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Dieser Beitrag ist vor 8 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Betriebsvereinbarung zur gleitenden Arbeitszeit

BES
BR EWG Schwerte
Jan 2018 bearbeitet

Guten Tag lieben Kollegen und Kolleginnen,

wir, der BR einer Wohnungsgenossenschaft hat 2009 ein BV zur gleitenden Arbeitszeit mit dem Vorstand vereinbart. Ich möchte es einmal, hoffentlich, verständlich zusammen fassen und dann im Anschluss meine Frage stellen.

Lt. Tarifvertrag ist eine 37-Stunden-Woche geregelt, diese wird auch angewendet. Unsere Geschäfts- und Arbeitszeiten verteilen sich wie folgt: Montags, Dienstags und Donnerstags von 07:30 - 17:00 Uhr, Mittwochs con 07:30 - 13:00 Uhr und freitags von 07:30 - 12:00 Uhr. Mo, Di, Do Pause von 12:30 bis 13:00 Uhr. Jetzt ist in unserer BV vereinbart, dass die tägliche Sollzeit nach dem Durschnittsprinzip ermittelt wird, also in unserem Fall 37 Std. / 5 Tage = 7,4 Std/Tag. Es bedeutet also, das bei unseren Arbeitszeiten diese von den Sollzeiten abweichen, was ja über die Woche verteilt kein Problem darstellt. Problematisch wird es für einen Mitarbeiter allerdings, bei einem einzelnen Abwesenheitstag als Beispiel nehme ich mal einen Kranktag. Also angenommen der AN erkrankt an einem Montag, die eigentliche Arbeitszeit vom AN wären 9 Std.Jetzt ist es aber so, dass dem AN lediglich 7,4 Std. "gutgeschrieben" werden. Dem AN enstehen hier also 1,6 Minusstunden. Umgekehrt also zu Gunsten des AN verhält es sich z.b., wenn der AN an einem Freitag erkrankt. Die eigentliche Arbeitszeit wären 4,5 Stunden "gutgeschrieben" werden im 7,4 Stunden also ein Plus von 2,9 Stunden.

Wie verhält es sich hier? Ist es zulässig, dass dem AN nur die 7,4 Stunden gutgeschrieben werden bei Abwesenheit oder besteht hier Handlungsbedarf? Diese Regelung wird auch so bei Feiertagen und Urlaubstagen angewendet.

Vielen dank.

545010

Community-Antworten (10)

C
celestro

12.10.2017 um 18:18 Uhr

Arbeitsunfähigkeit bedeutet, das man die Zeit nicht arbeiten braucht, die man normalerweise hätte arbeiten müssen.

Mo, Di oder Do krank = 9 Stunden Mi = 5,5 Stunden Fr = 4,5 Stunden

Da elektronische Systeme so etwas abbilden können sollten, wäre es wohl am sinvollsten, die völlig absurde Durchschnitts-Sollzeit aus der BV zu entfernen. Oder die Gleitzeitbeauftragten müssten jedesmal händisch eine andere Arbeitszeit für den Tag eintragen.

R
RoterFaden

12.10.2017 um 19:00 Uhr

Außerdem frage ich mich gerade, wann die MA eigentlich die Möglichkeit haben "zu gleiten" - die Zeiten sind ja festgelegt...

P
Pjöööng

13.10.2017 um 02:29 Uhr

Die bei Euch praktizierte Regelung setzt einen entsprechenden Passus im Tarifvertrag voraus. Ansonsten könnte Eure gesamte BV unwirksam sein.

E
Erbsenzähler

13.10.2017 um 09:16 Uhr

Ich schließe mich dem RotenFaden an. Wo ist da die Gleitzeit. Das sind festverteilte Arbeitszeiten . So müssen die krankheitsbedingten Zeiten so ausglichen werden als hättet ihr gearbeitet.

Nebenbei Mittwochs und Freitags würde bei eurem Modell ja der AN ein Plus machen!

BES
BR EWG Schwerte

13.10.2017 um 09:38 Uhr

Erst einmal vielen Dank für die Antworten.

Um euren Fragen jetzt gerecht zu werden, nehme ich zu den weiteren Fragen Stellung. Zum RotenFaden: Es gibt eine Rahmenzeit die montags bis freitags 07:00 bis 19:00 Uhr. Weiter steht dazu in der BV. "Innerhalb der Rahmenzeit können die MA eigenverwantwortlich Arbeitsbeginn und Arbeitsende unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse bestimmen."

Zu Pjöööng: Wie soll dieser Passus in unserem MTV aussehen?

Zu Erbsenzähler. Ja, du hast recht mittwochs und freitags machen unsere AN "plus"!

P
Pjöööng

13.10.2017 um 12:17 Uhr

Es müsste im Tarifvertrag in etwa so etwas stehen wie: "Bemessungsgrundlage für das bei Arbeitsunfähigkeit fortzuzahlende Arbeitsentgelt ist die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit." Per BV dürft Ihr das nicht regeln!

BES
BR EWG Schwerte

13.10.2017 um 12:51 Uhr

Vielen Dank Pjöööng, dazu habe ich folgendes im MTV gefunden: "Arbeitszeitguthaben, die sich aus der Differenz zwischen tariflich und betrieblich vereinbarter Arbeitszeit ergeben, entstehen an Tagen mit tatsächlicher Arbeitsleistung, d.h. nicht bei Urlaub, Krankheit und sonstigen arbeitsfreien Tagen... .Ausgleichstage sind, falls eine BV nichts anderes vorsieht, mit 7,4 Stunden zu bewerten. Die Kombination von Ausgleichszeiten mit Urlaubszeiten kann vereinbart werden. Die Inanspruchsnahme der Ausgleichszeiten bzw. Freizeiten ist rechtzeitig zu vereinbaren.

Im §10 Fortzahlung der Vergütung im Krankheitsfall des MTV steht: "... .Darüber hinaus gelten im Falle von Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit und Teilnahme an Kuren die gesetzlichen Bestimmungen."

P
Pjöööng

13.10.2017 um 13:04 Uhr

So wie ich das interpretiere ist die Verrechnung von Krankheitstagen bei Euch ein klarer Verstoß gegen den Tarifvertrag und das Gesetz.

AM
AK Müller

13.10.2017 um 14:49 Uhr

Hm.. mir stellt sich die Frage was "Unsere Geschäfts- und Arbeitszeiten verteilen sich wie folgt: ..." bedeutet bzw. wo das geschrieben steht. Weil es wäre ja der Widerspruch zur BV und der dort angegebenen Rahmenzeit und keine Gleitzeit.

Wenn ihr eine tatsächliche Gleitzeit innerhalb 7-19 Uhr habt und eure 37h selbst auf die Woche verteilen könnt, ggf. auch unter Benennung von abzusichernden Festzeiten durch den AG z.B. für die 2x wöchentlichen Sprechstunden, sähe ich keinen Fehler bei der Anrechnung der durchschnittlichen 7,4h im Krankheitsfall. Die 7,4h sind ja auch der Grundstock bei der Berechnung von Plus und Minus bei der Arbeitszeiterfassung.

Der zitierte Passus aus dem MTV nennt nur Arbeitsguthaben, nicht Arbeitsfehlzeiten ... Ich kann den Verstoß gegen den MTV nicht sehen. Helft mir ggf. bitte kurz.

P
Pjöööng

13.10.2017 um 15:18 Uhr

"Arbeitszeitguthaben ... entstehen an Tagen mit tatsächlicher Arbeitsleistung, d.h. NICHT bei Urlaub, Krankheit und sonstigen arbeitsfreien Tagen."

Das ist doch eindeutig!

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