Erstellt am 13.09.2012 um 15:02 Uhr von Watschenbaum
das hängt von den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen ab ,
und , falls dort explizit nichts dazu geregelt ist
dem, was der BR aus seinen Mitbestimmungsrechten diesbezüglich macht
so wie ich das aber lese, sollte der Mitarbeiter sich weniger um seine Schichtzulagen sorgen, sondern sich den wirklichen Problemen stellen, bevor sein Arbeitsverhältnis konkret gefährdet wäre
Hilfestellung könnte hier auch der BR geben (wenn er sich helfen lassen will)
Erstellt am 13.09.2012 um 15:38 Uhr von gironimo
> vermutet die GL<
Würde mir als BR nicht reichen. Was ist Eure Erkenntnis zu dem Problem? Ansonsten stimme ich Watschenbaum zu.
Erstellt am 13.09.2012 um 15:43 Uhr von Kulum
Also die Vermutung eines Alkoholproblemes würde mir auch nicht reichen, die anscheinend nachgewiesenen Handgreiflichkeiten allerdings schon
Erstellt am 13.09.2012 um 16:09 Uhr von Ulrik
Zunächst mal ist doch der Wechsel der Schicht in meinen Augen eine Versetzung. Ausser es gibt eine regelung die dies von vornherein zulässt. Hat sich der BR diese vorlegen lassen?? Wenn ja, wie entschieden??
Was das vermuitete Alkoholproblem angeht, da hilft nur eines: Ein Gespräch mit dem BR (sofern es keinen Suchtbeauftragten gibt), und dem Menschen die Problematik von Alkohol am Arbeitsplatz erklären und ie Gefahren, die er hinsichtlich seiner beruflichen Existenz damit eingeht. Dann hat der AN zwei Möglichkeiten: Entweder er sagt, er hat kein Problem, oder er stellt sich der Sache und begtibt sich in Therapie. Letzteres sichert ihm den Arbeitsplatz, andernfalls läuft er in die vollen Konsequenzen bei Fehlverhalten.
Erstellt am 18.10.2012 um 15:49 Uhr von paperboys
Vielen Dank für die Antworten, nach drängen des BR's hat sich die GL dazu entschieden den AN wieder im Drei-Schicht-Betrieben arbeiten zu lassen.
Erstellt am 19.10.2012 um 08:15 Uhr von rkoch
> Zunächst mal ist doch der Wechsel der Schicht in meinen Augen eine Versetzung.
DAS auf keinen Fall. Sonst wäre jeder Schichtwechsel mitbestimmungspflichtig nach §99 BetrVG. Die MB des BR ergibt sich in allen Fällen bzgl. Schichtbetrieb aus §87 (1) Nr. 2 Lage der AZ.
Auch eine Ergänzungsvereinbarung mit dem AN, der es evtl. bedürfte damit er sich dazu verpflichtet Schichtbetrieb zu leisten (ich will nicht darüber philosophieren ob es das ÜBERHAUPT bräuchte), wäre keine Versetzung im Sinne von §95 (3) BetrVG. Ebenso ist die Einführung oder Abschaffung von Schichtbetrieb an einem Arbeitsplatz keine Versetzung.