Erstellt am 30.06.2017 um 19:00 Uhr von celestro
Zitat: "Nach § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren. Das gilt nur soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen.
Regelmäßig wird sowohl für den Nachtzuschlag als auch für den Freizeitausgleich ein Zuschlag von 25% als angemessen angesehen."
http://www.lohn-info.de/zuschlag.html
für alles andere müßte es Regelungen im Tarifvertrag, oder Euren Arbeitsverträgen geben. Wenn das nicht der Fall ist, sehe ich da etwas schwarz.
Erstellt am 01.07.2017 um 07:48 Uhr von gironimo
Zahlt denn der AG überhaupt eine Schichtzulage?
Erstellt am 01.07.2017 um 07:52 Uhr von Seefi
Nachtschicht, Überstunden, Sonntags und Feiertags Zuschläge.
Erstellt am 01.07.2017 um 10:09 Uhr von gironimo
Wenn es ein "betriebliches Regelwerk" gibt, sind die darin enthaltenen Regeln, wer wann was bekommt doch mitbestimmungspflichtig im Sinne § 87 Abs 1 Nr 10 und 11 BetrVG. Eben "sofern eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht".
Da braucht ihr bei den Verhandlungen gute Argumente. Mitbestimmen heißt mitgestalten!
Erstellt am 01.07.2017 um 10:11 Uhr von Seefi
Das klingt schon mal sehr gut! :-)
Erstellt am 01.07.2017 um 12:17 Uhr von ganther
Aber nicht vergessen der AG bestimmt die Größe des Topfs
Erstellt am 01.07.2017 um 12:19 Uhr von Catweazle
Ab 23 bis 6 Uhr gibt es einen Anspruch von 25 %, bei Dauernachtschicht 30 %.
Nach meiner Meinung ist die Mitbestimmung des BRs darauf beschränkt ob die Vergütung in Geld oder Freizeit gewährt wird.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 9. Dezember 2015, Az. 10 AZR 423/14; Vorinstanz: LAG Hamburg, Urteil vom 9. April 2014, Az. 6 Sa 106/13