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Cool bleiben – Hitzeschutzregeln am Arbeitsplatz beachten

6 Minuten Lesezeit

Die EU-Rahmenrichtlinie 89/391/EWG und das deutsche Recht machen klare Vorgaben, um uns vor Überhitzung bei der Arbeit zu schützen. Frischen Sie hier Ihre Kenntnisse auf.

Eine Frau schwitzt am Arbeitsplatz

Egal wie heiß es draußen ist, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssten zuerst darauf warten, dass der Arbeitgeber etwas tut, um die Temperaturen am Arbeitsplatz erträglich zu halten. Der Arbeitgeber hat eine allgemeine Fürsorgepflicht nach § 618 BGB. Chefs müssen ihre Mitarbeiter vor "Gefahren für Leben und Gesundheit" schützen, was sich auch auf Hitze im Betrieb erstreckt. Wann welche Vorkehrungen zu treffen sind, konkretisiert die Arbeitsstättenregel "ASR A3.5 Raumtemperatur". Wichtig: Nicht nur in den Arbeitsräumen, sondern auch in Kantinen, Sanitär- und Pausenräumen muss eine "gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur" herrschen. Auf europäischer Ebene wird der Hitzeschutz ergänzt durch Rahmenrichtlinien wie zum Beispiel RL 389 EWG.

Der § 618 im Bürgerlichen Gesetzbuch

Der § 618 BGB ist im Arbeitsverhältnis der Ausgangspunkt für die allgemeinen und besonderen Fürsorgepflichten des Arbeitgebers gegenüber seinen Angestellten. Zur allgemeinen Fürsorgepflicht gehört es auch, die Temperaturen am Arbeitsplatz in einem angenehmen und gesundheitsförderlichen Rahmen zu halten. Ein Recht auf Hitzefrei haben Arbeitnehmer im Allgemeinen nicht. Arbeitgeber sind lediglich gehalten darauf zu achten, dass die Lufttemperatur in Innenräumen nicht über 26 Grad steigt. Grundsätzlich gilt: Die Temperatur in Arbeitsräumen soll 26 Grad nicht überschreiten. Eine Raumtemperatur von mehr als 26 Grad ist nur zulässig, wenn bei Fabriken und Büros auf gute Isolierung gegen Sommerhitze geachtet wird, Fenster und Glaswände einen Sonnenschutz besitzen und die Außentemperatur 26 Grad übersteigt. Herrschen über 35 Grad im Betrieb und kann der Arbeitgeber keine weiteren Maßnahmen in die Wege leiten, um die Raumtemperatur zu senken, dürfen Mitarbeiter unter Umständen die Arbeit unterbrechen.

Arbeitsstättenverordnung und die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR)

Unter welchen Bedingungen bei der Arbeit geschwitzt werden darf, regelt § 3 Absatz 1 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättVO) in Verbindung mit Ziffer 3.5 Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR). Danach muss in Arbeitsräumen eine gesundheitlich zuträgliche Temperatur herrschen. Die ASR A3.5 unterscheidet zwei Arten von Temperatur: Die Raumtemperatur ist die vom Menschen empfundene Temperatur und wird unter anderem durch die Lufttemperatur und die Temperatur der umgebenden Flächen (Fenster, Wände, Decke und Fußboden) bestimmt. Die Lufttemperatur ist die Temperatur der den Menschen umgebenden Luft ohne Einwirkung von Wärmestrahlung.

Drei Stufen: 26, 30 und 35 Grad

Die ASR A3.5 kennt bei der Lufttemperatur drei Temperaturschwellen: 26, 30 und 35 Grad. Werden sie überschritten, muss der Arbeitgeber Maßnahmen treffen. Trotz dieser Regelungen gibt es für Beschäftigte keinen direkten Rechtsanspruch auf klimatisierte Räume oder hitzefrei. Der Arbeitgeber ist aber verpflichtet, die Arbeit so zu gestalten, dass Leben und Gesundheit möglichst nicht gefährdet und verbleibende Gefährdungen gering gehalten werden.

Bereits bei über 26 Grad muss der Arbeitgeber für Abkühlung sorgen. Klettert das Thermometer auf über 30 Grad, muss er die klimatischen Belastungen weiter verringern. Dazu zählen Maßnahmen wie die effektive Steuerung des Sonnenschutzes – etwa, dass Jalousien auch nach der Arbeitszeit zubleiben, die Lüftung nachts durchläuft oder in den frühen Morgenstunden gelüftet wird. Außerdem: Wärmequellen wie Drucker und Kopierer aus den Räumen entfernen oder deren Nutzung einschränken, die Gleitzeitregelung ausdehnen, Kleiderordnung lockern sowie Getränke bereitstellen.

In Räumen mit über 35 Grad kann nicht gearbeitet werden. Ausnahme: Der Arbeitgeber bietet Hilfsmittel an. Dazu gehören unter anderem Luftduschen und Hitzepausen, wie sie bei sogenannten Hitzearbeitsplätzen etwa am Hochofen vorgeschrieben sind. Mangelt es an Hilfsmitteln, heißt das aber nicht automatisch, dass Beschäftigte einfach nach Hause gehen können, sondern nur, dass in bestimmten Räumen nicht gearbeitet werden darf.

Wichtige Informationen zu den aktuellen Regeln im Arbeitsschutz sowie zu den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen bietet die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) auf ihrer Website.

Was fürs Home-Office und für Draußen-Arbeiter gilt

Im Home-Office stellen sich die Probleme in der Praxis nicht, schließlich können und müssen die Arbeitskräfte selbst lüften. Und da Arbeitgeber nur sehr selten tatsächlich Heimarbeit vorschreiben, sondern stattdessen mobiles Arbeiten ermöglichen, können sich die Mitarbeiter einfach einen anderen Ort zum Arbeiten suchen, an dem es erträglich ist, etwa im klimatisierten Café. Beim mobilen Arbeiten hat der Arbeitgeber nur sehr wenige Verpflichtungen gegenüber den Arbeitnehmern.

Die Europäische Rahmenrichtlinie 89/391/EWG

Angesichts des Klimawandels und der steigenden Temperaturen gewinnt der Hitzeschutz am Arbeitsplatz zunehmend an Bedeutung. Aus diesem Grund wurden auch in der EU Richtlinien erlassen, um den Arbeitnehmern angemessenen Schutz vor Hitze am Arbeitsplatz zu bieten.

Eine der wichtigsten Richtlinien ist die Rahmenrichtlinie 89/391/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit. Diese Richtlinie bildet den rechtlichen Rahmen für den Hitzeschutz am Arbeitsplatz und legt allgemeine Grundsätze und Verpflichtungen fest.

Die Rahmenrichtlinie verpflichtet die Arbeitgeber dazu, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer zu gewährleisten. Dies schließt auch den Hitzeschutz mit ein.

Auch europarechtlich sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, ihre Mitarbeiter über potenzielle Hitzegefahren aufzuklären und angemessene Schutzmaßnahmen zu ergreifen.

Wie auch in anderen Bereichen des Europäischen Rechts bieten die Rahmenrichtlinien den Ländern einigen Spielraum zur Umsetzung. So auch beim Thema Hitzeschutz, beispielsweise gibt es sowohl in der spanischen als auch in der griechischen Gesetzgebung keine Höchstwerte für Temperaturen in Büros und auch anderen Arbeitsbereichen. Es ist jeweils lediglich die Rede von angemessenen Maßnahmen, um die Raumtemperatur auf einem gesunden und komfortablen Niveau zu halten. Seit dem vergangenen Sommer gilt in Griechenland aus Sparsamkeitsgründen sogar die Regel, dass Büros nicht mehr unter 26 Grad Celsius gekühlt werden dürfen.

Sonnenschutz am Arbeitsplatz leicht umsetzen

Bei hohen Temperaturen am Arbeitsplatz kommt schnell die Frage auf: Wie können wir die Räume kühl halten oder wie können wir die rechtlichen Vorgaben mit praktischen Maßnahmen umsetzen?

Bei Temperaturen über 30 Grad ist die Belastung für den Körper höher und die Fehlerquote steigt. Hintergrund ist, dass der Körper schwitzt, die Herzfrequenz steigt, die Gefäße sich weiten und der Blutdruck sinkt. Durch diese Reaktion wird das Gehirn schlechter versorgt. Fehlt dann noch Flüssigkeit im Körper, sind Kopfschmerzen die Folge und die Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit sinkt.

Was Sie als Betriebsrat tun können, um die Arbeitsplätze mit überschaubarem Aufwand zu optimieren, haben wir in ein paar Tipps gepackt, die Sie auch ohne fest installierte Klimaanlage umsetzen können. Die Tipps sind natürlich auch für Büros mit Klimatisierung nützlich.

Das praktische Poster können Sie auch im Betrieb aushängen oder an Kollegen verteilen.

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