Erstellt am 24.07.2017 um 11:03 Uhr von celestro
Hey !
Nein, es gibt dafür weder Formblätter, noch eine Vorschrift, wie das abzulaufen hat. Ist angesichts der Unterschiedlichkeit der Anfragen sicher auch nicht wirklich machbar.
Gruß
Erstellt am 24.07.2017 um 11:28 Uhr von Inirimi
Hallo Celestro,
Danke für die Antwort. Wie ist so deine Erfahrung: wir sind gerade konstituiert und möchten mit der Belegschaft in Kontakt kommen. Es gibt eine ganze Reihe von Beschwerden über Vorgestetzte, über Bedingungen etc. Frage: können wir auf die Belegschaft zugehen, uns vorstellen und sie bitten/ermuntern , uns ihre Beschwerden zuzuleiten?
Erstellt am 24.07.2017 um 11:40 Uhr von gironimo
Nicht jeder, der sich über den Vorgesetzten beschwerd, möchte dies auch gleich als Beschwerde behandelt wissen. Viele wollen nur mal Dampf ablassen. Darum vergewissert Euch im Gespräch mit den AN, was diese wollen.
Wenn Ihr aus den vielen Gesprächen bemerkt, dass es ein Führungsproblem gibt, solltet Ihr zunächst einmal - ohne Namen zu nennen - mit dem AG darüber reden, wie er das Problem ganz allgemein sieht und ob er z.B. auch einmal so etwas wir Führungstraining oder ähnliche Schulungsmaßnahmen ins Auge gefasst hat.
Und denkt daran - auch die Führungskräfte sind meist Arbeitnehmer, die ihr zu vertreten habt.
Aber vielleicht belegt Ihr auch erst einmal die Grundlagenschulungen, ehe Ihr schwierige Themen anpackt.
Erstellt am 24.07.2017 um 11:46 Uhr von celestro
"Frage: können wir auf die Belegschaft zugehen, uns vorstellen und sie bitten/ermuntern , uns ihre Beschwerden zuzuleiten?"
Ob Ihr das könnt, weiß ich nicht. Aber ich halte das für eine sehr gute und vernünftige Idee.
Erstellt am 24.07.2017 um 12:09 Uhr von gironimo
>uns ihre Beschwerden zuzuleiten<
Ihr macht ja ohnehin eine Betriebsversammlung. Da würde ich es aber etwas allgemeiner und positiver formulieren; dire Kollegen mögen mit ihren Problemen und Anregungen zu Euch kommen.
Erstellt am 24.07.2017 um 12:30 Uhr von Inirimi
Vielen Dank, ich sehe, es kommt viel auf uns zu und die Grundlagenschulung ist das A und O...:-)
Erstellt am 24.07.2017 um 12:43 Uhr von Challenger
Inirimi :
" Wir haben uns gerade konstituiert und möchten wissen, wie der Betriebsrat Beschwerden von Arbeitnehmern nach § 85 BetrVG aufnehmen und behandeln soll.
Gibt es dafür Formblätter und einen vorgeschriebenen Ablauf? "
Ich schlage vor, erst mal abzuwarten. Wenn MA mit Beschwerden an Euch herantreten
kannst Du Dich ja wieder melden
Erstellt am 25.07.2017 um 09:09 Uhr von Nordling
Hallo Inirmi,
...und lasst euch in jedem Fall eine Bestätigung geben, dass es dem MA auch Ernst mit der Beschwerde ist. Eine Beschwerde hat immer eine Vorgeschichte und wir haben uns am Anfang ganz schön die Finger verbrannt weil wir gleich losgestürmt sind. Richtig schlimm wird es, wenn der, der sich beschwert hat, plötzlich nichts mehr davon wissen will oder „…alles ganz anders gemeint war“.
Wir sind heute soweit, dass wir Beschwerden nach §85 BetrVG nur noch in nichtanonymisierter, schriftlicher Form annehmen. Weiterhin werden bei der Verfolgung einer Beschwerde Ross und Reiter genannt. Bei der Behandlung einer berechtigten Beschwerde kommt ihr nämlich nicht sehr weit wenn ihr eurem Gegenüber mit „Da hat sich jemand beschwert aber ich darf ihn nicht nennen“ kommt.
Erstellt am 25.07.2017 um 09:34 Uhr von Pjöööng
Zitat (Nordling):
"Wir sind heute soweit, dass wir Beschwerden nach §85 BetrVG nur noch in nichtanonymisierter, schriftlicher Form annehmen."
Wie soll denn eine anonym(isiert)e Beschwerde funktionieren? Der Arbeitgeber muss doch ebenfalls eine Möglichkeit haben zu prüfen, ob der Beschwerdeführer überhaupt berechtigt ist, hier eine Beschwerde nach §§ 84, 85 zu führen.
Und selbstverständlich hat man den Beschwerdeführer darüber aufzuklären, wie eine offizielle Beschwerde behandelt wird und danach sollte man ihn nochmals fragen, ob er eine offizielle Beschwerde einlegen will.
Und "gleich losstürmen" geht überhaupt nicht, zuerst einmal bedarf es eines Beschlusses des BR.
Erstellt am 25.07.2017 um 11:25 Uhr von Nordling
@ Pjöööng:
Ganz einfach, wir haben dazugelernt. Wir sind ein relativ junger BR (seit 2012) und wenn es damals eine Beschwerde gab, sind nach dem Beschluss (den gab es damals schon) gleich entsprechende Gespräche geführt worden. Mit dem Resultat, dass meistens der Sachverhalt vom Beschwerdeführer verdreht dargestellt wurde. Und wenn du dann noch nicht einmal den Namen bekannt gibst weil du es zugesagt hast (war Blödsinn, weil aufgrund des Sachverhaltes eh jeder wusste wer sich beschwert hat), stehst du halt ziemlich blöd da.
Das war auch mit der „anonymisierten“ Beschwerde gemeint. Wir wussten zwar, wer sich beschwert hat, sollten der anderen Partei aber den Namen nicht nennen (Angst vor Nachteilen usw.). Heute eben nur noch schriftlich, als Beweis, und unter Nennung der Person.
Ach ja, meistens waren es Beschwerden gegen Vorgesetzte weil sich der Beschwerdeführer irgendwie auf den Schlips getreten fühlte.
Erstellt am 25.07.2017 um 13:37 Uhr von Pjöööng
Bei einer Beschwerde nach § 85 hat der Arbeitgeber einen Anspruch darauf zu erfahren wer der Beschwerdeführer ist, da auch er prüfen können muss ob die Beschwerde berechtigt ist
Erstellt am 25.07.2017 um 14:36 Uhr von Inirimi
Hallo zusammen, vielen lieben Dank für die raschen Antworten und anregende Diskussion.
Unser Unternehmen existiert seit 20 Jahren. Alle bisherigen Versuche, einen BR zu gründen, waren gescheitert. Nun ist es vollbracht. Die Erwartungen entsprechend enorm.
Wie auch immer. Traut sich jemand zu, eine Faustregel zu nennen, wonach wir zwischen Beschwerden nach § 84 und jenen nach § 85 unterscheiden können.
Und: wann wird eine Beschwerde nach § 84 zu einer individualrechtlichen Angelegenheit des einzelnen Arbeitnehmers?
Lieben Dank im Voraus für die Antworten
Eure Inirimi
Erstellt am 25.07.2017 um 15:03 Uhr von Pjöööng
§ 85: Der AN beschwert sich beim Betriebsrat.
§ 84: Der AN beschwert sich nicht beim Betriebsrat, sondern bei einer "zuständigen Stelle".