Betriebsvereinbarung Arbeitszeit
Hallo zusammen,
folgender Fall:
BV über die Arbeitszeitregelung besteht, Kern Arbeitszeit von 9:30 Uhr bis 16:00. Arbeitnehmer X kommt immer gegen 9:15 Uhr. Arbeitsnehmer X erhält mehrmals die Anweisung vom Vorgesetzten um 9:00 Uhr zu kommen, der Arbeitnehmer hält sich allerdings nicht daran. Nun gibt es eine Abmahnung. Dies Abmahnung ist doch definitiv unwirksam oder?
Viele Grüße
Hans Peter
Community-Antworten (24)
29.04.2015 um 13:32 Uhr
sie ist nun mal da. Der AN kann dagegen klagen.
Der AN kann natürlich erst einmal verlangen, die Abmahnung aus der Akte zu entfernen. Er kann sich dabei ausdrücklich auf die BV und den § 77 Abs. 4 BetrVG berufen: "Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen"
Allerdings kann auch der BR dem AG ein wenig Feuer unter den Allerwertesten machen. Der BR kann den AG auffordern, die BV anzuwenden und sicher zu stellen, dass die Vorgesetzten sie ebenfalls beachten. (Der BR beruft sich ebenfalls auf den § 77 BetrVG)
29.04.2015 um 14:22 Uhr
ich sehe es eigentlich genau wie gironimo... ABER... sollte die BV zulassen, dass der Vorgesetzte einseitig die Gleitzeit außer Kraft setzen kann, dann ist das so und sollte nachverhandet werden...
29.04.2015 um 14:29 Uhr
Na der AN könnte sich beim Betriebsrat über die Abmahnung beschweren (nach §85 BetrVG) dann ist dieser mit im Boot und kann beim AG auf Rücknahme der Abmahnung (wenn sie unwirksam ist, BV noch mal durch lesen ;-) ) hinwirken notfalls bis zur Einigungsstelle.
29.04.2015 um 16:36 Uhr
na wenn du hier nicht mal den 85er überstrapazierst...
29.04.2015 um 16:53 Uhr
Steht in der BV keinerlei Einschränkung wie "wichtige betriebliche Belange" etc.?
29.04.2015 um 17:01 Uhr
Er kann sich beim Betriebsrat (Gremium) beschweren. Erachtet der Betriebsrat die Beschwerde für berechtigt, hat er beim ArbG auf Abhilfe hinzuwirken (§ 85 Abs. 1 BetrVG). Ggf. kann der Betriebsrat wegen der Beschwerde die Einigungsstelle anrufen, die durch Spruch entscheidet (§ 85 Abs. 2 BetrVG).
Praxishinweis: Ist Gegenstand der Beschwerde ein Rechtsanspruch (etwa auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte), kommt die Anrufung der Einigungsstelle nicht in Betracht (§ 85 Abs. 2 S. 3 BetrVG). In der Praxis wird gleichwohl häufig eine Einigungsstelle eingesetzt, etwa wenn der Betriebsrat im Verfahren nach § 98 ArbGG vorträgt, Beschwerdegegenstand sei nicht nur die eine Abmahnung, sondern ein generelles diskriminierendes Verhalten des ArbG gegenüber dem ArbN. Denn dann ist die Einigungsstelle nicht offensichtlich unzuständig (vgl. § 98 Abs. 1 S. 2 ArbGG). Quelle: Arbeitsrecht für AN
29.04.2015 um 17:20 Uhr
gerade noch die Kurve bekommen, gell? ;-)
29.04.2015 um 18:00 Uhr
Naja, Moreno fliet aus dieser Kurve auf halber Strecke raus.
Denn dann muss der BR natürlich vor der Einigungsstelle auch darlegen können, worin das generelle diskr. Verhalten des AG liegt. Fehlen da weitere stichfeste Argumente, wirds peinlich für BR und AN. Auch bezweifel ich, dass solch ein Vorgehen auch nur annähernd noch im Interesse des betreffenden AN liegt.
Sollte es sich aber um einen tatsächlichen Fall von Diskriminierung handeln, liegt das alles natürlich anders.
29.04.2015 um 18:05 Uhr
ja, sehe ich genau so....
29.04.2015 um 18:06 Uhr
@Pickel "Steht in der BV keinerlei Einschränkung wie "wichtige betriebliche Belange" etc.?" Warum sollte dieses darin stehen?
Der Stamm einer Gleitzeit-BV ist ja die Kernzeit. Von dieser ausgehend gibt es dann die Verästelung in Form von Diverses Regelnde. Würde eine BV jetzt nicht nur einzelne Äste unter einen Vorbehalt, sondern auch den Stamm unter diesen stellen und hier dem AG ein einseitiges Sägerecht einräumen, würde es auch keinen Schatten mehr geben. D.h.i.K.: da der BR hiermit dann ein MBR aufgeben würde, was er aber nicht aufgeben darf, die BV dadurch gegenstandslos würde.
@ Globus Egal ob es einen BR gibt oder nicht. Eine einmal eingeführte Gleitzeit kann nicht einseitig durch den AG ohne Zustimmung des oder der Betroffenen wieder abgeschafft werden. Auch kann kein Mitbestimmungsrecht in einer BV eingeschränkt oder gar ausgeschlossen werden.
@Moreno
Bei einer Abmahnung verhält es sich leider genauso wie bei einer Kündigung.
Hier handelt es sich ja um eine auf das Arbeitsverhältnis beziehende Rüge. Auch wenn diese offensichtlich unbegründet oder gar unwirksam sein mag, so wird sie erst dann NICHTIG, wenn dieses auf dem Rechtsweg festgestellt wurde. Was regelmäßig nur über den Klageweg zu erreichen sein dürfte.
Ein Verfahren nach den §§ 84 u. 85 BetrVG mag zwar auch zum Erfolg führen, hängt dann aber immer von der Entscheidung des AG ab und kann von einem BR auch nicht erzwungen werden. Hier handelt es sich auch um zwei voneinander zu trennende Verfahren, wie gironimo in Antwort 1 ja bereits in Ansätzen aufgezeigt hat.
29.04.2015 um 18:11 Uhr
"@ Globus Egal ob es einen BR gibt oder nicht. Eine einmal eingeführte Gleitzeit kann nicht einseitig durch den AG ohne Zustimmung des oder der Betroffenen wieder abgeschafft werden. Auch kann kein Mitbestimmungsrecht in einer BV eingeschränkt oder gar ausgeschlossen werden."
da irrst du...
29.04.2015 um 18:12 Uhr
Mit Sicherheit nicht!
29.04.2015 um 18:18 Uhr
oh doch...
29.04.2015 um 19:05 Uhr
Also Leute wenn es ne Kernzeit gibt und ein AN gezwungen werden soll früher anzufangen und er in dieser Hinsicht abgemahnt wird wenn das nicht diskriminierend ist??? Was dann noch ?
29.04.2015 um 19:35 Uhr
@moreno Gehe bitte nicht so leichtfertig mit der Einstufung „diskriminierend“ um.
In der Regel versteht man darunter ja eine Herabsetzung, Benachteiligung, Verunglimpfung oder Ungleichbehandlung einzelner oder Gruppen gegenüber anderen. Jetzt Versuche einmal, diese in einen Kontext zu der hier anliegenden Abmahnung zu bringen
@Globus „oh doch...“ Versuche das bitte auch zu begründen und ich werde dir belegen, warum dem nicht so ist.
29.04.2015 um 20:03 Uhr
Na Orion es geht doch wohl nur um AN X oder? Wenn es alle betrifft dann nehm ich es zurück und behaupte das Gegenteil ;-)
29.04.2015 um 21:02 Uhr
Du darfst den Spaß mit Orion ruhig weiterführen. Dazu hat Melissa ja schon einiges geschrieben. Du solltest dir aber dennoch angewöhnen, richtig zu lesen.
Geschrieben steht doch: „einzelner oder Gruppen“. Ich unterstelle jetzt einfach einmal, dass dein Gegenteil dann auch für den Einzelnen gilt >;->
29.04.2015 um 21:11 Uhr
Ja einzelner oder Gruppen und wenn der Fragesteller dann nach AN X fragt wird er ja wohl nur einen meinen und nicht alle oder?
29.04.2015 um 22:15 Uhr
"Egal ob es einen BR gibt oder nicht. Eine einmal eingeführte Gleitzeit kann nicht einseitig durch den AG ohne Zustimmung des oder der Betroffenen wieder abgeschafft werden."
erster Fehler
"Auch kann kein Mitbestimmungsrecht in einer BV eingeschränkt oder gar ausgeschlossen werden."
zweiter Fehler
Nachtrag Ach ja, wie ihr hier eine Diskiriminierung sehen könnt, entzieht sich meiner Vorstellungskraft... Wie belegt ihr eine solche nach dem AGG?
29.04.2015 um 23:40 Uhr
Unter Begründung verstehe ich jetzt aber nicht die „Wiederholung“ von Schlagwörtern.
Dass alles ein Fehler sein kann, kann ein jeder behaupten. Er sollte dann aber auch in der Lage sein, das auch zu belegen.
Und wie kommst Du bei deinem Nachtrag auf eine Mehrzahl?
30.04.2015 um 11:10 Uhr
Ersteinmal vielen Dank für eure zahlreichen Antworten.
Die BV beinhaltet lediglich den Vermerk: "Der betriebliche Ablauf muss jederzeit gewährleistet sein."
Da die Abteilungen aber immer von anderen Kollegen besetzt ist, besteht hier keine Problematik.
30.04.2015 um 11:50 Uhr
Sollte der Vermerk: "Der betriebliche Ablauf muss jederzeit gewährleistet sein." im Bezug auf die Verteilung der Arbeitszeit und im Kontext zur Kern Arbeitszeit von 9:30 Uhr bis 16:00 Uhr stehen, dürfte dieser Satz nichtig sein, da er dann diese relativiert und einseitig das betriebliche, organisatorische Risiko auf die AN abwälzt und dies ist bekanntlich verboten.
Zum Thema Diskriminierung:
Dazu kann man hier nicht all zu viel sagen, da das Individuum, um welches es hier geht, unbekannt ist. Allerdings kann sicherlich auch eine Diskriminierung bedeuten, wenn EIN AN ungleich aller anderen behandelt wird, was hier offenbar geschah.
Beschwerderecht seitens AN nach §§ 84 und 85 BetrVG "einleiten lassen" und auch die Meinung des BR, dass diese Abmahnung aus Sicht des BR nicht gerechtfertigt ist und er damit einen Ignorieren dieser BV sieht, mit allen Konsequenzen natürlich. AG auf seine Verletzung der BV ausdrückliche hinweisen, inkl., oder gleich Durchführung eines Verfahrens, Drohung nach § 23 Abs. 3 BetrVg, inkl. Unterlassungsklage für weitere derartige Fälle - selbstverständlich inkl. Zwangsgeld, sollte der AG nochmals solche Sperenzchen machen.
AG auffordern diese BV per Verhandlung mit dem BR zu ergänzen. Bei Uneinsichtigkeit des AG, Anrufung der Einigungsstelle um die Streitpunkte in der BV zu konkretisieren, um weitere mögliche Interpretationspannen des AG auszuschließen.
Wenn Ihr das ganze Paket an den AG weiterschickt, sehe ich gute Aussichten diese Abmahnung aus der Akte zu bekommen ;-)
30.04.2015 um 12:11 Uhr
mich würde interessieren ob diese bv einen tv als grundlage hat
30.04.2015 um 12:27 Uhr
@PeterPaula super geschrieben genau so hab ich es gemeint :-)
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