Erstellt am 12.10.2017 um 16:18 Uhr von celestro
Arbeitsunfähigkeit bedeutet, das man die Zeit nicht arbeiten braucht, die man normalerweise hätte arbeiten müssen.
Mo, Di oder Do krank = 9 Stunden
Mi = 5,5 Stunden
Fr = 4,5 Stunden
Da elektronische Systeme so etwas abbilden können sollten, wäre es wohl am sinvollsten, die völlig absurde Durchschnitts-Sollzeit aus der BV zu entfernen. Oder die Gleitzeitbeauftragten müssten jedesmal händisch eine andere Arbeitszeit für den Tag eintragen.
Erstellt am 12.10.2017 um 17:00 Uhr von RoterFaden
Außerdem frage ich mich gerade, wann die MA eigentlich die Möglichkeit haben "zu gleiten" - die Zeiten sind ja festgelegt...
Erstellt am 13.10.2017 um 00:29 Uhr von Pjöööng
Die bei Euch praktizierte Regelung setzt einen entsprechenden Passus im Tarifvertrag voraus. Ansonsten könnte Eure gesamte BV unwirksam sein.
Erstellt am 13.10.2017 um 07:16 Uhr von Erbsenzähler
Ich schließe mich dem RotenFaden an. Wo ist da die Gleitzeit. Das sind festverteilte Arbeitszeiten . So müssen die krankheitsbedingten Zeiten so ausglichen werden als hättet ihr gearbeitet.
Nebenbei Mittwochs und Freitags würde bei eurem Modell ja der AN ein Plus machen!
Erstellt am 13.10.2017 um 07:38 Uhr von BR EWG Schwerte
Erst einmal vielen Dank für die Antworten.
Um euren Fragen jetzt gerecht zu werden, nehme ich zu den weiteren Fragen Stellung.
Zum RotenFaden: Es gibt eine Rahmenzeit die montags bis freitags 07:00 bis 19:00 Uhr. Weiter steht dazu in der BV. "Innerhalb der Rahmenzeit können die MA eigenverwantwortlich Arbeitsbeginn und Arbeitsende unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse bestimmen."
Zu Pjöööng: Wie soll dieser Passus in unserem MTV aussehen?
Zu Erbsenzähler. Ja, du hast recht mittwochs und freitags machen unsere AN "plus"!
Erstellt am 13.10.2017 um 10:17 Uhr von Pjöööng
Es müsste im Tarifvertrag in etwa so etwas stehen wie: "Bemessungsgrundlage für das bei Arbeitsunfähigkeit fortzuzahlende Arbeitsentgelt ist die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit."
Per BV dürft Ihr das nicht regeln!
Erstellt am 13.10.2017 um 10:51 Uhr von BR EWG Schwerte
Vielen Dank Pjöööng,
dazu habe ich folgendes im MTV gefunden:
"Arbeitszeitguthaben, die sich aus der Differenz zwischen tariflich und betrieblich vereinbarter Arbeitszeit ergeben, entstehen an Tagen mit tatsächlicher Arbeitsleistung, d.h. nicht bei Urlaub, Krankheit und sonstigen arbeitsfreien Tagen... .Ausgleichstage sind, falls eine BV nichts anderes vorsieht, mit 7,4 Stunden zu bewerten. Die Kombination von Ausgleichszeiten mit Urlaubszeiten kann vereinbart werden. Die Inanspruchsnahme der Ausgleichszeiten bzw. Freizeiten ist rechtzeitig zu vereinbaren.
Im §10 Fortzahlung der Vergütung im Krankheitsfall des MTV steht:
"... .Darüber hinaus gelten im Falle von Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit und Teilnahme an Kuren die gesetzlichen Bestimmungen."
Erstellt am 13.10.2017 um 11:04 Uhr von Pjöööng
So wie ich das interpretiere ist die Verrechnung von Krankheitstagen bei Euch ein klarer Verstoß gegen den Tarifvertrag und das Gesetz.
Erstellt am 13.10.2017 um 12:49 Uhr von AK Müller
Hm.. mir stellt sich die Frage was "Unsere Geschäfts- und Arbeitszeiten verteilen sich wie folgt: ..." bedeutet bzw. wo das geschrieben steht. Weil es wäre ja der Widerspruch zur BV und der dort angegebenen Rahmenzeit und keine Gleitzeit.
Wenn ihr eine tatsächliche Gleitzeit innerhalb 7-19 Uhr habt und eure 37h selbst auf die Woche verteilen könnt, ggf. auch unter Benennung von abzusichernden Festzeiten durch den AG z.B. für die 2x wöchentlichen Sprechstunden, sähe ich keinen Fehler bei der Anrechnung der durchschnittlichen 7,4h im Krankheitsfall. Die 7,4h sind ja auch der Grundstock bei der Berechnung von Plus und Minus bei der Arbeitszeiterfassung.
Der zitierte Passus aus dem MTV nennt nur Arbeitsguthaben, nicht Arbeitsfehlzeiten ...
Ich kann den Verstoß gegen den MTV nicht sehen. Helft mir ggf. bitte kurz.
Erstellt am 13.10.2017 um 13:18 Uhr von Pjöööng
"Arbeitszeitguthaben ... entstehen an Tagen mit tatsächlicher Arbeitsleistung, d.h. NICHT bei Urlaub, Krankheit und sonstigen arbeitsfreien Tagen."
Das ist doch eindeutig!