Diskriminierungsschutz gilt auch für Eltern behinderter Kinder
EuGH, Az. C 38/24, vom 10.09.2025
Der Fall
Eine Stationsaufsicht in Italien betreute ihren schwerbehinderten Sohn und bat deshalb um einen Arbeitsplatz mit festen Arbeitszeiten. Der Arbeitgeber entsprach diesem Wunsch nur vorübergehend und verweigerte eine dauerhafte Lösung. Die Mitarbeiterin klagte. Der italienische Kassationsgerichtshof legte den Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Entscheidung vor.
Die Entscheidung des Gerichts
Der EuGH stellte klar, dass der europäische Diskriminierungsschutz wegen Behinderung auch für Eltern gilt, die ein behindertes Kind pflegen. Arbeitgeber dürfen diese Beschäftigten nicht indirekt benachteiligen, wenn sie ihre Fürsorgepflicht erfüllen. Sie müssen Arbeitsbedingungen so gestalten, dass Pflege und Beruf vereinbar bleiben – sofern dies keine unzumutbare Belastung darstellt.
Das bedeutet die Entscheidung für Sie
Eltern behinderter Kinder genießen künftig denselben Schutz vor Benachteiligung wie Menschen mit Behinderung selbst. Arbeitgeber müssen Anträge auf flexible oder feste Arbeitszeiten ernsthaft prüfen und begründen, wenn sie sie ablehnen. Wer ohne triftigen Grund ablehnt, riskiert Klagen wegen Diskriminierung und verstößt gegen europäisches Arbeitsrecht.