Personalausschuss: Aufgaben, Mitglieder und Mitbestimmung im Betriebsrat
Personelle Einzelmaßnahmen häufen sich in Ihrem Gremium und binden Zeit, die Sie für strategische Themen brauchen. Mit einem Personalausschuss bündeln Sie als Betriebsrat die Arbeit an Einstellungen, Versetzungen, Eingruppierungen und Kündigungsanhörungen in einem schlagkräftigen Spezialgremium. Dieser Beitrag zeigt Ihnen, wann sich die Gründung lohnt, wie Sie den Personalausschuss korrekt aufstellen und welche Aufgaben Sie rechtssicher übertragen können.
Das Wichtigste in Kürze
- Einen Personalausschuss können Sie nur in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern bilden.
- Die Gründung ist freiwillig, in größeren Gremien aber dringend zu empfehlen.
- Sie übertragen Aufgaben entweder zur Vorbereitung oder zur selbstständigen Erledigung.
- Typische Anwendungsfelder sind Einstellung, Versetzung, Ein- und Umgruppierung sowie die Kündigungsanhörung.
- Den Abschluss von Betriebsvereinbarungen darf der Personalausschuss nicht übernehmen, das bleibt Aufgabe des Gesamtgremiums.
Was ist ein Personalausschuss?
Der Personalausschuss ist ein ständiger Ausschuss des Betriebsrats, der sich ausschließlich um personelle Einzelmaßnahmen kümmert. Er entlastet das Gesamtgremium und bündelt das nötige Fachwissen zu Einstellung, Versetzung, Eingruppierung und Kündigung in einem kleinen Kreis. Rechtsgrundlage ist § 28 Abs. 1 BetrVG, der dem Betriebsrat erlaubt, in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern weitere Ausschüsse zu bilden.
Für Sie als Betriebsrat ist der Personalausschuss aus drei Gründen wichtig. Erstens beschleunigt er die Arbeit, weil Sie nicht jede personelle Frage im Plenum behandeln. Zweitens stärkt er Ihre Position gegenüber dem Arbeitgeber, weil ein eingespieltes Team rechtssicher und schnell reagiert. Drittens schafft er die Voraussetzung dafür, dass die Mitglieder sich intensiv fortbilden und so die Qualität Ihrer Beschlüsse steigen kann.
Der Personalausschuss ist klar vom Betriebsausschuss zu unterscheiden. Der Betriebsausschuss führt die laufenden Geschäfte des Betriebsrats und ist ab neun Mitgliedern Pflicht. Der Personalausschuss kümmert sich ausschließlich um personelle Angelegenheiten und ist freiwillig. Beide Gremien können nebeneinander bestehen, und in vielen Betrieben ist genau das der praktikable Aufbau.
Voraussetzungen und Gründung
Bevor Sie als Betriebsrat einen Personalausschuss gründen können, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein. Der Betrieb muss regelmäßig mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigen. Der Betriebsrat muss die Gründung in einer ordnungsgemäßen Sitzung mit Mehrheitsbeschluss fassen. Und die Aufgabenübertragung muss schriftlich erfolgen, sonst entfaltet sie keine Wirkung.
Die Zustimmung des Arbeitgebers benötigen Sie für die Bildung des Ausschusses nicht. Sie sind in der Organisation Ihrer inneren Arbeit frei. Das verschafft Ihnen Gestaltungsspielraum und schützt vor Einflussversuchen von außen.
Der Gründungsbeschluss enthält in der Praxis fünf Punkte. Erstens die Bezeichnung des Ausschusses. Zweitens die Anzahl der Mitglieder. Drittens die Namen der gewählten Mitglieder. Viertens die übertragenen Aufgaben, möglichst präzise formuliert. Fünftens die Festlegung, ob der Ausschuss nur vorbereitet oder bestimmte Aufgaben selbstständig erledigt.
Praxisbeispiel: Ein Maschinenbau-Unternehmen mit 380 Arbeitnehmern hat einen 11-köpfigen Betriebsrat. Das Gremium beschließt einen Personalausschuss mit drei Mitgliedern und überträgt die Vorbereitung sämtlicher Anhörungen nach § 99 BetrVG. Der Beschluss wird in der Betriebsratssitzung protokolliert, schriftlich ausgefertigt und allen Mitgliedern zugänglich gemacht. Damit ist die Rechtsgrundlage für die Arbeit des Personalausschusses gesetzt.
Den Musterbrief für die Bildung eines Ausschusses finden Sie als Vorlage in unseren Arbeitshilfen. Er deckt alle Pflichtbestandteile ab und spart Ihnen die juristische Feinarbeit.
Mitglieder und Wahl
Die Anzahl der Mitglieder bestimmt der Betriebsrat selbst. In der Praxis bewähren sich drei bis fünf Mitglieder, weil das Gremium dann arbeitsfähig bleibt und Beschlüsse zügig zustande kommen. Eine ungerade Mitgliederzahl verhindert Pattsituationen bei Abstimmungen.
Für die Wahl und Abberufung der Mitglieder gelten dieselben Vorschriften wie beim Betriebsausschuss nach § 27 BetrVG. Sie können zwischen Mehrheitswahl und Verhältniswahl wählen. Die Mehrheitswahl ist üblich und einfach zu handhaben. Die Verhältniswahl kommt zum Einsatz, wenn unterschiedliche Listen im Betriebsrat vertreten sind und das Kräfteverhältnis im Ausschuss abgebildet werden soll.
Der Vorsitzende des Betriebsrats und sein Stellvertreter können Mitglieder des Personalausschusses werden, wenn das Gesamtgremium sie ausdrücklich dafür wählt. Eine Automatik gibt es nicht. Den Vorsitzenden des Personalausschusses wählen die Ausschussmitglieder aus ihrer Mitte. Dieser Vorsitz hat keine eigene Stimme zusätzlich zu seinem Stimmrecht als Mitglied, leitet aber die Sitzungen und vertritt den Ausschuss nach außen.
Die Amtszeit des Personalausschusses legt der Betriebsrat fest. In der Regel deckt sie sich mit der eigenen Amtszeit des Betriebsrats. Sie können die Aufgabenübertragung jederzeit widerrufen oder ändern. Für den Widerruf einer Aufgabe zur selbstständigen Erledigung benötigen Sie die Mehrheit aller Betriebsratsmitglieder und Schriftform.
Jedes Mitglied des Personalausschusses hat einen Anspruch auf Schulung zu seinen Aufgaben. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 37 Abs. 6 BetrVG und ist vom Arbeitgeber zu tragen. Nutzen Sie diese Grundlage konsequent, denn ein gut geschulter Personalausschuss arbeitet schneller und sicherer.
Aufgaben des Personalausschusses
Der Personalausschuss kennt zwei Arbeitsweisen, die Sie als Betriebsrat klar unterscheiden müssen. In der Vorbereitung prüft der Ausschuss die Unterlagen, formuliert eine Empfehlung und legt sie dem Betriebsrat zur Entscheidung vor. Bei der selbstständigen Erledigung trifft der Ausschuss die Entscheidung im Namen des Betriebsrats selbst und gibt sie direkt nach außen.
Die selbstständige Erledigung ist an strenge Voraussetzungen geknüpft. Sie ist nur zulässig, wenn der Betriebsrat einen Betriebsausschuss eingerichtet hat. Außerdem benötigen Sie für die Übertragung einer Aufgabe zur selbstständigen Erledigung die Mehrheit aller Betriebsratsmitglieder, also nicht nur der anwesenden, und die Schriftform. Fehlt einer dieser Punkte, ist die Übertragung unwirksam und Beschlüsse des Personalausschusses entfalten keine Außenwirkung.
Die folgende Übersicht zeigt Ihnen, welche Aufgaben sich für welche Arbeitsweise eignen.
| Aufgabe | Vorbereitung im Personalausschuss | Selbstständige Erledigung |
|---|---|---|
| Anhörung nach § 99 BetrVG (Einstellung, Versetzung, Eingruppierung) | Prüfung der Unterlagen, Empfehlung an den Betriebsrat | Stellungnahme direkt gegenüber dem Arbeitgeber |
| Anhörung nach § 102 BetrVG (Kündigung) | Prüfung und Empfehlung, Beschluss durch den Betriebsrat | Widerspruch oder Bedenken direkt gegenüber dem Arbeitgeber |
| Vorbereitung von Personalfragebögen, Auswahlrichtlinien | Entwurf, Vorlage beim Betriebsrat | nicht zulässig |
| Abschluss von Betriebsvereinbarungen | Formulierung eines Entwurfs für den Betriebsrat | gesetzlich ausgeschlossen |
| Mitwirkung an der Personalplanung | Strukturierung der Unterlagen, Empfehlung | im Regelfall beim Betriebsrat belassen |
Womit beschäftigt sich der Personalausschuss konkret? Im Alltag dominieren drei Felder. Erstens die Anhörung des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen. Zweitens die Begleitung von Kündigungen vom ersten Hinweis bis zum Widerspruch. Drittens die strukturierte Mitarbeit an der Personalplanung, insbesondere bei der Vorbereitung von Unterlagen und beim Abgleich mit Unternehmenszielen.
Der Personalausschuss darf hingegen keine Betriebsvereinbarung abschließen. Er kann sie inhaltlich vorbereiten und einen Entwurf erarbeiten, der Abschluss bleibt aber dem Betriebsrat als Gesamtgremium vorbehalten. Auch die Führung der laufenden Geschäfte ist nicht seine Aufgabe, denn das ist die Domäne des Betriebsausschusses. Diese Grenze ist nicht verhandelbar. Eine Übertragung dieser Bereiche auf den Personalausschuss ist unwirksam und führt im Streitfall regelmäßig dazu, dass der gesamte Vorgang neu aufgesetzt werden muss.
Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen
Bei jeder Einstellung, Versetzung, Ein- und Umgruppierung sowie Rückgruppierung muss der Arbeitgeber den Betriebsrat oder den dafür zuständigen Personalausschuss vor der Maßnahme nach § 99 BetrVG anhören. Das gilt auch für Praktikanten und für Leih- oder Fremdarbeitnehmer, die der Arbeitgeber in seinem Betrieb beschäftigen will.
Der Arbeitgeber hat dem Personalausschuss vollständige Unterlagen vorzulegen. Dazu gehören Name, Tätigkeit, geplante Eingruppierung, Auswirkungen auf andere Beschäftigte sowie der Bewerbungsablauf. Erst wenn die Unterrichtung vollständig ist, läuft die einwöchige Frist zur Antwort. Bis dahin können Sie als Personalausschuss schriftlich nachfordern und gewinnen Zeit für die fachliche Prüfung.
Die Zustimmung können Sie nur aus den in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Gründen verweigern. Dazu zählen Gesetzesverstöße, Verstöße gegen interne Richtlinien, drohende Nachteile für andere Arbeitnehmer, eine fehlende Stellenausschreibung trotz Anforderung sowie die Besorgnis ungerechtfertigter Benachteiligung. Verweigern Sie ohne einen dieser Gründe, kann der Arbeitgeber Ihre Zustimmung gerichtlich ersetzen lassen.
Praxisbeispiel: Ihr Personalausschuss erhält die Unterrichtung über die Einstellung eines Sachbearbeiters in Vergütungsgruppe E8. Ein Blick auf die Stellenbeschreibung zeigt, dass die Aufgaben deutlich qualifizierter sind und mindestens E10 rechtfertigen. Sie fordern den Arbeitgeber innerhalb von drei Tagen schriftlich auf, die Eingruppierung zu prüfen, und verweigern andernfalls die Zustimmung wegen drohender Benachteiligung anderer Beschäftigter in vergleichbaren Funktionen. So nutzen Sie den vollen Spielraum aus § 99 Abs. 2 BetrVG und vermeiden gleichzeitig eine spätere Korrektur über das Arbeitsgericht.

Anhörung bei Kündigungen
Die Anhörung nach § 102 BetrVG ist der Bereich, in dem ein Personalausschuss am häufigsten gefordert ist. Vor jeder Kündigung, egal ob ordentlich oder außerordentlich, ist der Betriebsrat oder der zuständige Personalausschuss zu hören. Spricht der Arbeitgeber eine Kündigung ohne ordnungsgemäße Anhörung aus, ist sie von Anfang an unwirksam.
Wem muss die Anhörung zugehen, wenn ein Personalausschuss besteht? Sie geht an den Personalausschuss als Gremium, nicht an einzelne Mitglieder. Der Vorsitzende nimmt die Unterrichtung entgegen und beruft umgehend eine Sitzung ein. Eine Anhörung gegenüber einem einzelnen Mitglied ist unzureichend und führt zur Unwirksamkeit der Kündigung.
Eine wirksame Anhörung verlangt vom Arbeitgeber fünf Pflichtangaben.
- Person des betroffenen Arbeitnehmers mit Namen, Funktion und Daten
- Art der Kündigung, also ordentlich oder außerordentlich
- Kündigungstermin oder Kündigungsfrist
- Kündigungsgründe mit Tatsachendarstellung, nicht nur Schlagworten
- Erläuterung vorheriger Abmahnungen, falls einschlägig
Nach ordnungsgemäßer Unterrichtung haben Sie als Personalausschuss bei einer ordentlichen Kündigung eine Woche Zeit, bei einer außerordentlichen Kündigung drei Tage. Innerhalb dieser Frist können Sie schriftlich widersprechen, wenn einer der Widerspruchsgründe nach § 102 Abs. 3 BetrVG vorliegt. Verstreicht die Frist ohne Reaktion, gilt das als Zustimmung. Genau deshalb ist ein eingespielter Personalausschuss so wertvoll, denn er greift sofort zu.
Praxisbeispiel: Der Arbeitgeber unterrichtet Ihren Personalausschuss am Montagvormittag über eine außerordentliche Kündigung wegen eines mutmaßlichen Diebstahls. Sie tagen am Nachmittag, fordern die Personalakte und die Tatsachendarstellung an. Am Mittwoch erkennen Sie, dass die Anhörung der betroffenen Person fehlt und die Schadenshöhe unklar ist. Sie formulieren bis Mittwochabend einen schriftlichen Widerspruch wegen unzureichender Sachverhaltsdarstellung und reichen ihn fristgerecht ein. Damit haben Sie nicht nur die Drei-Tages-Frist gewahrt, sondern dem Arbeitgeber gleichzeitig signalisiert, dass eine nachträgliche Reparatur der Anhörung nicht möglich ist.
Personalausschuss und Schwerbehindertenvertretung
Muss ein Personalausschuss die Schwerbehindertenvertretung informieren, wenn es um einen schwerbehinderten Mitarbeiter geht? Ja, ohne Ausnahme. § 178 SGB IX verpflichtet den Arbeitgeber, die SBV bei jeder Maßnahme, die einen schwerbehinderten Menschen betrifft, frühzeitig und umfassend zu beteiligen. Diese Pflicht bleibt bestehen, auch wenn die personellen Aufgaben auf den Personalausschuss übertragen sind.
In der Praxis bedeutet das, dass Ihr Personalausschuss eng mit der SBV koordiniert. Lädt der Arbeitgeber zur Anhörung nach § 99 oder § 102 BetrVG, prüfen Sie zuerst, ob ein schwerbehinderter Mensch betroffen ist. Ist das der Fall, stellen Sie sicher, dass auch die SBV unterrichtet wurde. Fehlt die Beteiligung der SBV, ist die Kündigung nach § 178 Abs. 2 SGB IX unwirksam. Eine entsprechende Rüge gehört dann zwingend in Ihren Widerspruch.
Empfehlenswert ist eine ständige Einladung der SBV zu den Sitzungen des Personalausschusses, sobald ein schwerbehinderter Mensch im Blick ist. Das spart Schriftverkehr, sichert die Beteiligungsrechte und stärkt die gemeinsame Position gegenüber dem Arbeitgeber. Halten Sie diese Praxis in Ihrer Geschäftsordnung fest, dann gilt sie für alle Fälle.
Praxis-Workflow: So arbeitet der Personalausschuss
Ein eingespielter Personalausschuss folgt einem klaren Ablauf, der Fehler minimiert und Fristen sichert. Übernehmen Sie diesen Workflow als Standard und passen Sie ihn an Ihre Geschäftsordnung an.
- Unterrichtung dokumentieren. Eingangstag und Uhrzeit notieren, Unterlagen vollständig ablegen, Vorsitzenden informieren.
- Vollständigkeitscheck. Person, Art, Termin, Gründe und Abmahnungen prüfen. Lücken sofort schriftlich monieren, das stoppt die Frist nicht, schafft aber Beweissicherheit.
- Rückfragen formulieren. Konkrete Fragen an den Arbeitgeber schriftlich richten, am besten per E-Mail mit Empfangsbestätigung.
- Beratung im Personalausschuss. Sitzung mit allen Mitgliedern, Beschluss mit Mehrheit der Anwesenden, Protokoll führen.
- Beschluss und Empfehlung. Klare Tenor-Formulierung wählen, also Zustimmung, Bedenken, Widerspruch oder Ablehnung mit Begründung.
- Rückmeldung. Bei Vorbereitung an den Betriebsrat zur Beschlussfassung, bei selbstständiger Erledigung direkt schriftlich an den Arbeitgeber.
- Dokumentation und Fristkontrolle. Aktenvermerk anlegen, Wiedervorlage setzen, Beschluss und Schriftwechsel revisionssicher ablegen.
Praxisbeispiel: Der Arbeitgeber meldet eine Versetzung von der Fertigung in das Lager an. Ihr Personalausschuss tagt am nächsten Vormittag. Beim Vollständigkeitscheck fällt auf, dass die Auswirkungen auf den Schichtplan fehlen. Sie fordern die Angabe schriftlich nach, dokumentieren das mit Eingangsdatum und beraten zwei Tage später erneut. Mit vollständigen Unterlagen beschließen Sie eine Empfehlung an den Betriebsrat. Der Betriebsrat folgt der Empfehlung in der nächsten Betriebsratssitzung und gibt die Antwort fristgerecht an den Arbeitgeber.
Häufige Fehler im Personalausschuss
Aus der Praxis kennen wir fünf Fehler, die immer wieder zu unwirksamen Beschlüssen oder verlorenen Mitbestimmungspositionen führen.
- Mündliche Aufgabenübertragung. Ohne Schriftform ist die Übertragung nicht wirksam. Beschlüsse des Personalausschusses entfalten dann keine Außenwirkung.
- Selbstständige Erledigung ohne Betriebsausschuss. Nur wenn ein Betriebsausschuss existiert, dürfen Sie Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen. Fehlt er, sind alle Beschlüsse rechtlich unwirksam.
- Fristversäumnis nach § 99 oder § 102 BetrVG. Reagiert der Personalausschuss nicht innerhalb der Frist, gilt die Zustimmung als erteilt. Das ist der häufigste und teuerste Fehler.
- Anhörung an einzelne Mitglieder. Die Anhörung muss dem Gremium zugehen, nicht einem einzelnen Mitglied. Eine fehlerhafte Adressierung macht die Maßnahme angreifbar.
- Mangelhafte Protokollierung. Ohne sauberes Protokoll lässt sich im Streitfall nicht nachweisen, dass ein wirksamer Beschluss zustande gekommen ist. Investieren Sie hier Zeit, das zahlt sich aus.
Ein sechster Klassiker betrifft die Abgrenzung der Aufgaben. Versuchen Sie nicht, dem Personalausschuss den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zu übertragen. Das geht rechtlich nicht, und ein darauf gestützter Abschluss ist unwirksam.
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Häufige Fragen zum Personalausschuss (FAQ)
Was ist ein Personalausschuss?
Ein Personalausschuss ist ein freiwillig vom Betriebsrat gebildeter Ausschuss, der sich um personelle Einzelmaßnahmen kümmert. Er entlastet das Gesamtgremium und bearbeitet typischerweise Einstellungen, Versetzungen, Ein- und Umgruppierungen sowie Kündigungsanhörungen. Rechtsgrundlage ist § 28 Abs. 1 BetrVG. Voraussetzung ist ein Betrieb mit mehr als 100 regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmern.
Warum ist der Personalausschuss für Betriebsräte wichtig?
Der Personalausschuss beschleunigt Ihre Arbeit und stärkt die fachliche Qualität Ihrer Beschlüsse. In größeren Betrieben mit vielen personellen Maßnahmen entlastet er das Plenum erheblich. Außerdem ermöglicht er Mitgliedern eine vertiefte Spezialisierung, die sich in besseren Verhandlungsergebnissen mit dem Arbeitgeber niederschlägt.
Welche Aufgaben hat der Personalausschuss?
Der Personalausschuss bereitet personelle Einzelmaßnahmen vor oder erledigt sie selbstständig. Zu den Aufgaben zählen Anhörungen nach § 99 BetrVG bei Einstellung, Versetzung und Eingruppierung sowie Anhörungen nach § 102 BetrVG bei Kündigungen. Auch bei der Personalplanung kann er mitwirken. Betriebsvereinbarungen darf er nicht abschließen, das bleibt Sache des Betriebsrats.
Wie wählt man den Personalausschuss?
Sie wählen den Personalausschuss in einer ordentlichen Betriebsratssitzung. Möglich sind Mehrheitswahl oder Verhältniswahl, analog zu den Vorschriften für den Betriebsausschuss nach § 27 BetrVG. Sie legen vorab die Anzahl der Mitglieder fest und treffen den Wahlbeschluss schriftlich. Üblich sind drei bis fünf Mitglieder, wobei eine ungerade Zahl Pattsituationen verhindert.
Wer wählt den Vorsitzenden vom Personalausschuss?
Den Vorsitzenden des Personalausschusses wählen die Ausschussmitglieder selbst aus ihrer Mitte. Der Vorsitzende des Betriebsrats hat hier keine Vorrangstellung, kann aber Mitglied werden, wenn der Betriebsrat ihn als solches wählt. Der gewählte Vorsitzende leitet die Sitzungen und vertritt den Personalausschuss nach außen.
Wie viele Mitglieder hat ein Personalausschuss?
Ein Personalausschuss hat in der Praxis drei bis fünf Mitglieder. Eine gesetzliche Vorgabe zur Anzahl gibt es nicht, der Betriebsrat legt sie in seinem Gründungsbeschluss fest. Ungerade Zahlen sind sinnvoll, damit Abstimmungen klar entschieden werden. Wichtig ist, dass der Personalausschuss arbeitsfähig bleibt und kurzfristig zu Sitzungen zusammenkommen kann.
Womit beschäftigt sich der Personalausschuss?
Der Personalausschuss beschäftigt sich mit allen personellen Einzelmaßnahmen, die der Betriebsrat ihm überträgt. Das sind in erster Linie Einstellungen, Versetzungen, Ein- und Umgruppierungen sowie Kündigungsanhörungen. Hinzu kommen die Vorbereitung von Auswahlrichtlinien, die Mitwirkung an der Personalplanung und die Begleitung von Personalfragebögen.
Wem muss die Anhörung zugehen, wenn ein Personalausschuss besteht?
Die Anhörung muss dem Personalausschuss als Gremium zugehen, nicht einem einzelnen Mitglied. In der Regel adressiert der Arbeitgeber das Schreiben an den Vorsitzenden des Personalausschusses. Geht die Anhörung an eine andere Stelle oder nur an ein einzelnes Mitglied, ist sie unwirksam und die Kündigung greift nicht.
Muss ein Personalausschuss des BR die SBV informieren, wenn es um einen schwerbehinderten Mitarbeiter geht?
Ja, die Schwerbehindertenvertretung ist immer zu beteiligen, sobald ein schwerbehinderter Mensch betroffen ist. Diese Pflicht trifft den Arbeitgeber nach § 178 SGB IX. Der Personalausschuss kontrolliert vor jeder Anhörung, ob die SBV ordnungsgemäß einbezogen wurde. Fehlt diese Beteiligung, ist die Kündigung unwirksam und der Personalausschuss erhebt diese Rüge in seinem Widerspruch.
Welche gesetzlichen Grundlagen hat der Personalausschuss?
Die zentralen Rechtsgrundlagen sind § 28 Abs. 1 BetrVG für die Bildung weiterer Ausschüsse und § 27 BetrVG für Wahl und Abberufung der Mitglieder. Die Aufgabenfelder ergeben sich aus § 99 BetrVG für personelle Einzelmaßnahmen und § 102 BetrVG für Kündigungsanhörungen. Bei schwerbehinderten Beschäftigten gilt zusätzlich § 178 SGB IX. Der Schulungsanspruch der Mitglieder folgt aus § 37 Abs. 6 BetrVG.
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