Erstellt am 17.05.2011 um 14:53 Uhr von Niemand
Hallo, wir haben auch eine BV zur flexiblen Arbeitszeit. Hiernach muss der AG alle Stunden genehmigen lassen, die auserhalb der Rahmenarbeitszeit geleistet werden oder von ihm angewiesen werden. Der An muss dann aber die Möglichkeit haben kurzfristig zu entscheiden ob er länger oder kürzer als die normale Arbeitszeit arbeiten will.
Der Ag kann nicht durch den Betrieb gehen und fragen wer denn freiwillig dann und dann Überstunden macht. solche Mehrarbeit muss er sich genehmigen lassen.
Ich weis aber nicht was dazu in eurer BV steht. Es könnte durchaus dort auch vereinbart sien, daß der BR bei freiwilligkeit auf seine Mitbestimmung verzichtet. Eine solche BV würde ich dann aber aufkündigen.
Erstellt am 17.05.2011 um 15:11 Uhr von Pilas
in der BV unter Mitbestimmung des Betriebsrates steht: Ist Minderarbeit bzw Mehrarbeit in Form eine ausdrücklichen Anordnung durch den Vorgesetzten beabsichtigt so ist die gesonderte Zustimmung des BR notwendig. Desweiteren liegt bei uns hauptsächlich Büroarbeit vor und die Überstunden werden mit Zuschlag bezahlt. Will heißen wenn Jemand zB im Monat 10 Überstunden für notwendig erachtet um seine Arbeit zu erledigen dann verrichtet er diese. Es wird also keiner gefragt ob er die machen will und die 10 Überstunden werden auch nicht angeordnet. Die Frage ist muß der AG dafür Sorge tragen dass diese Überstunden denoch dem BR zur Genehmigung vorgelegt werden oder nicht?
Erstellt am 17.05.2011 um 15:18 Uhr von rolfo
Ja, auch vom AG geduldete Überstunden sind mitbestimmungspflichtig. D.h. ihr fordert den AG auf die Duldung der Überstunden zu unterlassen.
Ob ihr euch aber dabei Freunde bei den Kollegen macht...........?
Erstellt am 17.05.2011 um 15:37 Uhr von rkoch
> Die Frage ist muß der AG dafür Sorge tragen dass diese Überstunden denoch dem BR zur Genehmigung vorgelegt werden oder nicht?
Ganz einfach:
Gleitzeit (also Mehr/Minderstunden die auf ein Zeitkonto fließen) ist eine Form der ungleichmäßigen Verteilung der regelmäßigen/vereinbarten Arbeitszeit auf einen längeren Zeitraum (BAG). Als solches unterliegt die Ausgestaltung dieser Gleitzeit der Mitbestimmung des Betriebsrates. I.d.R. ist die individuelle Inanspruchnahme der Gleitregelung (so lange sie sich im vereinbarten Rahmen bewegt) nicht weiter der Einzelfall-Mitbestimmung des Betriebsrates unterworfen da es in Summa keine Verlängerung oder Verkürzung gibt (wäre auch sinnlos, dann hätte der BR nichts anderes mehr zu tun).
Wird die Arbeitszeit hingegen NICHT auf einem Zeitkonto verwaltet, handelt es sich um eine "vorübergehende Verlängerung der Arbeitszeit" und unterliegt damit im Einzelfall IMMER der Mitbestimmung des Betriebsrates.
In diesem Sinne fällt darunter auch die Auszahlung aufgelaufener Stunden eines Gleitkontos (da diese Mehrstunden ja nicht mehr "in Natura", d.h. durch Freizeit ausgeglichen werden und somit ebenfalls eine Verlängerung der AZ vorliegt).
Ob die Mehrarbeit von den AN freiwillig geleistet wurde ist für das Vorliegen eines MBR ebenfalls nicht erheblich, da es nichts an der Tatsache das die Arbeitszeit verändert wurde ändert und das MBR nach §87 BetrVG außer diesem Umstand keine weiteren Bedingungen kennt. Maßgeblich ist nur ob der AG die Verlängerung der AZ geduldet hat. In diesem Sinne ist selbst dann das MBR gegeben, wenn die Mehrarbeit NICHT gegen Vergütung erfolgt, auch dann ist immer noch eine Verlängerung gegeben. Der AG kann sich also nicht darauf berufen, das er die Mehrarbeit ja nicht bezahlt und somit nicht die AN in irgendeiner Form zu dieser längeren AZ animiert hat. Der AG hat sich vertragsgemäß und vereinbarungsgemäß zu verhalten und dazu gehört auch, das er Arbeitsleistung über das vertragliche oder vereinbarte Maß nicht entgegennimmt. Kraft seines Weisungsrechts hat er die zusätzliche Arbeit zu verhindern! Verhindert er die Mehrarbeit nicht ist sie per Definition ihm geschuldet da er die Leistung entgegengenommen hat (einen Gewinn aus der Sache gezogen hat) und damit kommt er aus der Sache nicht mehr raus. Diese "geduldeten" Mehrarbeitsstunden werden Mangels Willen des AG sich vertragsgemäß zu verhalten zu "angeordneter" Mehrarbeit.
Das Problem ist jetzt: Euer BR hat mit Abschluß dieser BV sein MBR ausgeübt, auch wenn er im Pronzip nur bekräftigt, das das MBR des BR bei Mehrarbeit erhalten bleibt.
Die Formulierung in Eurer BV ("Ist Minderarbeit bzw Mehrarbeit in Form eine ausdrücklichen Anordnung durch den Vorgesetzten beabsichtigt") ist allerdings grenzwertig! Vom Wortlaut her kann sich Euer AG darauf berufen das er die Mehrarbeit zwar geduldet (also angeordnet) hat, aber eben nicht AUSDRÜCKLICH angegeordnet hat. Allerdings hat das BAG bereits an einigen Stellen entschieden das sich der BR Kraft BV nicht aus seiner Verantwortung zur Mitbestimmung stehlen kann (eine BV welche Überstunden ohne MB des BR pauschal erlaubt ist nichtig). In diesem Sinne wäre dieser Satz auszulegen. Ist diese Vereinbarung der Verweis, das Mehrarbeit (nach obiger Definition "angeordnet" bzw. "geduldet") grundsätzlich der Mitbestimmung unterliegt? Falls ja: MBR gegeben! Falls nein: Kann der BR sich entgegen obiger Definition aus der MB stehlen indem er "geduldete" Mehrarbeit pauschal genehmigt? Hier wird im Zweifelsfalle nur ein Beschlußverfahren Klärung bringen.
Alles klar?
Erstellt am 17.05.2011 um 15:39 Uhr von Pilas
Danke Rolfo, ja bei den Überstunden scheiden sich bei uns die Geister, die einen wollen sich ihren Gehalt ausbessern(ich glaube die Mehrheit), andere haben keine Lust das Pensum an Arbeit nur noch mit vielen Überstunden zu erledigen. Mitten drin der BR der ja gerne den Hebel ansetzen könnte (weil Überst. mitbestimmungspflichtig sind) um mit dem AG für anderen Sachen zu verhandeln aber macht da die Belegschaft mit? Zudem hat unsere Fa viele Fillialen sodass die Aufträge verlagert werden können und dann bekommen wir BR gewiss Ärger mit den Kollegen die um deren Arbeitsplätze fürchten.
Erstellt am 17.05.2011 um 18:07 Uhr von paula
Ohne dass wir hier diese BV komplett kennen können wir hier kaum eine fundierte Antwort geben, wie hier AZ-konto, Überstunden etc. zusammenwirken und welche MBR der BR bereits aus der Hand gegeben hat.
Gibt es denn jemanden im BR der damals bei den Verhandlungen dabei war und der mal berichten kann, welche Klausel was aussagen kann und wie das Zusammenspiel ist?