@ Ernsthaft

"Der Betriebsrat hat Anspruch auf Herausgabe der Namen und Adressen derjenigen Arbeitnehmer, die wegen Krankheit, Urlaub, Erziehungsurlaub, Mutterschutz usw. nicht an ihrem Arbeitsplatz sind, wenn der Betriebsrat diese Unterlagen benötigt, um diese Arbeitnehmer über eine kurzfristig anberaumte außerordentliche Betriebsversammlung in Kenntnis zu setzen. Dies gilt nicht hinsichtlich der im Betrieb tätigen Arbeitnehmer,
da diese über Aushänge am schwarzen Brett erreichbar sind.

Beschluss des AG Berlin vom 29. Januar 2004
Aktenzeichen: 75 BVGa 1964/04"

Daraus folgt für mich eher, das der BR hier kein Recht hat, die Adressen zu erhalten. Im Gegenteil !