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Konzernbetriebsrat

5 Minuten Lesezeit

Ein Konzernbetriebsrat ist für alle Angelegenheiten die den gesamten Konzern oder mehrere Unternehmen eines Konzerns betreffen zuständig. In seinen Aufgabenbereich fallen unternehmensübergreifende Angelegenheiten, die die Gesamtbetriebsräte innerhalb ihrer eigenen Unternehmen nicht einzeln regeln können.

Wissenswertes zum Konzernbetriebsrat lesen Sie in diesem Artikel.

Konzernbetriebsrat steht vor einer grauen Wand

Errichtung eines Konzernbetriebsrats

Für einen Konzern (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) kann durch Beschlüsse der einzelnen Gesamtbetriebsräte ein Konzernbetriebsrat errichtet werden, vgl. § 54 Abs. 1 S. 1 BetrVG. Dazu sind die übereinstimmenden Beschlüsse der Gesamtbetriebsräte der Unternehmen erforderlich, in denen 50 % der Arbeitnehmer des Konzerns beschäftigt werden. Bei der Feststellung der Arbeitnehmerzahl eines Konzerns kommt es auf die Wahlberechtigung der Arbeitnehmer nicht an. Leitende Angestellte nach § 5 Abs. 3 BetrVG werden nicht mitgezählt. Auch das Bestehen von Betriebsräten in einzelnen Betrieben oder das Bestehen von Gesamtbetriebsräten in einzelnen Unternehmen ist nicht entscheidend.

Besteht in einem Konzernunternehmen nur ein Betriebsrat, also bei Fehlen eines Gesamtbetriebsrats, so nimmt dieser die Aufgaben eines Gesamtbetriebsrats wahr.

Die Initiative zur Errichtung eines Konzernbetriebsrats kann von jedem Gesamtbetriebsrat ergriffen werden. Der entsprechende Gesamtbetriebsrat wird die anderen Gesamtbetriebsräte im Sinne der Bildung eines Konzernbetriebsrats zu entsprechenden Beschlussfassungen auffordern.

Zusammensetzung des Konzernbetriebsrats und Stimmengewichtung

In den Konzernbetriebsrat entsendet jeder Gesamtbetriebsrat zwei seiner Mitglieder. Die Geschlechter sollen angemessen berücksichtigt werden. Der Gesamtbetriebsrat hat für jedes Mitglied des Konzernbetriebsrats ein Ersatzmitglied zu bestellen und die Reihenfolge des Nachrückens festzulegen, vgl. § 55 BetrVG. Jedem Konzernbetriebsratsmitglied stehen nach § 55 Ab. 3 BetrVG die Stimmen der Mitglieder des entsendenden Gesamtbetriebsrats je zur Hälfte zu. Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann die Mitgliederzahl des Konzernbetriebsrats abweichend von § 55 Absatz 1 Satz 1 geregelt werden, § 47 Abs. 5 bis 9 BetrVG(Gesamtbetriebsrat) gelten entsprechend.

Ausschluss von Konzernbetriebsratsmitgliedern

Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer der Konzernunternehmen, der Arbeitgeber, der Konzernbetriebsrat oder eine im Konzern vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Konzernbetriebsrat wegen grober Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen.

Die grobe Pflichtverletzung muss im Rahmen der Konzernbetriebsratstätigkeit geschehen sein. Die einzelnen Betriebsräte oder Gesamtbetriebsräte haben kein Antragsrecht nach § 56 BetrVG, sie können jedoch ein Konzernbetriebsratsmitglied jederzeit ohne Begründung abberufen. Wird ein Mitglied aus dem Konzernbetriebsrat ausgeschlossen, so hat dies keinen Einfluss auf seine Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat oder Betriebsrat, vgl. F.K.h.E. § 56 Rn. 5, 20. Auflage.

Erlöschen der Mitgliedschaft im Konzernbetriebsrat

Die Mitgliedschaft im Konzernbetriebsrat endet

  • mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat,
  • durch Amtsniederlegung,
  • durch Ausschluss aus dem Konzernbetriebsrat auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung, § 56 BetrVG,
  • durch Abberufung durch den Gesamtbetriebsrat,
  • durch Ausscheiden eines Konzernunternehmens aus dem Konzern, somit endet die Mitgliedschaft der entsprechend entsandten Konzernbetriebsratsmitglieder.

Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats

Der Konzernbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und nicht durch die einzelnen Gesamtbetriebsräte innerhalb ihrer Unternehmen geregelt werden können (§ 58 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 BetrVG)

Seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auf Unternehmen, die einen Gesamtbetriebsrat nicht gebildet haben, sowie auf Betriebe der Konzernunternehmen ohne Betriebsrat, § 58 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 BetrVG.

Eine Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats ist in aller Regel die Ausnahme. Sie ist z.B. bei Sozialeinrichtungen gegeben, deren Wirkungsbereich sich auf den Konzern erstreckt, z.B. Altersversorgung. Folgende besondere Zuständigkeiten werden dem Konzernbetriebsrat ausdrücklich zugewiesen:

  • die Mitwirkung bei der Bestellung des Hauptwahlvorstandes für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer des herrschenden Unternehmens eines Konzerns nach dem Mitbestimmungsgesetz, §§ 2 und 4 der 3. Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
  • die Entgegennahme eines Antrags auf Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer
  • die Anfechtung der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, § 22 Abs. 2 Mitbestimmungsgesetz

Der Gesamtbetriebsrat kann mit der qualifizierten Mehrheit seiner Stimmen zu § 58 Abs. 2 BetrVG, den Konzernbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu erledigen. Dieser Beschluss bedarf der Schriftform.

Ist die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats gegeben, so kann dieser mit dem herrschenden Unternehmen Konzernbetriebsvereinbarungen abschließen.

Ist der Konzernbetriebsrat für die Erledigung einer Angelegenheit zuständig, so kann er Verhandlungen und Vereinbarungen mit dem herrschenden Unternehmen (Konzernleitung) erzwingen, vgl. F.K.H.E. Rn. 19, 20. Auflage.

Wird im Rahmen der Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats eine Konzernbetriebsvereinbarung mit der Konzernleitung abgeschlossen, gilt diese auch für Unternehmen und Betriebe, die keinen Betriebsrat haben oder kein Mitglied in den Gesamtbetriebsrat entsandt haben, F.K.H.E. Rn 20a, 20. Auflage. vgl. auch MünchArbR/Richardi § 32 Rn.40 ff., 2. Auflage.

Geschäftsführung des Konzernbetriebsrats

Der Konzernbetriebsrat hat im Rahmen seiner Zuständigkeit grundsätzlich dieselben Rechte und Pflichten wie der Betriebsrat. Für die Geschäftsführung des Konzernbetriebsrats gelten die gleichen Grundsätze wie für den Gesamtbetriebsrat (§ 59 BetrVG). Dies gilt auch für die Bestellung des Konzernbetriebsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters.

Die Rechtsstellung des Konzernbetriebsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters ist die gleiche wie die des Betriebsratsvorsitzenden bzw. seines Stellvertreters. Hat der Konzernbetriebsrat mehr als acht Mitglieder, so wird ein Konzernbetriebsausschuss gebildet, der die laufenden Geschäfte führt.

Der Konzernbetriebsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist und an der Beschlussfassung teilnimmt. Die teilnehmenden Mitglieder müssen mindestens die Hälfte des Gesamtstimmengewichts im Konzernbetriebsrat vertreten.

Der Konzernbetriebsrat kann keine Sprechstunden abhalten. Der Konzernbetriebsrat kann, soweit dies erforderlich ist, einen Sachverständigen nach § 80 Abs. 3 BetrVG hinzuziehen.

Ratgeber
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