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Urteile zur Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten

Betriebsverfassungsrechtlicher Weiterbeschäftigungsanspruch

ArbG Hamburg, Az. 29 Ca 119/24, vom 03.07.2024

Der Fall:

Der Fall betraf eine Kundenberaterin, die von einer großen Wohnungsbaugenossenschaft eingestellt wurde, jedoch den Erwartungen nicht gerecht wurde. Innerhalb der Wartezeit gemäß § 1 Abs. 1 KSchG kündigte der Arbeitgeber nach Anhörung des Betriebsrats, obwohl dieser alternative Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten vorgeschlagen hatte. Als schwerbehinderte Mitarbeiterin klagte sie gegen die Kündigung und forderte ihre Weiterbeschäftigung bis zur endgültigen gerichtlichen Entscheidung im konkreten Fall unverzüglich.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das Arbeitsgericht Hamburg wies die Kündigungsschutzklage der schwerbehinderten Angestellten ab. Es stellte fest, dass der betriebsverfassungsrechtliche Anspruch auf Weiterbeschäftigung nach § 102 Abs. 5 BetrVG nicht greift, solange die Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG nicht beendet ist. Die Anhörung des Betriebsrats und fehlende Pflicht des Integrationsamts wurden als korrekt bewertet, und berücksichtigten sämtliche rechtliche Aspekte umfassend.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie:

Für Sie als Betriebsrat bedeutet das Urteil, dass der Anspruch auf Weiterbeschäftigung in der Wartezeit nur greift, wenn das Arbeitsverhältnis dem allgemeinen Kündigungsschutz unterliegt. Sie sollten künftig verstärkt auf korrekte Betriebsratsanhörungen achten und alternative Weiterbeschäftigungsangebote prüfen. Das Urteil schärft die Verantwortung der Arbeitgeber und betont die Bedeutung rechtssicherer Personalentscheidungen. Dies erfordert vorausschauende Planung, transparente Kommunikation und konsequente Umsetzung arbeitsrechtlicher Standards im Betrieb.