Emailkonto verstorbener Mitarbeiter
Hallo,
darf man auf das EMailkonto eines verstorbenen Mitarbeiters zugreifen, wenn dieses wichtige Daten für das Unternehmen beinhaltet ?
Gruß Hannes
Community-Antworten (17)
02.10.2012 um 22:37 Uhr
Da würde ich auf jeden Fall den Datenschutzbeauftragten hinzuziehen. Interessantes steht auch hier: http://www.dfn.de/rechtimdfn/empfehlungen/handlungsempfehlungen/abwehrspammitarbeiter/
02.10.2012 um 22:43 Uhr
interessanter nick;)
hannes, sind auf dem konto nur dienstliche mails? ist die private nutzung bei euch untersagt?
02.10.2012 um 22:51 Uhr
Hallo,
es gibt keine besondere Regelung bei uns. Somit kann alles drauf,drin sein.
Mfg HannesTTT
02.10.2012 um 23:09 Uhr
dann dürfte sogar schon das auslesen der mailadressen (was man zum aussortieren ja müsste) verboten sein
02.10.2012 um 23:30 Uhr
@ramadeg Wenn sogar ein Bestattungsunternehmen mit den Adressen Toter straffrei (weil vom BDSG nicht erfasst) handeln darf, sollte diesbezüglich keinerlei Problem bestehen.
@Nubbel Wo siehst Du das Verbot? Im TKG?
02.10.2012 um 23:33 Uhr
könnte man herleiten, oder?
privater mailverkehr nicht verboten aber auch nicht erlaubt sondern konkludentes verhalten, arbeitgeber mutiert zum anbieter, ergo....
02.10.2012 um 23:38 Uhr
@Nubbel Stimmt! Im Sinne des Teledienstanbieter. Gut.
03.10.2012 um 00:38 Uhr
Sorry, eigentkich mueste man Schwa... sagen. Denn klar darf der AG das dienstl. eMailkonto auslesen und dann den Account loeschen. Denn wegen des Todes des AN kann er ja nicht sagen, ich loesche die dienstl. Mails und lasse dadurch Geschaefte platzen. Weiter muss er ja sogar bestimmte dienstl. Mails aus rechtluchen Gruenden sichern.
03.10.2012 um 00:46 Uhr
wann willst du anfangen deine beleidigenden dummfug mit gesetzen zu belegen?
03.10.2012 um 01:01 Uhr
Ich habe und wollte keine beleidigen, daher auch "sollte". ---- 29.07.2011 LAG-Brandenburg: Arbeitgeber darf Angestellten-Emails lesen Wie das LAG-Brandenburg in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschied, darf ein Arbeitgeber auch dann auf dienstliche Emails zugreifen, wenn in dem Unternehmen grundsätzlich Email auch privat genutzt werden darf.
Die Klägerin hat sich in ihrer Klage gegen das gemeinsame Lesen ihrer Emails durch Arbeitgeber, Betriebsrat und Datenschutzbeauftragten gewendet. Nachdem die Klägerin krankheitsbedingt durch den Arbeitgeber nicht zu erreichen war, hat dieser unter Beisein der Besagten auf das Kundenwünsche enthaltende Postfach der Klägerin zugegriffen, um finanzielle Schäden abzuwenden. Die gemäß Betriebsvereinbarung als ?Privat? gekennzeichneten Emails der Klägerin wurden nicht gelesen.
Die Klägerin trug vor, dass jede Öffnung des Postfaches auch die Möglichkeit einschließt private Emails zu lesen und könne daher bis zu ihrer Einwilligung das Unterlassen der Öffnung des Postfaches verlangen.
Das Gericht gab diesem nicht statt. Weder § 88 Telekommunikationsgesetz (TKG), noch 202a Strafgesetzbuch (StGB) wären einschlägig, da der Arbeitgeber nicht als Provider im Sinne des TKG zu sehen ist, noch sei der Zugriff unbefugt erfolgt, da nur die dienstlichen Emails beachtet wurden.
Ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin hat nach Ansicht des Gerichtes auch nicht stattgefunden, da hier nach der Rechtekollision die vorzunehmende Abwägung der Rechtsgüter der Angestellten mit den Interessen des Arbeitgebers in dessen Sinne vorzunehmen war. Dem Interesse des Arbeitgebers, den ungestörten Arbeitsablauf zu gewährleisten und finanziellen Schaden von dem Unternehmen abzuwenden müsse hier Vorrang eingeräumt werden. Insbesondere, da alles unternommen wurde, um einen Zugriff auf die privaten Emails zu verhindern. -- https:www.datenschutz.de/policy/news/news/alle/detail/?nid=5028 ---- http://www.heise.de/newsticker/meldung/Urteil-Arbeitgeber-darf-auf-dienstliche-E-Mails-eines-Arbeitnehmers-zugreifen-1287540.html---- Also einfach nur aktuelle Rechtsprechung kennen.
03.10.2012 um 01:09 Uhr
danke.........
03.10.2012 um 02:22 Uhr
Bitte ····· ;,)) Ist aber eigentluch klar. Denn nur weil ggf private Mails im.Postfach sind, kann ein Betrieb und damit viele Arbeitsplaetze und damit Existenzen gefaehrdet werden. Viele AN vergessen warum sie vom AG bezahlt werden. Was wuerden diese wohl sagen wenn andere oder AG einfach Dinge von ihnen nutzen wuerden.
03.10.2012 um 02:35 Uhr
Es wird Zeit, dass der Gesetzgeber hier das Gesetz aendert und den Mails auf den Servern und den Accounts des AG nur noch den Ststus "Postkarte" zugesteht. AN sollen fuer private Mails ihren privaten Account nutzen.
03.10.2012 um 05:08 Uhr
@rechtbekommen Jeder, der das Urteil ganz liest, wird erkennen, dass der Tenor, den du hier reinkopiert hast, nur sehr eingeschränkt hier anwenden kannst! Demnach: grundsätzlich bleibt es dabei, dass der AG nicht ein mail-Postfach öffnen darf.
03.10.2012 um 12:39 Uhr
Kölner,
das Urteil trifft voll auf den Fall hier zu. Weiter gibt es auch noch ein anderes Urteil.
Zugriff auf private E-Mails am Arbeitsplatz unterliegt nur eingeschränkt dem Fernmeldegeheimnis – kein Fernmeldegeheimnis für archivierte E-Mails
Gestattet der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern den privaten E-Mail-Verkehr am Arbeitsplatz, so unterliegt der Zugriff auf archivierte E-Mails nicht dem Fernmeldegeheimnis Damit wird die Entscheidung der Vorinstanz durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof bestätigt (VGH Kassel vom 19.5.2009, Az. 6 A 2672/08.Z). Bereits das VG Frankfurt a.M. hatte erkannt, dass das Telekommunikationsgeheimnis lediglich die laufende Kommunikation schützt. Sind die E-Mails archiviert, ist der Telekommunikationsvorgang abgeschlossen und das TK-Geheimnis kommt nicht mehr zur Anwendung. Vgl. dazu den Beitrag zu dem Beschluss des VG Frankfurt a.M. vom 6.11.2009, Az. 1 K 628/08.F (3).
Wenn man hier nun beachtet, dass idR stets alle Mails automatisch archiviert werden. Also diese Einstellungen zB im Outlook vom Systemadmin immer gleich eingestellt wird. IdR wird mindestens 1x wöchentlich archiviert. Dann sind die Mails eben nicht mehr im Eingangspostfach sondern im Archiv und dann greift diese Regelung.
03.10.2012 um 12:54 Uhr
@rechtbekommen Ich gebe Dir zwar recht, dass die Urteilslage des Jahres 2004 (BAG) durch diese Urteile ad absurdum geführt zu sein scheint. Doch jedes mal hatten in den Urteilen die UN entsprechende Regelungen, die es auszusetzen galt.
Also auf 'Voll und Ganz' denke ich sollte man sich nicht versteifen.
03.10.2012 um 13:33 Uhr
Trotzdem ist der Weg doch nicht schlecht. Es ist doch immerhin ein Sonderfall, wenn ein Mitarbeiter stirbt.
Also AG und BR öffnen gemeinsam das Postfach, suchen die dienstlichen E-Mails an Hand des Absenders/Adresse und des Betreffs heraus und löschen die privat erscheinenden ungelesen E-Mails heraus.
Eine Frage bleibt dann aber allerdings offen: Was ist, wenn ein anderer Mitarbeiter in einer dienstlich erscheinen Mail an den Verstorbenen Äußerungen privater Natur gemacht hat, die nun dem AG bekannt werden.......
Und dass, wenn es in dem Betrieb keine BV über die Nutzung personenbeziehbarer Daten beim E-Mailverkehr gibt. Darüber sollte man sich vielleicht vorher Gedanken machen
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