Erstellt am 07.02.2011 um 18:52 Uhr von wölfchen
. . . "der Betriebsrat hat zu beraten und falls er die Beschwerde für berechtigt hält, beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinzuwirken". Das bedeutet, dass der BR über Berechtigung und Nichtberechtigung der Beschwerde beschließen muss. Und das schließt Dich von der Beschlussfassung aus . . .
Erstellt am 08.02.2011 um 09:16 Uhr von poetrae
... d. h., es muss für mich in diesem Falle, zumindest für die Beschlussfassung, das Ersatzmitglied geladen werden? Sorry, dass ich so blöd frag, aber ich bin mir da unsicher. Ganz korrekt müsste dann ja auch die Kollegin, die ja ebenfalls Beschwerde erhoben hat, von der Beschlussfassung ausgeschlossen sein und auch für sie ein Ersatzmitglied geladen werden...
Beraten die Ersatzmitglieder schon mit, verlassen wir beide dann den Raum und die Ersatzmitglieder sind an der Beschlussfassung beteiligt?
Danke für die Antworten!
Erstellt am 08.02.2011 um 12:04 Uhr von neskia
Hallo, hier die ausführliche Meinung des Kollegen rkoch aus diesem Forum , der ich mich anschließe.
Ein BR-Mitglied reicht als betroffener AN eine Beschwerde ein nach §85.
Ist das BR dann nach §29 betroffen und muss ein ERM geladen werden?
IMHO Nein. Da nicht über die Person des BRM entschieden werden soll kommt als Verhinderungsgrund nur noch Befangenheit des BRM in Frage. Da hier aber eine Rechtsfrage zu klären ist, ist kein Raum für eine persönliche Interpretation oder potentielle Unparteilichkeit (welche quasi Voraussetzung für eine potentielle Befangenheit ist).
Wie würde es denn aussehen, wenn über die Anordnung für Mehrarbeit geht?
Selbst dann ist es kein personenbezogener TOP. Verhinderung kommt nur in Frage bei Interessenkollision (ein von Kündigung oder Versetzung betroffenes BRM will seine persönlichen Interessen durchsetzen, was mit der Unparteilichkeit des BR-Amtes kollidiert) oder Befangenheit. Mehrarbeit, selbst wenn sie nur das BRM betrifft, löst diese Interessenkollision nicht aus, da sie auf das Arbeitsleben und nicht auf die Person bezogen ist. Ist zwar irgendwie nicht direkt ersichtlich (wenn das BRM persönlich keinen Bock auf Mehrarbeit hat stimmt es dagegen) ist aber IMHO so.
DKK geht auf diesen Fall nicht ein:
Zeitweilig verhindert ist ein BR-Mitglied nach der Rspr. auch, wenn es von der Beschlussfassung persönlich unmittelbar betroffen ist (Interessenkollision), so z. B. bei der Beratung und Abstimmung über die Zustimmung einer das BR-Mitglied betreffenden außerordentlichen Kündigung, einer Versetzung oder Umgruppierung; Zuteilung oder Kündigung einer Werkmietwohnung oder einem Ausschlussantrag nach § 23 Abs. 1.
Aus den gegebenen Beispielen kann man aber IMHO ableiten, das es tatsächlich um eine wesentliche persönliche Veränderung gehen muss.
Erstellt am 08.02.2011 um 12:34 Uhr von wölfchen
. . . ja, nun gut, das scheint also Auslegungssache zu sein. Ich persönlich meine schon, dass ich, als Beschwerdeführer, schließlich persönlich betroffen bin. Es geht ausschließlich um mein Problem und kein Allgemeines. Und natürlich würde ich doch in jedem Fall bei der Beschlussfassung FÜR die Berechtigung der Beschwerde stimmen. Im Fitting steht schließlich auch unter RN 3 zum § 85 BetrVG, dass die SUBJEKTIVE Betroffenheit des AN genügt. Der Beschwerdeführer ist also subjektiv betroffen . . .
Erstellt am 08.02.2011 um 15:04 Uhr von poetrae
Naja, aber ist hier mit der "subjetiven Betroffenheit" nicht diejenige durch eine "individuelle Benachteiligung" gemeint? Also wäre es ggf. egal, ob ich nun subjektiv oder objektiv von einer Problematik betroffen bin - solange die Frage geklärt ist, ob ich nun befangen bin oder nicht!
Bei den Beschwerden (sowohl meiner als auch derjenigen der Kollegin) geht es um Mehrarbeit in einem Umfang, dass unsere Teilzeitverträge sozusagen durch's Hintertürchen aufgestockt werden.
Mir scheint, das ist eine verzwickte Sache...
Wölfchen, angenommen ich bin befangen - dann bitte, kannst Du mir erklären, wie das dann mit den Ersatzmizgliedern zu laufen hat? Müssen diese von Anfang an bei der Beratung dabei sein, darf auch ich noch bei der Beratung anwesend sein, verlasse ich für den Beschluss dann den Raum und das Ersatzmitglied beteiligt sich an der Abstimmung? Wir sind ein 9er Gremium, d. h. selbst wenn zwei von uns die Sitzung verlassen bzw. nicht mit abstimmen, sind wir ja beschlussfähig.
Erstellt am 08.02.2011 um 15:54 Uhr von wölfchen
. . . Fitting, RN 38 zum § 33 BetrVG besagt, dass das BRM auch an der Beratung zur Beschlussfassung NICHT teilnehmen darf, weil sonst die Unbefangenheit der anderen BRM nicht gewährleistet ist. Aber den Gegenstand der Beschwerde darf man schon vorher noch eingehend erläutern, soll sogar, denn der BR soll den Betroffenen ja anhören.
Da aus der Einladung hervorgeht, dass eine Verhinderung vorliegt, muss zu diesem TOP zwingend ein Ersatzmitglied geladen werden.
Ich habe auch nochmal wegen der persönlichen Betroffenheit im Erfurter Kommentar und im Däubler nachgeschaut - ergebnislos . . .