Cool bleiben – Hitzeschutzregeln am Arbeitsplatz
Wenn die Temperaturen im Sommer steigen, spüren Beschäftigte das direkt: Die Konzentration lässt nach, die Fehlerquote steigt, und das Unfallrisiko wächst. Studien belegen, dass bereits ab 30 °C Raumtemperatur die kognitive Leistungsfähigkeit um bis zu 50 Prozent sinkt. Hitze am Arbeitsplatz ist damit nicht nur ein Komfortproblem, sondern ein ernstes Gesundheitsthema.
Ein Recht auf Hitzefrei gibt es in Deutschland nicht. Was es gibt, sind klare gesetzliche Schwellenwerte, gestaffelte Arbeitgeberpflichten und ein echtes Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Als BR-Mitglied können Sie konkrete Schutzmaßnahmen einfordern, deren Umsetzung kontrollieren und verbindliche Standards per Betriebsvereinbarung durchsetzen.
Das Wichtigste in Kürze
Ab 26 °C Raumtemperatur ist der Arbeitgeber verpflichtet, erste Hitzeschutzmaßnahmen einzuleiten.
Ab 30 °C Raumtemperatur greifen erweiterte Pflichten: Klimaanlage oder Ventilatoren, Gleitzeit, kostenlose Getränke, Kleiderordnung lockern.
Ab 35 °C gilt die Raumtemperatur als nicht mehr zumutbar. Der Arbeitgeber muss Arbeitsbedingungen grundlegend anpassen.
Hitzefrei gibt es nicht als gesetzlichen Anspruch. Der Arbeitgeber entscheidet, wie er die Schwellenwerte einhält.
Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht bei allen Hitzeschutzmaßnahmen.
Eine Betriebsvereinbarung Hitzeschutz sichert die vereinbarten Maßnahmen normativ ab und schützt alle Beschäftigten gleich.
Was sagt das Gesetz zu Hitze am Arbeitsplatz?
Die Rechtspflicht zum Hitzeschutz ergibt sich aus mehreren Arbeitsschutzvorschriften: dem Bürgerlichen Gesetzbuch, dem Arbeitsschutzgesetz, der Arbeitsstättenverordnung mit ihren Technischen Regeln (ASR A3.5) und dem europäischen Arbeitsschutzrecht.
§ 618 BGB: Fürsorgepflicht des Arbeitgebers
Nach § 618 BGB ist der Arbeitgeber verpflichtet, Dienstleistungen so anzubieten und Räume so einzurichten, dass der Arbeitnehmer gegen Gefahr für Leben und Gesundheit geschützt ist. Diese zivilrechtliche Fürsorgepflicht gilt unabhängig von der Betriebsgröße und umfasst ausdrücklich Hitzebelastungen.
Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A3.5
Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A3.5 konkretisieren die Anforderungen an die Raumtemperatur in Arbeitsräumen. Sie legen gesundheitlich zuträgliche Mindesttemperaturen fest und definieren bei hohen sommerlichen Außentemperaturen konkrete Schutzmaßnahmen für Arbeitgeber.
EU-Rahmenrichtlinie 89/391/EWG
Die europäische Rahmenrichtlinie zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer verpflichtet alle EU-Mitgliedstaaten, Arbeitgeber zur systematischen Prävention von Gesundheitsrisiken anzuhalten. Deutschland hat diese Vorgaben über das Arbeitsschutzgesetz und die Technische Regel ASR A3.5 umgesetzt. Ein verbindlicher europäischer Grenzwert für Maximaltemperaturen am Arbeitsplatz fehlt bislang, die politische Diskussion darüber gewinnt jedoch jedes Jahr an Intensität.
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) als Klammer
Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) bildet den übergeordneten Rahmen: Es verpflichtet Arbeitgeber nach § 5 ArbSchG zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen und zur Durchführung geeigneter Schutzmaßnahmen. Hitzebelastung ist eine Gesundheitsgefährdung, die in einer Gefährdungsbeurteilung ausdrücklich berücksichtigt werden muss. § 3 Abs. 1 ArbStättVO konkretisiert diese Pflicht für Arbeitsräume: Sie müssen so beschaffen sein, dass eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur erreicht wird. Wie das konkret aussehen kann, regelt die ASR A3.5.
Wichtig für die BR-Praxis: Das ArbSchG gibt dem Betriebsrat über § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ein eigenständiges Mitbestimmungsrecht bei der Umsetzung von Arbeitsschutzmaßnahmen. Ergreift der Arbeitgeber keine oder unzureichende Maßnahmen, kann der Betriebsrat nicht nur mahnen, sondern die Einigungsstelle einschalten.
Welche Temperaturschwellen gelten am Arbeitsplatz?
Die ASR A3.5 definiert drei gestufte Temperaturschwellen mit unterschiedlichen Pflichten für den Arbeitgeber und Handlungsrechten für den Betriebsrat. Entscheidend ist die Lufttemperatur am Arbeitsplatz, gemessen nach standardisierten Verfahren.
| Raumtemperatur | Arbeitgeberpflichten (ASR A3.5) | BR-Handlungsmöglichkeiten |
|---|---|---|
| Über 26 °C | Sonnenschutz anbringen, Lüftung optimieren, Wärmequellen reduzieren, kostenlose Getränke bereitstellen | Maßnahmen nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG einfordern, Überprüfung beantragen |
| Über 30 °C | Klimaanlage oder Ventilatoren einsetzen, Gleitzeitoptionen ermöglichen, Kleiderordnung lockern, Hitzeschutzpausen einführen, Arbeit in kühlere Räume verlagern | Gefährdungsbeurteilung anfordern, Betriebsvereinbarung abschließen, Betriebsbegehung beantragen |
| Über 35 °C | Raumtemperatur nicht mehr zumutbar: Arbeitszeitverlegung, Home-Office ermöglichen, Tätigkeit unterbrechen oder in gekühlte Bereiche verlegen | Sofortmaßnahmen per § 87 BetrVG durchsetzen, Einigungsstelle anrufen falls Arbeitgeber nicht kooperiert |
Wichtig: Der Arbeitgeber bestimmt, welche konkreten Maßnahmen er ergreift. Er ist nicht verpflichtet, Hitzefrei zu gewähren. Der Betriebsrat hat jedoch mitzubestimmen, welche Maßnahmen ergriffen werden.

Maßnahmen des Arbeitgebers: technisch, organisatorisch, personenbezogen
Der Arbeitgeber ist nach ASR A3.5 verpflichtet, bei Überschreitung der Temperaturschwellen geeignete Schutzmaßnahmen umzusetzen. Die Reihenfolge ist dabei nicht beliebig: Technische Maßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen, diese wiederum Vorrang vor personenbezogenen.
Technische Maßnahmen (höchste Priorität):
- Außenliegender Sonnenschutz (Rollläden, Jalousien, Markisen)
- Nacht- und Frühkühlung durch gezieltes Lüften
- Klimaanlagen oder Ventilatoren in Arbeitsbereichen
- Wärmequellen reduzieren: nicht benötigte Geräte und Maschinen ausschalten
Organisatorische Maßnahmen:
- Gleitzeitregelungen einführen: früherer Arbeitsbeginn, verlängerte Mittagspause in der Hochhitze
- Tätigkeiten in kühlere Räume oder ins Home-Office verlagern
- Kleiderordnung während Hitzephasen lockern
- Hitzepausen bei Außenarbeiten und körperlich belastenden Tätigkeiten einführen
Personenbezogene Maßnahmen:
- Kostenlose Getränke (mindestens Wasser) ab 26 °C Raumtemperatur
- Unterweisung zu Hitzesymptomen und Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Hitzeerschöpfung
- Individuelle Schutzkleidung bei Outdoor-Tätigkeiten (Sonnenschutzkleidung, Kopfbedeckung)
Grundlage für alle Maßnahmen ist eine aktuelle Gefährdungsbeurteilung. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Hitzebelastung systematisch zu erfassen und zu dokumentieren. Mit dem Musterbrief zur Gefährdungsbeurteilung können Sie als Betriebsrat die Vorlage der aktuellen Gefährdungsbeurteilung schriftlich einfordern.
Praxis-Tipp:
Bei Raumtemperaturen über 30 °C haben Sie als Betriebsrat das Recht, eine Betriebsbegehung durchzuführen. Kontrollieren Sie vor Ort, ob die Maßnahmen tatsächlich umgesetzt wurden, und dokumentieren Sie Ihre Feststellungen schriftlich.
Besonderheiten bei Außenarbeitsplätzen
Für Beschäftigte im Freien gelten ergänzende Anforderungen. UV-Strahlung ist ab einem UV-Index von 3 gesundheitsrelevant, im Hochsommer wird dieser Wert in Deutschland regelmäßig überschritten. Der Arbeitgeber muss bei Außenarbeiten geeignete Schutzkleidung bereitstellen: Kopfbedeckung, langärmlige Arbeitskleidung mit UV-Schutzfaktor 40+ und Sonnenschutzmittel. Hitzepausen im Schatten sind Pflicht, wenn die gefühlte Temperatur durch direkte Sonneneinstrahlung die Körperkerntemperatur gefährdet. Als Betriebsrat können Sie einfordern, dass die Gefährdungsbeurteilung für Außenarbeitsplätze einen gesonderten Abschnitt zu UV- und Hitzeexposition enthält, der je nach Arbeitsbereich (Baustelle, Landwirtschaft, Außengastronomie) unterschiedlich ausgestaltet ist.
Was kann der Betriebsrat bei Hitze verlangen?
Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ein echtes Mitbestimmungsrecht bei Maßnahmen des Gesundheitsschutzes im Betrieb. Das bedeutet: Entscheidungen zu konkreten Hitzeschutzmaßnahmen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. Verweigert der Arbeitgeber die Einigung, kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen.
Arbeitgeberpflichten bei Hitze, gestaffelt nach Raumtemperaturniveau:
Ab 26 °C:
- Sofortiger Beginn mit technischen Schutzmaßnahmen (Sonnenschutz, Lüftungsoptimierung)
- Kostenfreie Bereitstellung von Trinkwasser für alle Beschäftigten
- Beginn der schriftlichen Temperaturprotokollierung durch den Arbeitgeber
Ab 30 °C:
- Vorlage einer aktuell fortgeschriebenen Gefährdungsbeurteilung mit Hitzeabschnitt
- Einführung flexibler Arbeitszeiten (Gleitzeit mit erweitertem Frühfenster)
- Installation von Klimageräten oder Ventilatoren in allen Arbeitsbereichen über 30 °C
- Lockerung der Kleiderordnung für alle Beschäftigten im gesamten Betrieb
Ab 35 °C:
- Umorganisation der Arbeit: Verlagerung in gekühlte Bereiche oder ins Home-Office
- Verlegung der Arbeitszeiten in die frühen Morgenstunden
- Überprüfung, ob die Arbeit an besonders belasteten Arbeitsplätzen vorübergehend ausgesetzt werden muss
- Individueller Hitzeschutzplan für besonders gefährdete Beschäftigte
Im Arbeitsschutzausschuss werden Maßnahmen des betrieblichen Gesundheitsschutzes beraten und beschlossen. Als Betriebsrat sollten Sie Hitzeschutz als festen Tagesordnungspunkt zu Beginn der Hitzesaison einbringen.
Wann sollte der Betriebsrat spätestens aktiv werden?
Hitzeschutz ist ein Saisonthema mit klarem Zeitfenster: Die heißen Monate in Deutschland beginnen typischerweise im Juni und erstrecken sich bis September. Professionelle Betriebsräte handeln präventiv, nicht reaktiv. Das bedeutet: Spätestens im April sollten Sie die Betriebsvereinbarung Hitzeschutz aktualisieren, die Gefährdungsbeurteilung auf Hitzerisiken überprüfen und sicherstellen, dass alle technischen Maßnahmen (Sonnenschutz, Klimaanlagen, Ventilatoren) betriebsbereit sind. Wenn der erste Hitzewellentag kommt, ist es für Verhandlungen zu spät. Mit einer rechtzeitig geschlossenen Betriebsvereinbarung greifen die Maßnahmen automatisch, ohne dass Sie jedes Mal neu verhandeln müssen.
Betriebsvereinbarung Hitzeschutz: Was sie enthalten sollte
Eine Betriebsvereinbarung Hitzeschutz sichert die vereinbarten Maßnahmen normativ ab und gilt für alle Beschäftigten im Betrieb, ohne Ausnahmen und ohne erneute Verhandlung bei jeder Hitzewelle. Alles Grundlegende zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung erfahren Sie in unserem Wissensartikel. Hier die konkreten Kerninhalte für eine Hitzeschutz-Betriebsvereinbarung:
1. Messung und Protokollierung der Raumtemperatur
Wer misst, mit welchem Gerät, zu welchen Uhrzeiten und an welchen Messpunkten. Wie lange werden die Protokolle aufbewahrt, wer hat Einsicht?
2. Gestufte Maßnahmenpläne ohne Ermessensspielraum
Welche Maßnahmen werden bei +26 °C, bei +30 °C und bei +35 °C Raumtemperatur automatisch ausgelöst? Die Maßnahmen sind abschließend aufgelistet und treten ohne erneute Arbeitgeberentscheidung in Kraft.
3. Informationspflicht gegenüber den Beschäftigten
Der Arbeitgeber informiert die Beschäftigten schriftlich oder digital, sobald eine Temperaturschwelle überschritten wird, und teilt mit, welche Maßnahmen eingeleitet wurden.
4. Sonderregelungen für besonders belastete Bereiche
Produktionshallen, Küchen, Serverräume und andere Bereiche mit strukturell höherer Wärmebelastung erhalten gesonderte, schärfere Maßnahmenpläne.
5. Prüfpflicht vor der Hitzesaison
Der Arbeitgeber überprüft bis zum 15. April jeden Jahres, ob alle in der Betriebsvereinbarung genannten technischen Maßnahmen einsatzbereit sind. Das Prüfprotokoll geht an den Betriebsrat.
Besonders schutzbedürftige Beschäftigte
Nicht alle Beschäftigten vertragen Hitzebelastung gleich gut. Schwangere, stillende Mütter, ältere Arbeitnehmer und Menschen mit chronischen Erkrankungen sind gefährdeter. Der Arbeitgeber ist für diese Gruppen zu einer individuellen Gefährdungsbeurteilung verpflichtet.
Schwangere und stillende Mütter: Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) verpflichtet den Arbeitgeber zu besonderen Schutzmaßnahmen bei Hitzebelastung. Schwangere dürfen nicht an Arbeitsplätzen mit nicht zumutbarer Hitze eingesetzt werden. Ab 26 °C im Arbeitsraum ist regelmäßig eine Arbeitsplatzanpassung erforderlich, bei der der Betriebsrat einzubeziehen ist.
Ältere Arbeitnehmer und Menschen mit Herzerkrankungen: Hitze erhöht bei dieser Gruppe das Kreislaufrisiko erheblich. Die Gefährdungsbeurteilung muss altersbedingte und gesundheitliche Risikofaktoren ausdrücklich berücksichtigen. Als Betriebsrat können Sie einfordern, dass diese Beschäftigtengruppen in der Gefährdungsbeurteilung gesondert ausgewiesen und priorisiert werden.
Auch die Anzeichen einer psychischen Belastung am Arbeitsplatz können sich durch anhaltende Hitze verstärken. Konzentrationsstörungen und Reizbarkeit nehmen bei hohen Temperaturen nachweislich zu.
Hitze im Home-Office: Was gilt?
Die Arbeitsstättenverordnung gilt nur, wenn ein Telearbeitsplatz im Sinne von § 2 Abs. 7 ArbStättV vorliegt. Bei mobilem Arbeiten oder gelegentlichem Home-Office, etwa mit dem Laptop am Küchentisch oder an wechselnden Orten, gilt die Arbeitsstättenverordnung dagegen grundsätzlich nicht unmittelbar. Allerdings greifen dann weiterhin die allgemeinen Arbeitsschutzpflichten, vor allem aus dem Arbeitsschutzgesetz: Der Arbeitgeber muss Gefährdungen beurteilen, Beschäftigte unterweisen und geeignete Schutzmaßnahmen treffen.
Was der Arbeitgeber auch im Home-Office leisten kann:
- Technische Ausstattung bereitstellen (Ventilator, wenn vertraglich vereinbart)
- Home-Office ausdrücklich als Ausweichoption bei Bürotemperaturen über 35 °C in der Betriebsvereinbarung festschreiben
- Flexible Arbeitszeiten ermöglichen, damit Beschäftigte in den kühlsten Tagesstunden arbeiten können
Als Betriebsrat sollten Sie darauf bestehen, dass die Home-Office-Regelung in der Betriebsvereinbarung Hitzeschutz explizit berücksichtigt wird. Die Gleichbehandlung von Beschäftigten im Betrieb und im Home-Office ist dabei der leitende Grundsatz. Ein praktisches Instrument: Vereinbaren Sie eine „Hitze-Klausel“ in der Home-Office-Betriebsvereinbarung, die Beschäftigten bei Bürotemperaturen über 30 °C das Recht einräumt, eigenverantwortlich ins Home-Office zu wechseln, ohne Genehmigungspflicht für diesen Tag. Das entlastet die Führungsebene und schützt Beschäftigte, die im Büro stärker belastet wären als zu Hause.
Europäischer Vergleich: Was Deutschland noch nicht hat
Deutschland hat keinen gesetzlichen Grenzwert für Maximaltemperaturen am Arbeitsplatz. Die ASR A3.5 formuliert Empfehlungen und Pflichten, aber kein absolutes Arbeitsverbot bei Extremhitze.
Andere EU-Länder sind weiter: In Spanien gilt ab 36 °C ein gesetzliches Arbeitsverbot für Außenarbeiten. In Griechenland sind Pflichtpausen und Arbeitszeitverkürzungen bei extremer Hitze gesetzlich vorgeschrieben, nachdem Hitzetote auf Baustellen politischen Druck ausgelöst hatten. Beide Länder haben nach extremen Hitzewellen verbindliche nationale Hitzeschutzgesetze eingeführt.
Die EU-Rahmenrichtlinie 89/391/EWG verpflichtet alle Mitgliedstaaten zu einem präventiven Arbeitsschutz. Eine verbindliche EU-Temperaturobergrenze fehlt noch, steht aber seit mehreren Jahren auf der politischen Agenda. Als Betriebsrat können Sie den europäischen Vergleich aktiv in betriebliche Verhandlungen einbringen: Was in Spanien rechtlich vorgeschrieben ist, ist als Betriebsvereinbarung in Deutschland machbar.
Wissenschaftlicher Befund: Ab 30 °C sinkt die kognitive Leistungsfähigkeit messbar. Studien zeigen Fehlerquoten-Anstiege von bis zu 50 Prozent bei Bürotätigkeiten. Bei körperlichen Tätigkeiten ist das Unfallrisiko noch deutlich höher. Konzentrationsleistung, Reaktionszeit und Arbeitsgedächtnis nehmen bei anhaltend hoher Raumtemperatur signifikant ab. Das ist kein abstraktes Risiko, sondern ein konkretes betriebswirtschaftliches Argument in Verhandlungen: Hitzeschutz ist auch Produktivitätsschutz und zahlt sich für Unternehmen direkt aus.
FAQ: Häufige Fragen zu Hitze am Arbeitsplatz
Welche Temperatur am Arbeitsplatz ist noch zumutbar?
Nach ASR A3.5 gilt eine Raumtemperatur bis 26 °C als zumutbar ohne Zusatzmaßnahmen. Zwischen 26 °C und 35 °C ist der Arbeitgeber zur gestaffelten Umsetzung von Schutzmaßnahmen verpflichtet. Ab 35 °C gilt die Temperatur am Arbeitsplatz als nicht mehr zumutbar. Der Arbeitgeber muss dann die Arbeitsbedingungen grundlegend anpassen.
Hat man ein Recht auf Hitzefrei?
Nein. Ein gesetzliches Recht auf Hitzefrei existiert in Deutschland nicht. Der Arbeitgeber entscheidet, wie er die Schwellenwerte der ASR A3.5 einhält. Er kann Hitzefrei gewähren, ist aber nicht dazu verpflichtet. Der Betriebsrat hat jedoch mitzubestimmen, welche Maßnahmen konkret ergriffen werden.
Was kann der Betriebsrat bei Hitze verlangen?
Der Betriebsrat kann nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG grundsätzlich über alle Maßnahmen des betrieblichen Gesundheitsschutzes mitbestimmen. Er kann vom Arbeitgeber verlangen, mit ihm über eine Regelung zur Raumtemperatur zu verhandeln. Außerdem kann er die Vorlage einer aktuellen Gefährdungsbeurteilung verlangen, konkrete Schutzmaßnahmen einfordern und deren Umsetzung per Betriebsvereinbarung verbindlich festschreiben. Das Mitbestimmungsrecht ist erzwingbar: Einigen sich Betriebsrat und Arbeitgeber nicht, kann der Betriebsrat die Einigungsstelle einschalten. Die Einigungsstelle trifft dann eine verbindliche Entscheidung, die beide Seiten bindet. Das Verfahren ist für den Betriebsrat kostenlos.
Welche Maßnahmen muss der Arbeitgeber bei über 30 Grad umsetzen?
Ab 30 °C Raumtemperatur ist der Arbeitgeber nach ASR A3.5 verpflichtet, technische Maßnahmen einzusetzen (Klimaanlage, Ventilatoren, Sonnenschutz), organisatorische Maßnahmen zu ermöglichen (Gleitzeitregelungen, kühlere Arbeitsbereiche), die Kleiderordnung zu lockern und kostenlose Getränke bereitzustellen. Bei körperlich belastenden Tätigkeiten kommen Hitzepausen hinzu.
Darf man wegen Hitze nach Hause gehen?
Grundsätzlich nicht auf eigene Initiative. Wer bei Hitze seinen Arbeitsplatz einfach verlässt, riskiert eine Abmahnung oder Kündigung. Sofern es dem Arbeitgeber nicht möglich ist, die Raumtemperatur angemessen zu senken, oder er keine Hilfsmittel wie Luftduschen oder Hitzepausen anbietet, darf in den betroffenen Räumen nicht gearbeitet werden. Das heißt aber nicht, dass Beschäftigte einfach nach Hause gehen können.
Der Betriebsrat kann über eine Betriebsvereinbarung sicherstellen, dass diese Entscheidung nach klaren, für alle nachvollziehbaren Kriterien getroffen wird und nicht dem Ermessen einzelner Vorgesetzter überlassen bleibt.
Was gilt für Hitze im Home-Office?
Beim mobilen Arbeiten stellt der Arbeitgeber in der Regel lediglich einen Laptop zur Verfügung, jedoch keine vollständige Ausstattung für einen häuslichen Arbeitsplatz. Deshalb besteht grundsätzlich auch kein Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber besondere Hitzeschutzmaßnahmen für das Arbeiten zu Hause ergreift oder Ihnen sogar hitzefrei gewährt. Denn Sie haben jederzeit die Möglichkeit, Ihren Arbeitsplatz im Unternehmen aufzusuchen.
Er kann allerdings technische Unterstützung anbieten oder Home-Office explizit als Ausweichoption bei Bürotemperaturen über 35 °C in der Betriebsvereinbarung Hitzeschutz verankern. Als Betriebsrat sollten Sie auf eine gleichbehandelnde Regelung für alle Beschäftigten bestehen.
Praxis-Tipps:
Was Sie als Betriebsrat tun können, um die Arbeitsplätze mit überschaubarem Aufwand zu optimieren, haben wir in ein paar Tipps gepackt, die Sie auch ohne fest installierte Klimaanlage umsetzen können. Die Tipps sind natürlich auch für Büros mit Klimatisierung nützlich.
Das praktische Poster können Sie auch im Betrieb aushängen oder an Kollegen verteilen.
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