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zu "Versand von Briefen an Privatanschrift des Mitarbeiters" von Rico

C
celestro
Sep 2017 bearbeitet

@ Ernsthaft

"Der Betriebsrat hat Anspruch auf Herausgabe der Namen und Adressen derjenigen Arbeitnehmer, die wegen Krankheit, Urlaub, Erziehungsurlaub, Mutterschutz usw. nicht an ihrem Arbeitsplatz sind, wenn der Betriebsrat diese Unterlagen benötigt, um diese Arbeitnehmer über eine kurzfristig anberaumte außerordentliche Betriebsversammlung in Kenntnis zu setzen. Dies gilt nicht hinsichtlich der im Betrieb tätigen Arbeitnehmer, da diese über Aushänge am schwarzen Brett erreichbar sind.

Beschluss des AG Berlin vom 29. Januar 2004 Aktenzeichen: 75 BVGa 1964/04"

Daraus folgt für mich eher, das der BR hier kein Recht hat, die Adressen zu erhalten. Im Gegenteil !

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Community-Antworten (6)

P
Pjöööng

05.09.2017 um 14:07 Uhr

Der Begriff "Zweckbindung" scheint leider vielen die über Datenschutz reden unbekannt zu sein...

H
hansimglueck

05.09.2017 um 15:34 Uhr

Ich sage da eher, der Anspruch besteht, wenn es erforderlich ist. Weiß jemand, was der Betriebsrat mitteilen will und warum das nicht viel besser mit einem Flugblatt geht?

E
Ernsthaft

05.09.2017 um 16:51 Uhr

@Celestro Ich kann mich jetzt beim besten willen nicht erinnern behauptet zu haben, dass ein BR generell gegenüber einem AG das Recht hat, von diesem auch ohne näheren Anlass sämtliche Mitarbeiteradressen fordern zu können.

Sondern lediglich, dass man es nicht ganz so eng sehen sollte und ich es als sinnvoll ansehe, dass ein BR diese für den Fall der Fälle hat und das BetrVG ihm diese in Bedarfsfällen auch zugesteht. Nicht mehr und nicht weniger.

Auch nur, dass ein BR hier nicht dritter, sondern mit dem AG gleichgestellt ist. Was aber nicht bedeutet, hier Narrenfreiheit zu haben. Denn die hat auch ein AG hier nicht.

Wenn jetzt jemand meint, hiervon eine generelle Aussage zu einem Anspruch ableiten zu wollen, um seine polemische Ader zu befriedigen, ist das sein persönliches Interpretationsproblem aber nicht meines.

Auch wenn es nicht immer jeder Glauben mag, so sollte man doch besser davon ausgehen, dass auch mir durchaus bekannt ist, dass zusätzlich begehrte Informationen auch immer im Sinne einer Aufgabenwahrnehmung erforderlich sein müssen.

O
outofmemory

05.09.2017 um 17:25 Uhr

Meine Herren, wieso sollte man denn nicht etwas pragmatischer an diese Aufgabe heran gehen? Wenn der AG kein Problem hat, die Adressen rauszurücken, vielleicht würde er dies auch versenden? Dann wäre die zurecht geführte Diskussion am Ende. Und der BR raus aus dem Datenschutzthema. Im Anschreiben könnten AG und BR zusammen auftreten, was bei wichtigen BVen auch nicht verkehrt ist, so sieht der MA auch, dass es von beiden Seiten als wichtig eingestuft wird.

C
celestro

05.09.2017 um 18:17 Uhr

@ Ernsthaft

Ich sage gar nicht, daß Du von einem generellen Anspruch ausgehst. Aber anhand der Beschreibung von Rico "wir wollen sicher gehen", sehe ich nicht die Notwendigkeit, die Adressen zu erhalten. Und daher finde ich Deine Argumentation "dass man es nicht ganz so eng sehen sollte" total daneben. Denn entweder HAT der BR ein Recht auf die Adressen (wie z.B. aufgrund der Geschichte aus dem Urteil), oder eben nicht.

Und ein BR, der vom AG erwartet, sich an Regeln / Gesetze zu halten, der sollte zunächst mal bei sich anfangen.

@ outofmemory

"Meine Herren, wieso sollte man denn nicht etwas pragmatischer an diese Aufgabe heran gehen?"

Grundsätzlich ging es erst einmal um die Klärung, ob der BR ein Recht auf die Adressen hat. Das sehe ich (auch wegen dem Beschluss) nicht so.

Wenn es User hier gibt, die wie Du eine gute Isee haben, wie man sein Ziel letztlich trotzdem erreicht, schön. Aber es muß auch in Ordnung sein, wenn man einfach die Frage beantwortet und sagt: "nein, Ihr habt kein Recht auf die Adressen". Dann muß der Fragesteller sich ggf. selbst Gedanken darum machen, wie die Info trotzdem alle erreicht.

@ hansimglueck

"Ich sage da eher, der Anspruch besteht, wenn es erforderlich ist. Weiß jemand, was der Betriebsrat mitteilen will und warum das nicht viel besser mit einem Flugblatt geht?"

Aber wann ist es erforderlich ? Der Beschluss des AG Berlin macht jedenfalls deutlich, daß trotz einer sehr brisanten Situation, kein Recht auf die Adressen besteht. Also wenn Rico hier nicht wirklich mit noch sehr viel extremeren Informationen kommt, dürfte das Recht des BR auf die Adressen wohl eher gen Null tendieren.

A
anwatec

05.09.2017 um 19:41 Uhr

Gerade der BR sollte die Einhaltung von Gesetzen eng sehen. Er tut ja es ja hoffentlich auch so, wenn der AG handelt...

Die DSGVO wird das Verhältnis zwischen BetrVG und Datenschutz eh neu ordnen. Ansprüche des BR aus dem BetrVG gehen dem Datenschutz dann nicht mehr vor, sondern die DSGVO ist schlicht das höherrangige Recht. Da stellen sich dann wirklich neue Fragen...

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