Hallo,
aufgrund einer angekündigten Arbeitszeiterhöhung aufgrund von Arbeitsbereitschaftszeiten habe ich einige Fragen.

Die Arbeitgeber im öffentlichen Rettungsdienst erhöhen vermehrt die Wochenarbeitszeit aufgrund von angeblichen Arbeitsbereitschaftszeiten. Grundlegend musste ich bei Recherchen feststellen, dass in Tarifverträgen diese Möglichkeit besteht, wirft aber einige Fragen auf. Ich hoffe, an dieser Stelle zu diesem Thema einiges erfahren zu können.

1. Wenn aufgrund geringerer Auslastung Arbeitsbereitschaft festgestellt wird und die wöchentliche Arbeitszeit dadurch verlängert wird, warum gibt es in den Tarifverträgen keine Regelungen zur Vergütung. Für Bereitschaftszeiten und Rufbereitschaft sind derartige Regelungen enthalten. Aber die Arbeitsbereitschaft, die sehr eng an der Vollarbeit ist, wird nicht vergütet. Das macht doch keinen Sinn?

2. Ich kann in den Regelungen zur Arbeitszeiterhöhung in den Tarifverträgen nur die arbeitsschutzrechtliche Möglichkeit zur Erhöhung der Arbeitszeit erkennen. Die Vergütung steht eigentlich auf einem anderen Blatt. Tatsächlich werden die Wochenarbeitszeiten aufgrund von Arbeitsbereitschaftszeiten ohne Vergütung erhöht. Und das sehr willkürlich! Die Tarifverträge lassen erkennen, dass die festgestellte Arbeitsbereitschaftszeit und dementsprechend die erhöhte Arbeitszeit mit dem Entgelt abgegolten ist.

3. Kann die individual-rechtliche vereinbarte Wochenarbeitszeit in den Arbeitsverträgen durch kollektivrechtliche Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen zum Nachteil der Mitarbeiter angehoben werden, auch wenn kein gültiger Tarifvertrag besteht oder nur ein Alter nachwirkt?

Ich danke für die Mithilfe.

Peter