichts
Das LAG Hessen gab dem Arbeitgeber recht. Die Weiterleitung sensibler Beschäftigtendaten an ein privates E-Mail-Postfach sei rechtswidrig und stelle eine grobe Pflichtverletzung dar. Der Betriebsratsvorsitzende habe bewusst gegen Datenschutzvorgaben verstoßen, trotz verfügbarer dienstlicher IT-Infrastruktur. Der Ausschluss aus dem Betriebsrat wurde daher für gerechtfertigt erklärt.
Das bedeutet die Entscheidung für Sie
Datenschutz ist auch für Sie als Betriebsrat Pflicht und Verstöße können Konsequenzen bis hin zum Ausschluss haben. Die Nutzung privater Geräte oder Accounts für Betriebsratsarbeit ist mit größter Vorsicht zu handhaben. Sorgen Sie für klare Regeln, technische Schutzmaßnahmen und regelmäßige Schulungen im Gremium. Auch Datenschutzabsprachen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber können hier vorbeugen.