Erstellt am 18.11.2020 um 17:29 Uhr von Kratzbürste
Mit dem AG klare Worte reden. Er möge das sofort richtig stellen und den Vorgesetzen ins Gebet nehmen.
Erstellt am 19.11.2020 um 08:32 Uhr von rtjum
"und den Vorgesetzen ins Gebet nehmen"
naja wenn schon eine Geschäftsführerin dabei war wird das mit dem ins Gebet nehmen wahrscheinlich nicht viel nutzen.
Auf jeden Fall aber dem AG ganz klar machen, dass ihr euch das nicht gefallen lasst und das auch, wenn diese Anordnung nicht umgehend zurück genommen wird, euer Anwalt eingeschaltet wird.
Allein die Drohung reicht bei vielen AG.
Erstellt am 19.11.2020 um 09:47 Uhr von RudiRadeberger
Ich sehe keinen finanziellen Nachteil, ich sehe keine Versetzung, ich sehe keine Benachteiligung. Daher ist 84/3 dahin. Ich sehe den Entzug und die Umverteilung von Kompetenzen. Der AG verteilt die Aufgaben neu.
Ich kann den AG auch nicht verpflichten, zu "vertrauen". Wenn er das Vertrauen nicht mehr hat, hat er es nicht mehr.
Auch 612a zielt auf einen entstandenen Nachteil ab. Man zeige ihn mir bitte.
Erstellt am 19.11.2020 um 10:38 Uhr von celestro
"auf einen entstandenen Nachteil ab. Man zeige ihn mir bitte."
Schau mal in Deinen eigenen Post:
"Ich sehe den Entzug und die Umverteilung von Kompetenzen."
Erstellt am 19.11.2020 um 10:42 Uhr von RudiRadeberger
Und wo ist da das Problem? Der entstandene Nachteil ist subjektiv. Wie das weggenommen Förmchen im Sandkasten.
Erstellt am 19.11.2020 um 10:46 Uhr von Challenger
BAG Urteil vom 02. April 1996 - 1 AZR 743/95 -
1. Eine mitbestimmungspflichtige Versetzung durch Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs (§ 95 Abs. 3 BetrVG) kann auch darin bestehen, daß dem Arbeitnehmer ein wesentlicher Teil seiner Aufgaben entzogen wird.
2. Wenn z.B. einem Autoverkäufer, der bisher als sogenannten Gebietsverkäufer und zugleich mit einem zeitlichen Anteil von ca. 25 % als Ladenverkäufer eingesetzt war, der Ladendienst entzogen wird, so kann das, je nach den Umständen des Falles, als mitbestimmungspflichtige Versetzung zu bewerten sein.
________________________________
Zitat Aleksander : Danach teilte ihr der direkte Vorgesetzte und eine Geschäftsführerin mit, sie sei von bestimmten Aufgaben (Verarbeitung personenezogener Daten) entbunden, ......
Wenn die Verarbeitung personenbezogener Daten einen wesentlichen Teil der Aufgaben darstellen, dann ist der BR nach §99 BetrVG wegen Versetzung zu beteiligen.
Erstellt am 19.11.2020 um 12:15 Uhr von celestro
"Der entstandene Nachteil ist subjektiv. Wie das weggenommen Förmchen im Sandkasten."
Wenn ich mir Dein Beispiel anschaue, bin ich mir nicht sicher, ob Du den Unterschied zwischen subjektiv und objektiv verstanden hast.
Erstellt am 19.11.2020 um 14:25 Uhr von RudiRadeberger
Vielleicht für dich nochmal am Förmchenbeispiel.
Ich nehme dir das Förmchen weg und sage, du spielst in Zukunft mit dem Bagger. Deine Spielzeit wird nicht verkürzt und im Sandkasten bleiben darfst du auch. Natürlich kullern die Tränen, weil du das Förmchen echt mochtest. Du empfindest das subjektiv als blöd. Objektiv gehören Förmchen, Bagger und Sandkasten aber dem Spielplatzpräsidenten.
Besser? Sonst kann ich dir nicht mehr helfen.
Erstellt am 19.11.2020 um 14:55 Uhr von rtjum
Sandkasten, Bagger, Förmchen....ist doch alles schnurzpiep
Wenn man das als BR unbeantwortet lässt war das höchstwahrscheinlich die letzte offizielle Beschwerde die den BR erreicht hat.
Und challenger hat auch schon auf die Versetzung hingewiesen.
Wenn das alles in direktem zeitlichem Zusammenhang mit der Beschwerde steht könnte man den AG auch mal fragen ob er das gerne von einem Richter klären lassen will. Das ganze dann auf jeden Fall betriebsöffentlich machen damit alle sehen, dass der BR niemandem im Regen stehen lässt und je nach AG an die Presse leaken...da kommt Freude auf
Erstellt am 19.11.2020 um 15:22 Uhr von RudiRadeberger
Okeeee, aber das Sandkastenbeispiel fand ich trotzdem nett.
Ich würde es auch über die 25% Regel versuchen, die hier angesprochen wurde. Besser wäre natürlich, dass der AG schriftlich den Vertrauensverlust mit der Konsultation des BR in Zusammenhang bringt. Denn das wäre untragbar. Aber so blöd wird er nicht sein.
Erstellt am 19.11.2020 um 15:38 Uhr von celestro
"Ich würde es auch über die 25% Regel versuchen, die hier angesprochen wurde."
Die 10 Std. Regel gilt mWn auch bei einer Erhöhung von 10 auf 20 Std. ... also 10 Std. die Woche ist der Punkt, nicht "25% Erhöhung". ;-)
Und beim Sandkastenbeispiel kannst Du Dich zwar freuen, das Dein Beispiel gut für subjektiv / objektiv passt. Nur passt das Beispiel nicht zu der diskutierten "Frage". Denn da wurde jemandem objektiv etwas weg genommen. Und ich denke, der MA würde keine schlechten Chancen bei Gericht haben, dass die Aktion als verbotene Maßregelung eingestuft wird.
Erstellt am 19.11.2020 um 15:55 Uhr von RudiRadeberger
"2. Wenn z.B. einem Autoverkäufer, der bisher als sogenannten Gebietsverkäufer und zugleich mit einem zeitlichen Anteil von ca. 25 % als Ladenverkäufer eingesetzt war, der Ladendienst entzogen wird, so kann das, je nach den Umständen des Falles, als mitbestimmungspflichtige Versetzung zu bewerten sein."
Ich bezog mich auf das BAG Urteil von Challenger. Keine Ahnung, was deine 10 Stunden damit zu tun haben.
Dann viel Glück.
Jeder Anwalt, der nicht nur auf der Baumschule war, würde argumentieren:
"Dem Kläger wurde nichts weggenommen. Er wurde bei vollem Lohnerhalt im Bezug auf sein Arbeitspensum entlastet."
Und damit ist das Ding für mich auch ausreichend besprochen.
Erstellt am 19.11.2020 um 21:44 Uhr von Dummerhund
Und dennoch liegt celestro richtig.
Erstellt am 20.11.2020 um 08:54 Uhr von rtjum
Rudi, ich denke auch, Du verrennst dich hier.
Es geht doch eigentlich gar nicht um Versetzung, das geschilderte ist eine Maßregelung im Zusammenhang mit einer Beschwerde beim Betriebsrat, da ist objektiv/subjektiv/Sandkasten oder was auch immer total egal. Der MA ist bestraft worden darum geht es!
Erstellt am 20.11.2020 um 12:03 Uhr von Challenger
Zitat rtjum : Es geht doch eigentlich gar nicht um Versetzung, das geschilderte ist eine Maßregelung im Zusammenhang mit einer Beschwerde beim Betriebsrat, da ist objektiv/subjektiv/Sandkasten oder was auch immer total egal.
__________________
Vordergründig hast Du natürlich völlig recht. Wenn aber der Kollegin die Verarbeitung personenbezogener Daten entzogen wurde, die einen wesentlichen Teil (25%) ihrer Aufgaben ausmacht, dann erfüllt dies tatsächlich auch den Tatbestand einer mitbestimmungspflichtigen Versetzung.
Erstellt am 20.11.2020 um 12:37 Uhr von rtjum
Da uns Aleksander bisher keinerlei Info dazu gegeben hat über welchen Prozentsatz wir reden kann die Versetzung ein gutes Hilfsmittel für den BR sein, muss aber nicht.
Was passiert ist: Die Kollegin ist in scheinbar direktem zeitlichen Zusammenhang zu einer Beschwerde beim BR von vertrauensvollen Aufgaben entbunden worden.
Das ist eine Maßregelung also ein Gesetzesverstoß!
Erstellt am 20.11.2020 um 13:08 Uhr von Challenger
Hallo rtjum,
auch hier alles richtig analysiert.
Zitat : Das ist eine Maßregelung also ein Gesetzesverstoß!
___________
Ich gehe hier noch einen Schritt weiter. Da die Kollegin, wie Du richtig hervorhebst, in einem direkten zeitlichen Zusammen-hang einer Beschwerde beim BR von der Verarbeitung personenezogener Daten entbunden wurde, erfüllt der AG meiner Auffassung nach auch den Straftatbestand der Behinderung der BR'tätigkeit. Denn dies spricht sich im Betrieb rum und dürfte zukünftig MA davon abhalten, sich beschwerdeführend an den BR zu wenden, da sie befürchten müssen, im Anschluss daran gemaßregelt zu werden.
Ich kann dem BR daher nur empfehlen, gegenüber dem AG konsequent nach dem Motto aufzutreten, andernfalls Prozess am Hals.
Erstellt am 20.11.2020 um 14:54 Uhr von Dummerhund
Dem kann ich nur zustimmen. Hierzu würde ich auch die Belegschaft kontinuierlich auf dem laufenden halten.