| Aufgaben | Was ist zu tun? | Erledigt |
Grundsätze (§ 177 Abs. 1 SGB IX) |
Zur Wahl einer SBV müssen mindestens 5 schwerbehinderte oder gleichgestellt behinderte Menschen im Betrieb/Betriebsteilen dauerhaft beschäftigt sein
Es werden eine Vertrauensperson und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied gewählt.
Verpflichtung des Betriebsrats auf Hinwirkung (§ 176 SGB IX)
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Wahlberechtigung und Wählbarkeit (§ 177 Abs. 2, 3 SGB IX, § 155 Abs. 3 SGB IX) |
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| Wahltermin (§ 177 Abs. 5 SGB IX) |
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Wahlgrundsätze (§ 177 Abs. 6 SGB IX, §§ 1,19, 20 SchwbVWO) |
Wahl ist geheim, unmittelbar und nach Grundsätzen der Mehrheitswahl
In Betrieben und Dienststellen mit weniger als 50 Wahlberechtigten gilt grundsätzlich das vereinfachte Wahlverfahren, sofern die Teile nicht räumlich weit auseinanderliegen.
Noch keine SBV vorhanden: drei Wahlberechtigte, der Betriebsrat oder Personalrat sowie das Integrationsamt können zur Wahlversammlung einladen
Vor der Wahl ist ein Wahlvorstand zu bestellen beziehungsweise im vereinfachten Verfahren die Wahlversammlung ordnungsgemäß einzuleiten
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| Amtszeit und vorzeitiges Erlöschen (§ 177 Abs. 7 und 8 SGB IX) |
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Gesamt- und Konzernschwerbehindertenvertretung (§ 180 SGB IX) |
Ist für mehrere Betriebe eines Arbeitgebers ein Gesamtbetriebsrat errichtet, wählen die einzelnen SBVen eine Gesamtschwer-behindertenvertretung
Ist nur in einem Betrieb eine SBV gewählt, nimmt diese die Rechte und Pflichten der Gesamtschwer-behindertenvertretung wahr
Besteht ein Konzernbetriebsrat, wählen die Gesamtschwer-behindertenvertretungen eine Konzernschwerbehindertenvertretung
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