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Nichtausschöpfung der tarifvertraglichen Wochenarbeitszeit

R
Reifenrüde
Jan 2018 bearbeitet

Mal wieder eine spannende Frage von mir.

Bei uns gibt es seit längerer Zeit Arbeitszeitkonten.Nun beschweren sich immer mehr Mitarbeiter das diese Konten auch mit Minusstunden belastet werden wenn sie nach
Hause geschickt werdenweil gerade nix mehr zu tun ist. Schnell wird von ANNAHMEVERZUG und unternehmerischem Risiko gesprochen.

Nun zu meiner Frage: Wenn ich eine 40 Std.Woche im Arbeitsvertrag habe und diese 40 Std. nicht ausgeschöpft oder erreicht werden weil keine Arbeit oder kein Material da ist erwarte ich trotzdem dass ich 40 Std. bezahlt bekomme. Ich bekomme diese 40 Std.bezahlt aber die Minderstunden belasten mein Arbeitszeitkonto negativ.Der AG vergütet diese Minderstd.also vorschussweise,was mich zur Nachleistung verpflichtet.

Sehe ich das so richtig,bzw.ist das so auch legal?

Vielen Dank,Reifenrüde

63309

Community-Antworten (9)

P
Pickel

30.06.2017 um 14:06 Uhr

Natürlich ist das legal. Vermutlich steht im Tarifvertrag auch nicht die wöchentliche Arbeitszeit, sondern die "regelmäßige Wöchentliche Arbeitszeit" und weitere Klauseln, die das von die Beschriebene regeln bzw. an den BR zur Regelung überlassen.

R
Reifenrüde

30.06.2017 um 14:20 Uhr

Ich habe hier eine Pressemitteilung gefunden.Pressemitteilung Nr.25/12

Pressemitteilung Nr. 25/12 Arbeitszeitkonto

Kürzung von Zeitguthaben Das auf einem Arbeitszeitkonto ausgewiesene Zeitguthaben des Arbeitnehmers darf der Arbeitgeber nur mit Minusstunden verrechnen, wenn ihm die der Führung des Arbeitszeitkontos zugrunde liegende Vereinbarung (Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag) die Möglichkeit dazu eröffnet. Die Klägerin ist bei der Beklagten als Briefzustellerin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die für das Unternehmen der Beklagten geltenden Tarifverträge Anwendung. Diese sehen vor, dass die Arbeitnehmer innerhalb der Arbeitszeit Erholungszeiten erhalten, die in den Dienstplänen zu bezahlten Kurzpausen zusammengefasst sind. Außerhalb der dienstplanmäßigen Arbeitszeit geleistete Überstunden und deren Ausgleich durch Freizeit werden auf einem Arbeitszeitkonto festgehalten. Am 1.April 2008 trat ein neuer Tarifvertrag in Kraft, welcher die Erholungszeiten kürzte. Diese Kürzung konnte erst zum 1. Juli 2008 in neuen Dienstplänen umgesetzt werden. Die Beklagte strich deshalb ein Zeitguthaben von 7,20 Stunden auf dem Arbeitszeitkonto der Klägerin mit der Begründung, die Klägerin habe im Zeitraum vom 1.April bis zum 30.Juni 2008 die geschuldete Arbeitszeit nicht vollständig erbracht. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Gutschrift der gestrichenen Stunden. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Der Senat hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Weder Tarifvertrag noch Betriebsvereinbarung erlauben es, das Arbeitszeitkonto mit Minusstunden zu belasten, die sich aus der Nichtausschöpfung der tarifvertraglichen Wochenarbeitszeit in den Dienstplänen ergeben.

Der letzte Satz macht mich da unsicher auch wenn die Rahmenbedingungen vielleicht ander sind.

C
Challenger

30.06.2017 um 14:38 Uhr

Mit Deiner Auffassung liegst Du Völlig richtig. Vergleich :

BAG, 26.01.2011 - 5 AZR 819/09 -

a) Ein Arbeitszeitkonto gibt den Umfang der vom Arbeitnehmer geleisteten Arbeit wieder und kann abhängig von der näheren Ausgestaltung in anderer Form den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers ausdrücken (vgl. BAG 10. November 2010 - 5 AZR 766/09 - Rn. 16, DB 2011, 306; 28. Juli 2010 - 5 AZR 521/09 - Rn. 13 mwN, EzA BGB 2002 § 611 Arbeitszeitkonto Nr. 2). Die Belastung eines Arbeitszeitkontos mit Minusstunden setzt folglich voraus, dass der Arbeitgeber diese Stunden im Rahmen einer verstetigten Vergütung entlohnt hat und der Arbeitnehmer zur Nachleistung verpflichtet ist, weil er die in Minusstunden ausgedrückte Arbeitszeit vorschussweise vergütet erhalten hat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Arbeitnehmer allein darüber entscheiden kann, ob eine Zeitschuld entsteht und er damit einen Vorschuss erhält (vgl. BAG 13. Dezember 2000 - 5 AZR 334/99 - zu II 2 der Gründe, AP BGB § 394 Nr. 31 = EzA TVG § 4 Friseurhandwerk Nr. 1). Andererseits kommt es zu keinem Vergütungsvorschuss, wenn der Arbeitnehmer aufgrund eines Entgeltfortzahlungstatbestands Vergütung ohne Arbeitsleistung beanspruchen kann (zB § 616 Satz 1 BGB, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 EntgeltFG, § 37 Abs. 2 BetrVG) oder sich der das Risiko der Einsatzmöglichkeit bzw. des Arbeitsausfalls tragende Arbeitgeber (dazu BAG 9. Juli 2008 - 5 AZR 810/07 - Rn. 22 ff., BAGE 127, 119; ErfK/Preis 11. Aufl. § 615 BGB Rn. 120 ff. mwN) nach § 615 Satz 1 und 3 BGB im Annahmeverzug befunden hat.

b) Nach diesen Grundsätzen durfte der Beklagte das Arbeitszeitkonto des Klägers nicht mit 217,88 "Minusstunden" belasten. Denn der Beklagte hat dem Kläger keinen Vergütungsvorschuss in dieser Höhe geleistet.


BAG, 13.12.2000 - 5 AZR 334/99 -

[27] (2) Durch die Ermöglichung eines negativen Zeitkontos wird auch gegen bestehende tarifliche Regelungen nicht verstoßen. Wenn die Arbeitnehmer weniger als die tariflich vorgesehene Wochenarbeitszeit leisten, gleichwohl aber auf deren Basis vergütet werden, stellt dies für sie zunächst einen Vorteil dar. Wird dieser Vorteil später dadurch aufgezehrt, daß die Arbeitnehmer im entsprechenden Umfang ohne zusätzliche Vergütung länger als die tarifliche Wochenarbeitszeit arbeiten, liegt darin keine tarifwidrige Benachteiligung. Der ursprüngliche Vorteil wird vielmehr lediglich ausgeglichen. Die Situation wird auf den tariflichen Regelzustand zurückgeführt.

[28]Notwendige Voraussetzung für das Ausbleiben einer tarifwidrigen Schlechterstellung ist allerdings, daß die Arbeitnehmer selbst über die Entstehung und den Ausgleich eines negativen Kontostandes entscheiden können. Dies betrifft sowohl die Entscheidung darüber, ob überhaupt ein negatives Guthaben entstehen soll, als auch darüber, wann und wie es ggf. ausgeglichen werden soll. Könnte dies der Arbeitgeber bestimmen, würde gegen den Anspruch der Arbeitnehmer auf Einhaltung der tariflichen Wochenarbeitszeit unter Vergütung jeder geleisteten Arbeitsstunde verstoßen.Im übrigen unterliegt die Ermöglichung eines negativen Zeitguthabens gem. § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG der Mitbestimmung des Betriebsrats. Daß bei der Beklagten ein Betriebsrat gebildet war, ist aber weder vorgetragen noch festgestellt.


BAG, 16.04.2014 - 5 AZR 483/12 -

43.In welchem zeitlichen Umfang dabei der Arbeitgeber in Annahmeverzug geraten kann, richtet sich nach der arbeitsvertraglich vereinbarten oder - falls diese regelmäßig überschritten wird - nach der tatsächlich praktizierten Arbeitszeit (BAG - 5 AZR 296/00 - ). Denn die für das Arbeitsverhältnis maßgebliche Arbeitszeit bestimmt den zeitlichen Umfang, in welchem der Arbeitnehmer berechtigt ist, Arbeitsleistung zu erbringen und der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Arbeitsleistung anzunehmen.

46.Das bedeutet, dass der Beklagte jedenfalls in Annahmeverzug gerät, wenn er die - angebotene - Arbeitsleistung des Klägers nicht in einem Mindestumfang von 35 Wochenstunden annimmt.

R
Reifenrüde

30.06.2017 um 15:04 Uhr

Wenn die Mitarbeiter also nicht selbst über die Entstehung eines negativen Kontostandes entscheiden können,der AG aber schon, verstößt der AG gegen den Anspruch der Arbeitnehmer auf Einhaltung der tariflichen Wochenarbeitszeit unter Vergütung jeder geleisteten Arbeitsstunde.

Bevor ich den AG wieder mit § 87 Abs.1 Nr.3 Betr.VG komme,gibt es da eine Alternative?

C
Challenger

30.06.2017 um 15:18 Uhr

Zitat : Bevor ich den AG wieder mit § 87 Abs.1 Nr.3 Betr.VG komme,gibt es da eine Alternative?

Mit Deinem ersten Absatz liegst Du völlig richtig. Allerdings verstehe ich Deinen zweiten Satz nicht ganz, bzw, überhaupt nicht. Denn als BR habt Ihr ein erzwingbares MBR bezüglich der Einführung eines Arbeitszeitkontos. Was verstehst Du den i.d.Z. unter Alternative ?

R
Reifenrüde

30.06.2017 um 16:01 Uhr

Die Arbeitszeitkonten gibt es schon ewig,bevor wir hier einen Br hatten.Wir müssten den AG dazu bewegen sich mit uns an den Tisch zu setzten um das Thema neu zu diskutieren und eine akzeptable Lösung/BV abzuschließen.

C
Challenger

30.06.2017 um 16:58 Uhr

Erstellt am 30.06.2017 um 14:01 Uhr von Reifenrüde Die Arbeitszeitkonten gibt es schon ewig,bevor wir hier einen Br hatten.Wir müssten den AG dazu bewegen sich mit uns an den Tisch zu setzten um das Thema neu zu diskutieren und eine akzeptable Lösung/BV abzuschließen.


Richtig. Allerdings braucht Ihr da nicht sonderlich zaghaft aufzutreten. Denn in Sachen Arbeitszeitkonto seid Ihr nach §87 Abs.1 Nr.2+3 BetrVG in der erzwingbaren Mitbestimmung. Und bei scheitern der Verhandlungen ruft Ihr die Einigungsstelle an. Ich würde an Deiner Stelle den Kollegen empfehlen, den AG schriftlich aufzufordern, Minusstunden zu streichen.

G
gironimo

30.06.2017 um 20:21 Uhr

Da es ja auch um tarifliche Ansprüche geht, vielleicht könnte ein Gewerkschaftsmitglieder die Gewerkschaft einschalten. ... ....

S
Stefan

10.07.2017 um 16:28 Uhr

Minustunden

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