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Die SBV – mehr als nur ein Mitspieler beim Betrieblichen Eingliederungsmanagement

4 Minuten Lesezeit

Was ist eigentlich BEM? Das Betriebliche Eingliederungsmanagement soll helfen, die Arbeitsfähigkeit nach längerer Erkrankung zu sichern. Es ist gesetzlich für alle Beschäftigten vorgeschrieben, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig sind.

Seit 2021 dürfen Beschäftigte im BEM eine Vertrauensperson eigener Wahl mitbringen. Das veränderte sowohl die Rolle des Betriebsrats, als auch Ihre Rolle als Schwerbehindertenvertretung. Umso wichtiger ist eine klar geregelte Betriebsvereinbarung: Sie schafft Transparenz, schützt Beschäftigte und stärkt die Mitbestimmung. Was eine gute Vereinbarung ausmacht und welche zentrale Rolle Sie als SBV dabei spielen, erfahren Sie in diesem Artikel.

Warum überhaupt eine BEM-Betriebsvereinbarung?

Das BEM ist gesetzlich in § 167 Abs. 2 SGB IX verankert. Doch diese Regelung steckt nur den groben Rahmen ab. Die konkrete Ausgestaltung, also etwa: „Wer nimmt am BEM teil? Wie wird informiert? Wie sieht der Datenschutz aus?“, bleibt offen.

Eine Betriebsvereinbarung füllt genau diese Lücken. Sie schafft Klarheit für alle Beteiligten, stellt sicher, dass das Verfahren verlässlich und transparent abläuft, und bietet eine verbindliche Grundlage, auf die sich Beschäftigte berufen können. Für viele Betroffene ist das enorm wichtig, denn das BEM findet oft in belastenden Lebenssituationen statt. Außerdem stärkt eine gut ausgearbeitete BV nicht nur die Rechte der Beschäftigten, sondern auch Ihre und die Position des Betriebsrats.

Ihre Rolle als SBV

Im BEM spielen Sie als SBV eine besondere Rolle: vor allem, wenn schwerbehinderte oder gleichgestellte Menschen betroffen sind. Ihre Beteiligung ist laut § 167 Abs. 2 SGB IX gesetzlich vorgeschrieben. Doch Ihre Einbindung kann auch darüber hinaus sinnvoll sein: etwa wenn Betroffene sich Unterstützung wünschen, Unsicherheit über einen möglichen Reha-Bedarf besteht oder einfach Vertrauen in Sie als SBV vorhanden ist. Gerade in größeren Betrieben oder solchen mit überdurchschnittlich vielen BEM-Verfahren ist das sinnvoll.

Sie als Schwerbehindertenvertretung verfügen meist über gute Kontakte zu Integrationsämtern, Rentenversicherung oder Agentur für Arbeit und können dadurch maßgeblich dazu beitragen, realistische Perspektiven für den weiteren Berufsweg zu entwickeln. Eine gut geregelte Betriebsvereinbarung sollte Ihre Hinzuziehung daher auch auf Wunsch ermöglichen – selbst wenn noch keine formale Schwerbehinderung vorliegt.

Wissen stärkt – Schulungspflicht ernst nehmen

Damit Sie Ihre Rolle im BEM wirksam wahrnehmen können, brauchen Sie das entsprechende Wissen. Als Vertrauensperson haben Sie daher Anspruch auf entsprechende Schulungen. Das betrifft nicht nur Grundlagenwissen, sondern auch vertiefende Seminare, etwa zu psychischer Gesundheit oder BEM im öffentlichen Dienst.

Dasselbe gilt für herangezogene Stellvertretungen. Auch hier kann eine gute Betriebsvereinbarung Standards setzen, etwa durch geschlechtersensible Besetzungsregeln. Denn Vertrauen ist zentral: Eine Mitarbeiterin in einer sensiblen gesundheitlichen Situation möchte womöglich lieber mit einer weiblichen SBV sprechen.

Drei K für eine gute Betriebsvereinbarung

Eine praxistaugliche BEM-BV sollte drei Grundsätzen folgen: klar, konstruktiv und konsequent.

  • Klar: Wer ist wofür zuständig? Wer führt Gespräche, wer dokumentiert, wie lange werden Daten aufbewahrt? Eine gute BV legt das transparent fest und hat idealerweise eines Maßnahmenplans als Anlage.
  • Konstruktiv: BEM ist ein gemeinsamer Suchprozess und dafür braucht es ein multiprofessionelles Team. Der betroffene Beschäftigte muss aktiv einbezogen werden – ebenso wie Sie als SBV, wenn Sie beteiligt sind, oder gewünscht werden. Der Grundsatz „Nichts über uns ohne uns“ sollte in der BV fest verankert sein.
  • Konsequent: Gesetzliche Vorgaben wie die Sechs-Wochen-Grenze aus § 167 Abs. 2 SGB IX müssen eingehalten werden. Klauseln wie „BEM gilt nicht bei Bagatellerkrankungen“ sind unzulässig und gehören nicht in eine rechtskonforme Vereinbarung.

Vertrauen und Verlässlichkeit: Datenschutz im BEM

BEM-Daten sind besonders sensibel. Deshalb sollte jede BV auch ein Datenschutzkonzept enthalten. Wichtig ist dabei:

  • Die BEM-Akte ist strikt getrennt von der Personalakte aufzubewahren.
  • Nur ein klar definierter Personenkreis darf Zugriff haben: idealerweise mit Zustimmung des Beschäftigten.
  • Nach Abschluss des Verfahrens sollten die Unterlagen auf Wunsch herausgegeben oder nach angemessener Frist gelöscht werden.

Fordern und fördern – aber mit Maß

In vielen Betriebsvereinbarungen tauchen Zielvorgaben auf: „Vermeidung krankheitsbedingter Kündigungen“, „Erhalt des Arbeitsplatzes“ etc. Das ist richtig, doch es sollte nicht der Eindruck entstehen, die Verantwortung liege einseitig beim Betrieb. Auch die Eigenverantwortung der Beschäftigten gehört ins Konzept: Förderung von Gesundheitskompetenz und Verantwortungsbewusstsein sind ebenso wichtige Ziele.

Fazit: BEM ist Teamarbeit – mit klaren Regeln

Ein strukturiertes BEM-Verfahren hilft dabei, Arbeitsfähigkeit zu erhalten und Beschäftigung zu sichern. Es braucht klare Regeln und die lassen sich am besten in einer Betriebsvereinbarung festhalten. Für Betriebsräte ist das eine Chance, gestaltend tätig zu werden. Für die SBV ist es eine Möglichkeit, ihre Kompetenz gezielt einzubringen – im Sinne der Betroffenen und einer inklusiven Betriebskultur.

Setzen Sie sich als SBV ein und stärken Sie Ihre Beteiligung und die Zukunft Ihrer Kollegen!

Betriebliches Eingliederungsmanagement für die SBV
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Schwerpunkt und Herausforderung für die Schwerbehindertenvertretung
Das Ziel des BEM ist es, die Arbeitsunfähigkeit der Beschäftigten eines Betriebs zu überwinden. Gleichzeitig dient es zur Vorbeugung erneuter Arbeitsunfähigkeit und zur langfristigen Erhaltung des Arbeitsplatzes. Hier darf auch die SBV nicht fehlen! In diesem Seminar lernen Sie das BEM und Ihre besonderen Rechte und Aufgaben als SBV kennen.
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