Erstellt am 30.09.2012 um 18:56 Uhr von BRMler
schichtmeister hat bedingt Recht! Denn Mandatsarbeit fällt nicht unters ArbZG.
Doch Mandatsarbeit hat Vorrang und JEDE Mehrarbeit unterliegt der MB. Der BR hätte also bei dem BRM ggf weniger Mehrarbeit zustimmen können.
Also, ArbZG findet KEINE Anwendung, weder auf Max-Zeit noch auf Pausen oder Ruhezeit.
Aber, wenn man z.B Schicht arbeitet und dann nach der Schicht noch eine BR Sitzung hat, darf man diese ggf früher beenden um ausgeruht zur Br Sitzung gehen zu können.
Es gint hier Urteile welche von 6 Std. für das Erholen sprechen.
Erstellt am 30.09.2012 um 19:01 Uhr von BRMler
PS: Es darf lt. ArbZG auch länger wie die 48 Std/Woche gearbeitet werden, siehe § 3 und auch § 7 Abweichende Regelungen
lese auch mal hier:
Gesetzliche Höchstarbeitszeiten
http://www.mittelstand-und-familie.de/arbeitszeit-recht-steuern/
Erstellt am 30.09.2012 um 19:21 Uhr von Kölner
@BRMler
Die haben eine BV (!), die nur max. 48 Std. erlaubt! Dein Hinweis/PS ist demnach redundant.
Erstellt am 30.09.2012 um 19:41 Uhr von Streikbrecher
Kölner, der als PS vom Koll. gemachte Hinweis ist zur Vervollständigung des Sachverhaltes schon ok. Das hier eine BV die Möglichkeit des ArbZG einschränkt ist etwas anderes. Ggf. könnte ja auch einmal Bedarf bestehen die BV hier zu ändern.
Weiter, wenn die BV ggf bei den 48 Std. einen Verweis auf das ArbZG macht, können/dürfen hier dann die max Std. auch gem BV entsprechend dem ArbZG genutzt werden.
Hier käme es dann auf den genauen Text der BV an. Den genauen Inhalt kennen wir alle nicht.
Erstellt am 30.09.2012 um 20:46 Uhr von Nubbel
mandatsarbeit fällt nicht unters ArbZG
das ist ja mal ne aussage. wann wird das denn so gerechnet? nehmen wir an, ein betrieb arbeitet mo-fr von 8-18h mit einer stunde pause inclusive. an zwei tagen fanden br-sitzungen statt die aus dringenden gründen bis 19.30 dauerten. dann werden bei dir die 1,5 std nicht mitgerechnet?
Erstellt am 30.09.2012 um 20:58 Uhr von Kölner
@Nubbel
Das sind Aussagen von Menschen, die den Sinn der Schutzvorschriften des ArbZG noch nicht verinnerlicht haben.