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Ausschüsse des Betriebsrats

Autor:
Frank Birkefeld
3 Minuten Lesezeit

Die Bildung von Ausschüssen gehört zur Geschäftsführung des Betriebsrats. Der Betriebsrat kann dadurch seine Aufgaben auf mehrere Schultern verteilen.

Gute Ausschussarbeit macht die Betriebsratstätigkeit effektiver und entlastet das BR-Gremium.

Erfahren Sie in diesem Artikel, welche Ausschüsse der Betriebsrat bilden darf und muss

Ausschüsse des Betriebsrats

Die Bildung bestimmter Ausschüsse ist gesetzlich vorgegeben, andere können freiwillig gebildet werden.

Vorgeschriebene Bildung

Betriebsausschuss

Dies ist zum einen der Betriebsausschuss gem. § 27 BetrVG, der ab einer Betriebsratsgröße von 9 Mitgliedern zu bilden ist.

Wirtschaftsausschuss

Daneben ist mit in der Regel mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern im Unternehmen ein Wirtschaftsausschuss zu bilden, § 106 BetrVG.

Arbeitsschutzausschuss (ASA)

Schließlich ist in § 11 ASiG die Bildung des Arbeitsschutzausschusses (Arbeitssicherheitsausschuss – ASA) geregelt.

Freiwillige Bildung

Daneben gibt es eine Vielzahl von Ausschüssen, zu deren Bildung der BR berechtigt, aber nicht verpflichtet ist.

Diese sind zum beispielsweise:

Der Personalausschuss

Der Betriebsrat kann seine Beteiligungsrechte bei Einstellungen, Eingruppierung, Versetzungen und Kündigungen dem Personalausschuss übertragen.

Arbeitszeitausschuss

Dient der Prüfung und Genehmigung der Dienstpläne, Ausarbeitung von (komplexen) Arbeitszeitmodellen.

IT-Ausschuss und /oder Datenschutzausschuss

Stellt die Schnittstelle zum Arbeitgeber bei allen IT-Themen dar und kann dem BR-Gremium Empfehlungen zum Umgang mit neuen IT-Mitbestimmungsfragen geben.

Kantinenausschuss

Beschäftigt sich mit den Bedingungen eines Kantinenbetriebs insbesondere unter dem Aspekt des Gesundheitsschutzes.

Sozialausschuss

Bearbeitet Fälle der sozialen Mitbestimmung des Betriebsrats.

Bildung, Wahl, Amtsdauer

Ausschüsse können in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern gebildet werden.

Die Ausschussmitglieder werden in geheimer Verhältniswahl unter den Mitgliedern des Betriebsrats gewählt. Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, wird per Mehrheitswahl gewählt.

Die Bestellung der Ersatzmitglieder für den Betriebsausschuss ist gesetzlich nicht geregelt. Um die volle Besetzung und damit Arbeitsfähigkeit des Ausschusses zu gewährleisten, ist eine Wahl von Ersatzmitgliedern jedoch zweckmäßig und auch zulässig.

Ersatzmitglieder können grundsätzlich nur ordentliche Betriebsratsmitglieder – nicht jedoch Ersatz-Betriebsratsmitglieder sein.

Die Mitglieder des Betriebsausschusses werden für die Dauer der Amtszeit des Betriebsrats gewählt.

Eine Pflicht zur Annahme des Amtes besteht nicht. Sie können ihr Amt niederlegen.

Die Ausschussmitglieder können zudem vor Ablauf der Amtszeit vom Betriebsrat abberufen werden. Die Abberufung erfordert eine Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Betriebsrates, wenn die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl erfolgte.

Zusammensetzung

Die Zusammensetzung der Ausschüsse ist – anders als beim Betriebs-, Wirtschafts- und Arbeitsschutzausschuss - nicht gesetzlich geregelt. Der Betriebsrat kann demnach selbst festlegen, wie viele Mitglieder der zu gründende Ausschuss haben soll. Empfehlenswert ist allerdings stets eine ungerade Anzahl an Mitgliedern, da dies die Entschlussfähigkeit des Ausschusses erleichtert.

Befugnisse der Ausschüsse

Hinsichtlich der Befugnis der Ausschüsse wird zwischen vorbereitenden Ausschüssen und Ausschüssen mit selbständiger Entscheidungskompetenz unterschieden.

Vorbereitende Ausschüsse sollen die Sitzungen und Beschlussfassungen des Betriebsrates vorbereiten. Die Ausschussmitglieder verfügen gegebenenfalls zu bestimmten Themen über eine besondere Sachkompetenz und können dem Betriebsrat entsprechend zuarbeiten.

Ausschüsse mit selbständiger Entscheidungskompetenz entscheiden eigenständig anstelle des Betriebsrates über die ihnen übertragenen Aufgaben.

Werden ihm Angelegenheiten eigenverantwortlich übertragen, muss dies der Betriebsrat mit absoluter Stimmenmehrheit (Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder) beschließen und die Aufgaben schriftlich übertragen.

ABER: Aufgaben zur eigenständigen Entscheidung können nur dann übertragen werden, wenn auch ein Betriebsausschuss gebildet wurde – also erst aber einer Betriebsratsgröße von 9 Mitgliedern.

GRENZE: Und in jedem Fall bleibt der Abschluss von Betriebsvereinbarungen dem Betriebsrat vorbehalten – eine Übertragung auf den Betriebsausschuss scheidet aus (Ausnahme allenfalls: § 28a BetrVG).

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Autor: Frank Birkefeld

Frank Birkefeld ist seit 2000 als Rechtsanwalt im Arbeits- und Sozialrecht tätig. Er war Geschäftsführer eines großen Sozialverbandes sowie Unternehmensjurist. Herr Birkefeld referiert seit mehreren Jahren auch im Bereich der Fortbildung von Betriebsräten und Arbeitnehmervertretungen. Er berät und vertritt Betriebsräte und Arbeitnehmer auf allen Gebieten des kollektiven und individuellen Arbeitsrechts.
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