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Wahlanfechtung der Schwerbehindertenvertretung (SBV)

5 Minuten Lesezeit
13.10.2025

Die Wahl der Schwerbehindertenvertretung (SBV) ist für die Vertretung der Interessen schwerbehinderter Menschen im Betrieb oder in der Dienststelle von zentraler Bedeutung. Doch was passiert, wenn diese Wahl angefochten wird? Welche rechtlichen Grundlagen gibt es und wie wird mit einer Anfechtung verfahren? In diesem Artikel werfen wir einen detaillierten Blick auf die Regeln und Abläufe im Falle einer Wahlanfechtung der SBV.

Rechtliche Grundlagen der Wahlanfechtung

Die Anfechtung einer Wahl im Bereich der Schwerbehindertenvertretung folgt dem Wahlrecht, das im § 177 Abs. 6 Satz 2 des Sozialgesetzbuches IX (SGB IX) geregelt ist. Die Anfechtung der Wahl einer SBV ist dabei abhängig von der Art der Wahl und der jeweiligen Institution. Wird die Wahl in einem Betrieb durchgeführt, gelten die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) gemäß § 19. Ist die Wahl in einer Dienststelle des öffentlichen Dienstes erfolgt, richtet sich die Anfechtung nach dem jeweiligen Personalvertretungsrecht, wobei für den Bund das Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) maßgeblich ist.

Wann kann eine Wahlanfechtung erfolgen?

Eine Wahlanfechtung kann sowohl für den gesamten Wahlprozess als auch für einzelne Wahlgänge eingereicht werden. In der Praxis bedeutet das: Sowohl die Wahl der Vertrauensperson als auch die der Stellvertreter kann angefochten werden. Daher ist es wichtig, im Anfechtungsantrag genau zu benennen, ob nur die Wahl der Vertrauensperson oder auch die der Stellvertreter betroffen ist. Eine unklare Formulierung kann dazu führen, dass die Anfechtung nur für die Vertrauensperson gilt – obwohl auch die Stellvertreterwahl gemeint war.

Folgen einer Wahlanfechtung für die Amtszeit der Vertrauensperson

Wird nur die Wahl der Vertrauensperson angefochten, bleibt sie bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Amt (Wirkung ex nunc = nicht rückwirkend).
Alles bis dahin Beschlossene bleibt gültig.Das bedeutet: Alle bis dahin getroffenen Entscheidungen bleiben wirksam. Selbst wenn die Wahl später für ungültig erklärt wird, übt die Vertrauensperson ihr Amt bis zur finalen Entscheidung weiter aus.

Praxisbeispiel: Wird die Wahl im April angefochten, aber erst im Oktober für ungültig erklärt, bleibt die Vertrauensperson in dieser Zeit regulär im Amt. Alle bis Oktober getroffenen Beschlüsse behalten ihre Gültigkeit.

Rechtskraft und Fristen

Eine Wahlanfechtung wird rechtskräftig, wenn innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses keine weiteren Rechtsmittel eingelegt werden.

Wichtig: Selbst wenn eine Wahl für ungültig erklärt wird, bleibt die bestehende Vertretung zunächst im Amt – allerdings nur bis zur Bestätigung der Rechtskraft. Danach muss eine Neuwahl eingeleitet werden, um eine Vertretungslücke zu vermeiden.

Nachrücken von Stellvertretern – Ein umstrittenes Thema

Eine zentrale Frage bei der Wahlanfechtung ist, ob nach einer erfolgreichen Anfechtung der Wahl der Vertrauensperson ein Stellvertreter automatisch nachrückt. Rechtlich ist das bislang nicht eindeutig geklärt. Der Wortlaut von § 177 Abs. 7 SGB IX legt jedoch nahe, dass das Mitglied mit den meisten Stimmen nachrückt. Dies wäre vergleichbar mit den Regelungen im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), wo nach einer Anfechtung eines Betriebsratsmitglieds das Ersatzmitglied dessen Platz einnimmt. Allerdings gibt es Stimmen, die argumentieren, dass in jedem Fall eine Neuwahl notwendig sei. Sie berufen sich dabei auf den Grundsatz allgemeiner Wahlen, der Manipulation und Einflussnahme verhindern soll. Dieser Schutzmechanismus greift jedoch nicht, wenn bereits gewählte Stellvertreter vorhanden sind.

Praxisrelevant: Aus praktischen Gründen ist das Nachrücken sinnvoll. Eine Neuwahl würde den Vertretungsprozess verzögern und könnte zu Unsicherheiten im Betrieb führen. Daher wird in der Praxis oft das Nachrücken als pragmatische Lösung bevorzugt.

Neuwahl der SBV bei Anfechtung der gesamten Wahl

Wird die Wahl sowohl der Vertrauensperson als auch aller stellvertretenden Mitglieder angefochten, endet die Amtszeit der gesamten SBV. Ein Nachrücken ist in diesem Fall nicht möglich und es muss eine vollständige Neuwahl der SBV durchgeführt werden.
Die Vertrauensperson ist verpflichtet, die Neuwahl rechtzeitig einzuleiten, bevor ihre Amtszeit durch die gerichtliche Entscheidung endet. So soll verhindert werden, dass schwerbehinderte Beschäftigte ohne Vertretung bleiben.

Vermeidung von Vertretungslücken durch rechtzeitige Neuwahlen

Eine der größten Herausforderungen bei der Anfechtung einer Wahl ist die mögliche Entstehung einer Vertretungslücke. Damit schwerbehinderte Kollegen weiterhin gut vertreten sind, muss im Falle einer Anfechtung schnell eine Neuwahl eingeleitet werden. Ist die Vertrauensperson noch im Amt, muss sie die Neuwahl einleiten, bevor ihre Amtszeit endet. In einigen Fällen, wie etwa bei einem vereinfachten Wahlverfahren, kann die Initiative zur Neuwahl auch von anderen Stellen übernommen werden, wenn die Vertrauensperson diese Aufgabe nicht erfüllt.

Fazit: Der Weg durch den Wahlanfechtungsprozess

Fazit: Der Weg durch den Wahlanfechtungsprozess
Die Anfechtung einer Wahl der Schwerbehindertenvertretung ist ein komplexer Prozess, der sowohl rechtliche Präzision als auch schnelles Handeln erfordert. Ob nur die Wahl der Vertrauensperson oder die gesamte SBV angefochten wird – es ist entscheidend, die gesetzlichen Fristen einzuhalten und frühzeitig die nächsten Schritte zu planen. Besonders wichtig ist, dass die Neuwahl rechtzeitig eingeleitet wird, um eine Vertretungslücke zu vermeiden. Die Vertrauensperson sollte daher noch vor Ablauf der Rechtsmittel- und Rechtsbehelfsfrist einen Wahlvorstand bestellen oder, bei weniger als 50 Wahlberechtigten, eine Wahlversammlung einberufen. Falls sie dieser Pflicht nicht nachkommt, können auch andere berechtigte Personen wie Wahlberechtigte oder der Betriebsrat die Initiative ergreifen.

Praktischer Tipp: Prüfen Sie bereits beim Anfechtungsantrag genau, ob sich die Anfechtung nur auf die Wahl der Vertrauensperson oder auch auf die der Stellvertreter bezieht. Eine ungenaue Formulierung kann später zu rechtlichen Komplikationen führen. Zudem sollte die Neuwahl frühzeitig vorbereitet werden, um eine lückenlose Vertretung sicherzustellen.

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Autor: Lilli Kipke

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