Versand von Briefen an Privatanschrift des Mitarbeiters
Hallo, Wir wollen allen Kollegen eine wichtige Information zukommen lassen. Um sicher zu gehen, dass der Mitarbeiter diese Aufgabe hat bekommt, wollen wir das postalisch machen. Darf der BR Briefe/Informationen an die Privatanschrift des Mitarbeiters schicken? Ist das Datenschutzrechtlich sauber? (Arbeitgeber hat kein Problem damit)
Oder muss auch für solche Sachen explizit das Einverständnis des Mitarbeiters vorliegen?
Danke für eure Antworten.....
Gruß Rico
Community-Antworten (7)
04.09.2017 um 19:29 Uhr
ist ja wohl hoffentlich keine Werbung für irgendwas....
04.09.2017 um 19:31 Uhr
Keine Werbung!!! Sind Informationen, dass es 2 neue, sehr wichtige BV's gibt, wann die nächste Betriebsversammlung stattfindet und allgemeine Informationen.
04.09.2017 um 19:33 Uhr
na dann sehe ich kein Problem.
04.09.2017 um 19:36 Uhr
Nachtrag: Habe nirgends etwas in Schriftgröße gefunden. Wenn einer weiß, wo das steht, bitte Quelle nennen. Danke
04.09.2017 um 19:37 Uhr
Schreibe das alles von unterwegs mit dem Handy. Die Worterkennung hat manches geändert. Bitte um Nachsicht.
04.09.2017 um 20:17 Uhr
Um sicher zu gehen, dass der Mitarbeiter diese Aufgabe hat bekommt, wollen wir das postalisch machen. Wie wäre es, wenn du die Worterkennung mal ausschaltest, dann kann man diesen Satz vielleicht auch verstehen.
wollen wir das postalisch machen. (Arbeitgeber hat kein Problem damit) Und mit dem AG ist geklärt, dass er das Porto für ? Briefe bezahlen würde?
Ist das Datenschutzrechtlich sauber? Die Frage wäre hier doch, ob der AG euch alle Privatadressen herausgeben darf, das sehe ich eher kritisch!!! Als BR würde ich einen anderen Weg der Mitteilung suchen.
Nachtrag: Habe nirgends etwas in Schriftgröße gefunden. Den Satz solltest du vielleicht noch einmal übersetzen.
05.09.2017 um 13:29 Uhr
Nicoline, zu kritisch sollte man es aber auch nicht sehen.
Da ein BR ja Teil der verantwortlichen Stelle und damit kein Dritter i.S.d. § 3 Abs. 8 BDSG ist, handelt es sich bei Weitergabe von Adressdaten an den BR ja nicht um eine Übermittlung i.S.d. § 3 Abs. 4 Nr. 3 BDSG. Einer besonderen Rechtsgrundlage in Form einer Einwilligung durch den/die Betroffenen bedarf es daher grundsätzlich nicht.
Wäre dem so, würde das BetrVG ja in Teilen gegen das BDSG verstoßen und nicht mehr anwendbar. Was wäre dann z. B. mit der Verpflichtung eines AG, einem BR alle Bewerber und deren Bewerbungsunterlagen, aus denen sich ja auch deren Adresse entnehmen lassen sollte, vorzulegen hat?
Ich halte es sogar für zwingend notwendig, dass ein BR MA auch außerhalb ihrer Betriebszeiten erreichen kann. Für einen BR dürfte es auch nicht ganz unwichtig sein zu wissen, welche Zeiträume der ein oder andere MA zusätzlich zur AZ zu bewältigen hat. Kann es doch auch etwas über einen Kosten- und Belastungsumfang aufgrund ev. erschwerter Bedingungen aussagen. Was z. B. bei Schichtmodellen aufgrund schlechterer Verbindungen in der Nachtzeit mit den Öffis, zu Problemen bei den MA führen könnte, die ein BR ja z. B. bei Schichtplangestaltungen auch berücksichtigen sollte.
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