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Darum ist eine gute Zusammenarbeit von SBV und BR jetzt besonders wichtig

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Für die Belange von (schwer-)behinderten Mitarbeitern sind Betriebsrat und SBV gemeinsam verantwortlich. Deshalb ist ein abgestimmtes und kollegiales Handeln beider Gremien von besonderer Bedeutung. Doch wie sollte die Zusammenarbeit konkret aussehen?

SBV Mitarbeiter arbeiten mit dem BR zusammen

Die Herausforderungen in Deutschlands Betrieben werden von Tag zu Tag größer. Dazu trägt insbesondere die durch den Ukraine-Krieg ausgelöste Energiekrise, der Fachkräftemangel und auch Corona bei. Als Schwerbehindertenvertretung stehen Sie, ebenso wie auch der Betriebsrat, vor der enormen Aufgabe, Schaden von den Kolleginnen und Kollegen abzuwenden und etwaige Risiken zu minimieren. Vielerorts geht es dabei um das existenzielle Überleben von Unternehmen und damit auch um die Arbeitsplätze der Mitarbeiter.

Eine offene und gelungene Zusammenarbeit zwischen Schwerbehindertenvertretung und Betriebsrat ist deshalb aktuell wichtiger denn je. Denn nur so können wirklich Dinge bewegt werden, insbesondere für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von einer Behinderung betroffen sind.

Die Grundsätze der Zusammenarbeit

Der Betriebsrat und die SBV sind gemeinsam für die Belange von (schwer-)behinderten Menschen verantwortlich. Denn nach § 182 Abs. 1 SGB IX müssen beide Gremien eng zusammenarbeiten, um die „Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben in dem Betrieb oder der Dienststelle" zu ermöglichen. Auch mit dem Arbeitgeber und dessen Inklusionsbeauftragtem ist eine „enge Zusammenarbeit“ gesetzlich vorgesehen.

Der Betriebsrat, die SBV, der Arbeitgeber und dessen Inklusionsbeauftragter sowie die Inklusionsämter, Rehabilitationsträger und Fachstellen unterstützen sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gegenseitig. Die Vertrauensperson und der Inklusionsbeauftragte des Arbeitgebers sind dabei Verbindungspersonen zur Bundesagentur für Arbeit sowie zum Integrationsamt, vgl. § 182 Abs. 2 SGB IX.

Die optimale Zusammenarbeit zwischen SBV und Betriebsrat

Neben der gesetzlichen Verpflichtung hat das gemeinsame Handeln von SBV und Betriebsrat weitere Vorteile und ist der Schlüssel einer erfolgreichen Interessenvertretung für (schwer-)behinderte Arbeitnehmer.

Da die Schwerbehindertenvertretung selbst keine Betriebsvereinbarungen mit dem Arbeitgeber abschließen kann, ist sie auf den Betriebsrat angewiesen. Sie kann und sollte dennoch aktiv tätig werden und im Rahmen ihrer Initiativrechte Vereinbarungen zu bestimmten Themen anstoßen. Weiterhin kann die SBV über Mitbestimmungs- beziehungsweise Mitwirkungsrechte des Betriebsrats Ansprüche der (schwer-)behinderten Mitarbeiter besser durchsetzen.

Der Betriebsrat hat wiederum mit der SBV einen kompetenten Ansprechpartner an seiner Seite, der betroffenen Arbeitnehmern bei der Antragstellung etwa von Maßnahmen gegenüber dem Integrationsamt behilflich ist.

Das alles kann nur zu dem Schluss führen, dass der Betriebsrat und die SBV sich zum Wohl ihrer (schwer-)behinderten Kollegen wechselseitig optimal ergänzen sollten.

Die Teilnahmerechte der SBV

Der SBV obliegt nach § 178 Abs. 4 SGB IX das Recht, an allen Sitzungen des Betriebsrats sowie an allen Ausschusssitzungen beratend teilzunehmen. Das Teilnahmerecht gilt also nicht nur für Sitzungen, in denen Fragen behandelt werden, die (schwer-)behinderte Menschen betreffen.

Die SBV kann außerdem beantragen, Angelegenheiten, die einzelne (schwer-)behinderte Menschen oder (schwer-)behinderte Menschen als Gruppe betreffen, auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen.

Ist im Unternehmen ein Wirtschaftsausschuss gebildet, hat die SBV auch ein Teilnahmerecht an den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses (vgl. BAG, Beschluss vom 04.06.1987, Az. 6 ABR 70/85).

Auch diese „Veranstaltungen“ darf die Schwerbehindertenvertretung besuchen:

  • Bewerbungsgespräche, sobald ein Schwerbehinderter in der Bewerberrunde ist, § 178 Abs. 2 S. 3 SGB IX.
  • Das Monatsgespräch mit dem Arbeitgeber, § 178 Abs. 5 SGB IX i.V.m. § 74 Abs. 1 BetrVG.
  • Sitzungen, in denen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber allgemeine Informationen ausgetauscht werden und zusätzlich personelle, soziale oder wirtschaftliche Angelegenheiten erörtert werden.

Zudem hat die SBV das Recht, Protokolle und ähnliche Unterlagen einzusehen.

Das passiert bei Streitigkeiten

Bei der Wahrnehmung der Mitwirkungsrechte der SBV sind unter bestimmten Voraussetzungen Entscheidungen des Arbeitgebers und Beschlüsse des Betriebsrats auszusetzen.

  1. Entscheidungen des Arbeitgebers:
    Die Durchführung oder Vollziehung einer Entscheidung des Arbeitgebers, die dieser ohne die erforderliche Beteiligung der SBV getroffen hat, ist auszusetzen nach § 178 Abs. 2 S. 2 SGB IX. Entscheidet sich der Arbeitgeber beispielsweise zur Umsetzung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers und versäumt er die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung, muss er bereits von sich aus die Umsetzung zurückstellen. Innerhalb von 7 Tagen ist die Beteiligung der SBV nachzuholen und anschließend entscheidet der Arbeitgeber endgültig.
  2. Beschluss des Betriebsrats:
    Auf Antrag der SBV ist ein Beschluss des Betriebsrats auszusetzen, wenn sie den Beschluss als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der schwerbehinderten Arbeitnehmer erachtet oder wenn der Arbeitgeber sie in der Angelegenheit nicht beteiligt hat, vgl. § 178 Abs. 4 S. 2 SGB IX.
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