Erstellt am 14.09.2011 um 14:29 Uhr von schwesterclara
ich nehme an, dass ihr keinen tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung wo das geregelt ist. Also gilt das ArbZG. Das besagt unter §2 Abs. 3 und 4, dass die Nachtzeit zwischen 23 und 6 Uhr liegt und dass Nachtarbeit jede Arbeit ist, die mehr als zweit Stunden in der Nachtzeit umfasst.
Wenn ihr um 5 Uhr beginnt, ist es also keine Nachtarbeit (da nur 1 Stunde Arbeit in der Nachtzeit liegt) ergo kein Zuschlag oder Sondervergütung.
Erstellt am 14.09.2011 um 15:56 Uhr von juliasec
Verhandlungssache.
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates (Zeitliche Lage der Arbeitszeit), daraus das beste verhandeln.
Gruß julia
Erstellt am 14.09.2011 um 19:50 Uhr von gironimo
Wenn es keinen Tarif gibt, der Zuschläge regelt, kann dies jedenfalls der BR nicht tun (§ 77.3 BetrVG).
Darum müsst Ihr sehen, dass Ihr entweder keinen Arbeitsbeginn vor 6 Uhr vereinbart (oder dem Kind "Zulage" den richtigen Namen gebt, um ihn aus dem Tarifvorbehalt zu bekommen. )