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Dieser Beitrag ist vor 8 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Wiederspruchsrecht des BR bei Überstunden

H
Hetti
Jan 2018 bearbeitet

Hallo liebe Forum- Mitglieder, folgende Situation: Unsere GL hat bereits für die Monate Mai (auf freiwilliger Basis) und für die Monate Juni/Juli und August Überstunden angeordnet in der Produktion. Nun sollen die Überstunden (sprich: Samstagsarbeit) weiter geführt werden. Grund: Erhöhtes Auftragsvolumen Wir, der BR möchten diesen Überstunden nicht zustimmen, da die MA schon an ihrer Leistungsgrenze angekommen sind und wir der Meinung sind, dass immer die "Kleinen" alles ausbaden müssen. Gibt es gesetzliche Vorgaben, wann bzw. aus welchen Gründen wir ablehnen können? Freue mich auf Eure Antworten.

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Community-Antworten (3)

M
Moreno

13.07.2017 um 12:34 Uhr

Nein wenn ihr der Meinung seid die Kollegen sollten diese Überstunden nicht machen könnt ihr ablehnen z.B wie in Deinem Beispiel, dass die AN schon am Leistungslimit sind. Will der AG dann trotzdem, dass Überstunden gemacht werden muss er dies über die Einigungsstelle versuchen.

A
AlterMann

13.07.2017 um 12:42 Uhr

Hallo Hetti, Ihr seid in der Mitbestimmung (§ 87, Lage der Arbeitszeit). Aus Deiner Frage heraus vermute ich, dass Ihr zu Überstunden keine Betriebsvereinbarung habt. Sonst müsstet ihr erstmal da nachschauen. Ablehnen könntet Ihr z.B. aus dem Grund, den Du geschrieben hast: Die Belastungsgrenze ist erreicht. (Beim Gesundheitsschutz muss man auch manchmal die Freiwilligen vor sich selbst schützen.) Eine andere Begründung wäre: Es ist schön, dass die Auftragslage so gut ist. Da verdient die Firma richtig Geld, aber nur, wenn die Überstunden auch gemacht werden. Also könnt Ihr doch entsprechende Forderungen stellen, die die Belastung der Kollegen abfedern. Tarifvorbehalt prüfen!

G
gironimo

13.07.2017 um 13:28 Uhr

Ihr müsst wissen, was unter "Mitbestimmung" zu verstehen ist. Mitbestimmen heißt mitgestalten und sich gemeinsam auf eine Vorgehensweise zu einigen.

Ihr braucht keine gesetzliche Vorgabe, um in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten eine andere Meinung zu haben als der AG.

Es geht darum die Gegenseite durch Argumente zu überzeugen. Also ist jedes erdenkliche Argument geeignet NEIN zu sagen. Hauptsache ist, dass ihr auch Lösungswege aufzeigen könnt. Denn im Zweifelsfall landet ein Thema der Mitbestimmung vor der Einigungsstelle - und da zählen die richtigen Worte.

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