Erstellt am 07.05.2017 um 15:09 Uhr von Pjöööng
Auch die Gewährung von Zulagen KANN der Mitbestimmung unterliegen, wenn diese Zulagen auf Grund bestimmter Kriterien erfolgen.
Bei der Umgruppierung hat der BR übrigens nur ein eingeschränktes Mitbestimmungsrecht. Wenn der AN Anspruch auf die neue Eingruppierung hat, so hat der BR dieser zuzustimmen.
Erstellt am 07.05.2017 um 15:13 Uhr von lockenjoggel
Wie wäre Anspruch zu definieren?
Reicht hier beispielsweise die Tatsache, dass man seit mehr als einem halben Jahr höhergradige Arbeiten verrichtet?
Erstellt am 07.05.2017 um 15:19 Uhr von Pjöööng
Dazu solte man dort nachschauen wo die Einstufungen geregelt sind, in der Regel ist das ein Tarifvertrag.
Erstellt am 07.05.2017 um 15:43 Uhr von gironimo
Ein halbes Jahr höherwertige Arbeit - dazu gibt es wahrscheinlich eine Aussage im geltenden Entgelttarif. Aber vom Grundsatz her bleibt bei einer Zulage die Eingruppierung die gleiche.
Gewährt der AG Zulagen an AN für gute Leistung oder aus sonstigen Gründen, handelt es sich um Entgeltgrundsätze im Sinne § 87.1.10 BetrVG. Nicht die zur Verfügung stehende Gesamtsumme (Topf) ist mitbestimmungspflichtig, sondern die Beurteilungs- und Verteilungsregeln.
Das will aber gut durchdacht sein, was man hier wie regeln kann /will.