Erstellt am 07.08.2015 um 19:07 Uhr von BrauseBär
Das ist eine Frage der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Satz 3 BetrVG.
Und Mitbestimmung heißt auch immer: „Keiner kann allein entscheiden“.
Kann hier keine Einigung erreicht werden, kann man es auch nicht durch ein Beschlussverfahren erzwingen, sondern bedarf dann einer Schlichtung. Was in diesem Fall dann die Einigungsstelle wäre.