Arbeitsassistenz trotz Teilzeit: Gericht stärkt berufstätige Eltern mit Behinderung
VG Mainz, Az. 1 K 140/24.MZ, vom 09.10.2024
Der Fall
Eine schwerbehinderte Arbeitnehmerin reduzierte ihre Wochenarbeitszeit während der Elternzeit vorübergehend von 20 auf 10 Stunden. Obwohl ihr Arbeitsvertrag unverändert blieb, verweigerte das Integrationsamt in dieser Zeit die Kostenübernahme für ihre notwendige Arbeitsassistenz. Begründung: Die wöchentliche Arbeitszeit liege unter der gesetzlichen Mindestgrenze von 15 Stunden. Die Klägerin hielt das für diskriminierend und klagte.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Verwaltungsgericht gab der Klägerin recht, maßgeblich sei die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit – nicht die vorübergehende Reduzierung während der Elternzeit. Eine Nichtbewilligung der Assistenzhilfe stelle eine Benachteiligung dar, die gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 GG und Art. 27 UN-Behindertenrechtskonvention verstoße. Die Erwerbsfähigkeit sei nicht infrage gestellt, sondern nur temporär eingeschränkt.
Das bedeutet die Entscheidung für Sie
Auch bei elternzeitbedingter Stundenreduzierung bleibt der Anspruch auf Arbeitsassistenz bestehen, wenn der Arbeitsvertrag über 15 Wochenstunden vorsieht. Eine Schlechterstellung schwerbehinderter Beschäftigter mit Familienpflichten ist unzulässig. Weisen Sie Betroffene auf ihre Rechte hin – und unterstützen Sie sie im Kontakt mit dem Integrationsamt.