Ein Interview: SBV-Wahl – Der Betriebsrat in der Pflicht
Im Herbst steht in vielen Betrieben die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung an. Der Betriebsrat hat dabei nach § 176 SGB IX eine gesetzliche Pflicht: Er muss auf die Wahl hinwirken, sobald im Betrieb mindestens fünf schwerbehinderte oder gleichgestellte Mitarbeiter beschäftigt sind. Nadine Voglsamer, Mitglied unseres Betriebsrats, hat sich in den vergangenen Wochen intensiv mit dem Thema befasst und die Wahlinitiative im eigenen Gremium angestoßen. Im Gespräch erklärt sie, wie das Thema in den Betriebsrat kam, was das Gesetz konkret vorschreibt und worauf andere Betriebsräte achten sollten, die die SBV-Wahl noch vor sich haben.
W.A.F.: Wie kam das Thema SBV-Wahl in euren Betriebsrat? Gab es einen konkreten Anlass?
Nadine: Die SBV-Wahlen sind bei der W.A.F. als Schulungsanbieter natürlich seit Wochen schon Thema. Bei uns gab es bisher keine Schwerbehindertenvertretung, und mir war vorher ehrlich gesagt nicht klar, dass der Betriebsrat hier nach § 176 SGB IX eine gesetzliche Pflicht hat. Deshalb habe ich mich in den letzten Wochen bewusst in das Thema eingearbeitet. Auch weil ich wissen wollte, was unsere Aufgaben als Betriebsratsgremium sind.
W.A.F.: Was schreibt § 176 SGB IX dem Betriebsrat konkret vor?
Nadine: Der Paragraph verpflichtet den Betriebsrat, auf die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung hinzuwirken, sobald die rechtlichen Voraussetzungen im Betrieb erfüllt sind. Betriebsrat und SBV sind zwei eigenständige, gleichberechtigte Interessenvertretungen. Der Betriebsrat handelt auf Grundlage des Betriebsverfassungsgesetzes, die SBV auf Grundlage des Sozialgesetzbuchs IX. Trotzdem ist es unsere Aufgabe als Betriebsrat, den Anstoß zu geben, wenn es noch keine SBV gibt.
W.A.F.: Was sind die rechtlichen Voraussetzungen? Wann muss eine SBV gewählt werden?
Nadine: Ab fünf schwerbehinderten oder gleichgestellten Beschäftigten im Betrieb. Genau das haben wir zuerst geprüft. Wir haben uns die Zahlen aus der Personalabteilung geben lassen und mit den gesetzlichen Vorgaben abgeglichen. Bei uns kam heraus, dass die Voraussetzung erfüllt ist, wir liegen über der Grenze. Damit stand fest: Die Wahl ist für uns als Betriebsrat verpflichtend anzustoßen.
W.A.F.: Was heißt Wahlinitiative ergreifen für den Betriebsrat konkret? Welche Schritte gehören dazu?
Nadine: Wir haben geprüft, welches Wahlverfahren bei uns Anwendung findet. Bei bis zu 50 schwerbehinderten oder gleichgestellten Mitarbeitern wird die Wahl im vereinfachten Wahlverfahren durchgeführt. Das ist für die Erstellung der Einladung und für den Wahlablauf von Bedeutung.
W.A.F.: Wie unterstützt der Betriebsrat bei der Organisation der Wahlversammlung?
Nadine: Wir sind der Initialzünder. Wir laden zur Wahlversammlung ein und stellen zum Beispiel Räume für die Wahlversammlung zur Verfügung, teilen unsere Informationen zu den wahlberechtigten Beschäftigten und stehen für Rückfragen bereit. Die eigentliche Wahl organisiert die Wahlleitung, die im Rahmen der Wahlversammlung gewählt wird. Das muss also nicht zwingend jemand aus dem Betriebsrat sein.
W.A.F.: Darf ein Mitglied des Betriebsrats selbst für das Amt der Vertrauensperson kandidieren?
Nadine: Ja, das geht. Das ist übrigens oft das größte Missverständnis: Viele denken, nur schwerbehinderte oder gleichgestellte Kollegen könnten für die SBV kandidieren. Das stimmt nicht. Eine Kandidatur aus dem Betriebsrat heraus ist ausdrücklich erlaubt, es besteht keine Konkurrenzsituation zwischen den beiden Interessenvertretungen. Wie auch bei der Betriebsratswahl können grundsätzlich alle kandidieren, die mindestens sechs Monate im Betrieb und über 18 Jahre alt sind.
W.A.F.: Was würde so eine Doppelrolle im Alltag bedeuten? Wie könnte man beide Ehrenämter miteinander vereinen?
Nadine: Das funktioniert und ist in der Praxis gar nicht so unüblich. Es gibt nur ein paar Situationen, bei denen Sie aufpassen sollten, zum Beispiel bei der Betriebsratssitzung. Man muss sich bei einem Doppelmandat nicht entscheiden, ob man als Betriebsrat oder SBV in der Sitzung dabei ist. Man übernimmt einfach beide Rollen. Als SBV nimmt man allerdings nur beratend teil und hat kein zusätzliches Stimmrecht.
W.A.F.: Wie verändert sich die Arbeit des Betriebsrats, sobald die SBV gewählt ist?
Nadine: Die SBV bekommt das Recht, an allen Betriebsratssitzungen, Ausschusssitzungen, Monatsgesprächen und Betriebsversammlungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Wir binden sie künftig in alle Fragen rund um Inklusion, barrierefreie Arbeitsplätze und Präventionsmaßnahmen ein, etwa beim Betrieblichen Eingliederungsmanagement. Aus zwei getrennten Interessenvertretungen wird damit eine enge Zusammenarbeit für dieselbe Zielgruppe.
W.A.F.: Welchen Rat geben Sie anderen Betriebsräten, die das Thema SBV-Wahl noch vor sich haben?
Nadine: Prüfen Sie frühzeitig die Zahlen in Ihrem Betrieb, warten Sie nicht auf einen äußeren Anlass. Die Pflicht aus § 176 SGB IX besteht unabhängig davon, ob das Thema gerade auf der Tagesordnung steht. Und holen Sie sich unbedingt Unterstützung, zum Beispiel über ein Seminar oder die Informationen auf betriebsrat.com.