bagira
*Eine Kollegin hat im März diesen Jahres Antrag auf Höhergruppierung beantragt (Krankenpflegerin kommunales Krankenhaus) da sie einen entsprechenden Weiterbildungskurs absolviert hat und dementsprechende Aufgaben dazubekommen hat.*
Da du von der neuen Entgeltordnung schreibst, gehe ich davon aus, dass bei euch der TVöD angewendet wird.
Der BR muss hier zunächst einmal wissen, ob es sich um eine entgeltrelevante Weiterbildung handelt. Es gibt durchaus Weiterbildungskurse, nach denen auch andere Tätigkeiten zugeordnet werden, die nicht zwingend entgeltrelevant sind. Oder Weiterbildungskurse, die erst dann entgeltrelevant werden, wenn man zu mindestens 50% seiner Arbeitszeit die neu zugeordneten Tätigkeiten auch ausübt.
*da die Überprüfung aufgrund der neuen Entgeltordnung einige Zeit in Anspruch nimmt.*
Wenn es sich tatsächlich um eine entgeltrelevante Weiterbildung handelt, halte ich das für eine billige Ausrede. Fakt ist, dass viele von der neuen Entgeltordnung betroffenen Personalabteilungen unendlich viel zu tun hatten, die Überleitung in die NEO korrekt abzuwickeln und dadurch Anderes oft liegen geblieben ist!
*wenn man zu mindestens 50% seiner Arbeitszeit die neu zugeordneten Tätigkeiten auch ausübt.*
Wenn es so eine WB ist, kann es schon mal etwas dauern mit der Überprüfung, aber auch keine 6,5 Monate.
*Welche Vorgehensweise unsererseits gegenüber dem Geschäftsführer ist nun sinnvoll?*
Da es sich hier um Individualrecht handelt, kann der BR nur auf dem diplomatischen Gesprächsweg versuchen, einen Fortgang des Vorgangs zu erreichen.
Angemerkt sei, dass die Kollegin ihren Anspruch ja geltend gemacht hat und dadurch nichts verloren geht. Steuertechnisch muss das erhöhte Entgelt den Monaten zugerechnet werden, in denen die Zahlung fällig gewesen wäre, sodass man auch nicht befürchten muss, dass zu viel Steuern von der Nachzahlung abgehen.
Die Kollegin selber kann nochmal ein Anschreiben mit einer Fristsetzung losschicken und ankündigen, danach den Rechtsweg zu beschreiten.
Sie kann auch eine ganz offizielle Beschwerde nach § 84 BetrVG beim Arbeitgeber einreichen.
Ich bin mir nicht ganz sicher, ob sie eine Beschwerde nach § 85 BetrVG beim BR einreichen kann. Sollte es sich hier um eine entgeltrelevante Weiterbildung handeln, hat sie u.U. aufgrund von Tarifbindung oder arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf den TVöD einen Rechtsanspruch auf die Höhergruppierung und dann scheidet eine Beschwerde beim BR aus. Allenfalls über die lange Bearbeitungszeit könnte sie sich über § 85 BetrVG beschweren, nicht aber darüber, dass sie nicht höhergruppiert wird.