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Höhergruppierung

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renaBR
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

ein MA hat seit 4 1/2 Jahren indirket eine Gehaltserhöhung bekommen (Kinderbetreuungskosten - Mutter als frei MA eingestellt). Nachdem der BR davon erfahren hat, haben wir Einspruch erhoben (keine Chance, weil freier MA). Nun bekommt der GF "kalte Füße" u. will die monatliche Zulage (ca. 400 EUR) in eine Höhergruppierung "packen". Heißt auf deutsch: Höhergruppierung um 2 Entgeltgruppen, also in EG 11 TV-V). BR hat erstmal abgelehnt (Gründe: Stellenbeschreibung fehlte, Lohngerechtigkeit im Untertnehmen). Stellenbeschreibung wurde zwischenzeitlich nachgereicht, BR will weiter ablehnen, da selbst Gruppenleiter im Unternehmen diese Entgeltgruppen nach 30 Jahren noch nicht mal erreicht haben. Lt. TV-V EG 11 ist eine abgeschlossene Fachhochschulausbildung Voraussetzung für diese Eingruppierung. MA ist gelernter Industriekfm. - hat keine weitere Fort-/Weiterbildung gemacht, ist seit ca. 6 Jahren im Unternehmen). Uns gehen die Gründe aus. Mit einer Höhergruppierung in EG 10 könnten wir uns einverstanden erklären, nur wären damit die ca. 400 EUR nicht aufgefangen. Danke für Eure Hilfe.

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Community-Antworten (6)

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rkoch

16.07.2010 um 13:19 Uhr

Bist Du Dir sicher, das es sich um einen "freien MA" handelt? Lies Dir mal die Definition eines "freien MA" in den Kommentierungen zu §5 BetrVG durch.

z.B. DKK: Ist auf Grund der tatsächlichen Ausgestaltung eines Rechtsverhältnisses und auf Grund der faktischen Machtstellung des Dienstberechtigten entgegen einer vertraglichen Festlegung ein gleich bleibender Arbeitseinsatz und damit eine faktische Arbeitspflicht der Mitarbeiter deshalb sichergestellt, weil diese ansonsten Gefahr laufen, ihre Tätigkeit überhaupt zu verlieren, liegt ein Arbeitsverhältnis und keine freie Mitarbeit vor.

Klingt kompliziert, ist kompliziert. Der Kommentar versucht mit Beispielen das gesagte zu differenzieren, ist aber alles andere als Einfach. Im Kern bedeutet der Satz: Wenn der MA arbeitslos wäre, wenn der AG den MA nicht mehr beschäftigen würde, dann ist er AN. Ein freier MA würde nur einen Auftraggeber verlieren, ansonsten aber nicht arbeitslos sein.

Falls es tatsächlich um einen "freien MA" handelt, ist die Dame im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne kein AN und unterliegt überhaupt nicht Eurer Mitbestimmung, auch nicht nach §99 BetrVG.

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renaBR

16.07.2010 um 13:39 Uhr

Habe mich wohl etwas unklar ausgedrückt, besagter MA, der die Gehaltserhöhung erhalten soll, ist kein freier MA. Nur seine Mutter, die die Kinder betreut hat. Nun soll diese Tätigkeit wegfallen, allerdings nicht die 400 EUR. Die sollen dem ´MA im Betrieb zugeschlagen werden. Und das geht nur mit einer Erhöhung um 2 Entgeltgruppen.

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rkoch

16.07.2010 um 15:32 Uhr

Jetzt bin ich auch nicht schlauer....

Der MA hat 400 EUR Kinderbetreuungskosten erhalten weil seine Mutter als Kinderbetreuerin als freier MA gearbeitet hat und die ist jetzt nicht mehr dort, deswegen würde die Prämie entfallen?

Nachdem der BR davon erfahren hat, haben wir Einspruch erhoben (keine Chance, weil freier MA).

Das bezieht sich jetzt wohl auf die Mutter... Welchen Einspruch habt ihr da erhoben? Das der Job nicht wegfällt? War denn wenigstens die Mutter wirklich freie Mitarbeiterin?

Ich vermute mal Du meinst das die Mutter auf 400 EUR-Basis als Kinderbetreuerin gearbeitet hat. Das bedeutet aber nicht, das sie deswegen freie Mitarbeiterin war..... Es spricht vielmehr sogar viel dafür das sie AN war und z.B. unter das KSchG fällt. Auch hätte der BR dann angehört werden müssen, etc.....

Aber irgendwie soll jetzt anscheinend das ehemalige Einkommen der Mutter (obwohl keine Leistung mehr erbracht wird) dem AN zugeschlagen werden......

Wo ist da der Sinn? Da könnte die Mutter ja gleich weiter arbeiten.....

Mit einer Höhergruppierung in EG 10 könnten wir uns einverstanden erklären, nur wären damit die ca. 400 EUR nicht aufgefangen.

Wo liegt jetzt Euer Problem... Seid ihr jetzt grundsätzlich dafür, das der AN die 400 EUR bekommt/behält oder dagegen....

Wenn ihr dafür seid lasst Doch Gnade vor Recht ergehen und schlagt dem AG eine übertarifliche Zulage vor (ist IMHO besser als für eine Falscheingruppierung zu sein). Die potentielle Lohnungerechtigkeit könnt ihr dann ja in anderen ähnlich gelagerten Fällen dem AG mal wieder aufs Brot schmieren und ihn in diesen Fällen auch zu einer Zulage überreden..... Wenn ihr dagegen seid und wollt den TV umgesetzt sehen, dann widersprecht weil die Eingruppierung gegen TV verstößt. Den Rest macht Euer AG bzw. das ArbG.

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paula

16.07.2010 um 16:44 Uhr

Wenn der AG will kann er die 400 Euro locker als individuelle Zulage zahlen und der BR hat hier keine Karten im Spiel. Wenn sich der BR gegen die Umgruppierung wehrt würde ich als AG einfach diesen Weg gehen.

Hier ist wohl Schaulaufen für den BR das Motiv

K
Kölner

16.07.2010 um 16:46 Uhr

@paula Befindlichkeitswettlauf?

P
paula

16.07.2010 um 17:44 Uhr

vielleicht ;-)

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