Wechselschicht
Hallo, wir haben ein Problem mit einem Mitarbeiter der normalerweise im Drei-Schicht-Betrieb arbeitet. Bei diesem Mitarbeiter vermutet die GL ein Alkoholproblem. Aufgrund Handgreiflichkeiten dieses Mitarbeiters in der Nachtschicht mit einem Kollegen lässt ihn die GL nur noch Frühschicht arbeiten (um sicher zu stellen, dass der Mitarbeiter keinen Alkohol mehr konsumieren kann). Dem Mitarbeiter entstehen so erhebliche Gehaltseinbußen, da dieser die Schichtzuschläge verliert. Darf die GL einem Mitarbeiter nur noch in der Frühschicht einsetzen?
Danke im Voraus für eure Antwort
Community-Antworten (6)
13.09.2012 um 17:02 Uhr
das hängt von den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen ab , und , falls dort explizit nichts dazu geregelt ist dem, was der BR aus seinen Mitbestimmungsrechten diesbezüglich macht
so wie ich das aber lese, sollte der Mitarbeiter sich weniger um seine Schichtzulagen sorgen, sondern sich den wirklichen Problemen stellen, bevor sein Arbeitsverhältnis konkret gefährdet wäre
Hilfestellung könnte hier auch der BR geben (wenn er sich helfen lassen will)
13.09.2012 um 17:38 Uhr
vermutet die GL<
Würde mir als BR nicht reichen. Was ist Eure Erkenntnis zu dem Problem? Ansonsten stimme ich Watschenbaum zu.
13.09.2012 um 17:43 Uhr
Also die Vermutung eines Alkoholproblemes würde mir auch nicht reichen, die anscheinend nachgewiesenen Handgreiflichkeiten allerdings schon
13.09.2012 um 18:09 Uhr
Zunächst mal ist doch der Wechsel der Schicht in meinen Augen eine Versetzung. Ausser es gibt eine regelung die dies von vornherein zulässt. Hat sich der BR diese vorlegen lassen?? Wenn ja, wie entschieden?? Was das vermuitete Alkoholproblem angeht, da hilft nur eines: Ein Gespräch mit dem BR (sofern es keinen Suchtbeauftragten gibt), und dem Menschen die Problematik von Alkohol am Arbeitsplatz erklären und ie Gefahren, die er hinsichtlich seiner beruflichen Existenz damit eingeht. Dann hat der AN zwei Möglichkeiten: Entweder er sagt, er hat kein Problem, oder er stellt sich der Sache und begtibt sich in Therapie. Letzteres sichert ihm den Arbeitsplatz, andernfalls läuft er in die vollen Konsequenzen bei Fehlverhalten.
18.10.2012 um 17:49 Uhr
Vielen Dank für die Antworten, nach drängen des BR's hat sich die GL dazu entschieden den AN wieder im Drei-Schicht-Betrieben arbeiten zu lassen.
19.10.2012 um 10:15 Uhr
Zunächst mal ist doch der Wechsel der Schicht in meinen Augen eine Versetzung.
DAS auf keinen Fall. Sonst wäre jeder Schichtwechsel mitbestimmungspflichtig nach §99 BetrVG. Die MB des BR ergibt sich in allen Fällen bzgl. Schichtbetrieb aus §87 (1) Nr. 2 Lage der AZ.
Auch eine Ergänzungsvereinbarung mit dem AN, der es evtl. bedürfte damit er sich dazu verpflichtet Schichtbetrieb zu leisten (ich will nicht darüber philosophieren ob es das ÜBERHAUPT bräuchte), wäre keine Versetzung im Sinne von §95 (3) BetrVG. Ebenso ist die Einführung oder Abschaffung von Schichtbetrieb an einem Arbeitsplatz keine Versetzung.
Verwandte Themen
Zusatzurlaubstage bei BR Teilfreistellung nach § 38
ÄlterLiebe KollegInnen, wir haben gerade eine Auseinandersetzung mit dem AG wegen eines teilfreigestellten BR Mitgliedes. Dieses arbeitet regulär in Wechselschicht, hat eine 50% Freistellung => eine Woc
Betriebsvereinbarung Arbeitszeit und Verfügungszeit
ÄlterHallo Liebes Forum haben ein kleines Problem unsere BV Arbeitszeit und Verfügungszeit wurde gekündigt letztes Jahr durch AG jetzt im Juni wurde uns eine neue BV vorgelegt die wie folgt lautet: Bitte u
Zusatzurlaub im TVöD
ÄlterWer kann mir weiter helfen im Punkt Zusatzurlaub § 27 TVöD im Bereich Wechselschicht/Schichtarbeit im Krankenhaus? Für geleistete Wechselschicht für je 2 zusammenhängende Monate gibt es je 1 Tag,
Wechselschicht/Schichtdienst - was ist der Unterschied?
ÄlterWas ist der Unterschied zwischen Wechselschicht und Schichtdienst? Gibt es evt. gar keinen? Hintergrund der Frage ist folgender: Die MA haben 2 Tagschichten, 2 Nachtschichten (jew. 12 Std.) und ans
Wechselschicht oder doch nur Schichtarbeit?
ÄlterUns liegt ein Schriftstück unserer Personalabteilung an den ehemaligen BRV vor, in dem darauf verwiesen wird, das bezüglich des geltenden Arbeitszeitregimes keine Wechselschicht in unserem Krankenhaus