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Umgang mit systematischer BR Tätigkeitsbegrenzung

T
Trekki4002
Mrz 2024 bearbeitet

Hallo Zusammen, wir haben seit einigen Monaten eine neue Personalleiterin, welche neuerdings versucht systematisch durch viele kleine "Graubereiche" die BR Arbeit zu minimieren. Dazu zählt dass lokale Führungskräfte keine Termine mehr für den BR und seine Anliegen haben sollen und alles in dem GF Monatsgespräch geklärt werden soll, welches auf 45 Minuten gekappt werden soll, auf E-Mails bekommt man keine Antworten mehr, bei Anfragen verweist man lapidar darauf, das man Themen von anderen Gremium momentan im Fokus hat (wird sind eine Unternehmensgruppe). Könnt Ihr ein Vorgehen für so eine vorher halbwegs konstruktive Umgangsweise empfehlen bzw. mögliche Schulungen zum Umgang mit so einer Situation? Grüße

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Community-Antworten (21)

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jutti1965

21.03.2024 um 12:20 Uhr

Versuchs mal hiermit : Die Behinderung der Betriebsratstätigkeit nach § 78 Satz 1 BetrVG ist sehr weitgehend: Er umfasst jede unzulässige Erschwerung, Störung oder gar Verhinderung der Betriebsratsarbeit. Notfalls gerichtlich durchsetzen!

M
Muschelschubser

21.03.2024 um 13:13 Uhr

Ich würde zunächst solche kleinen Nadelstiche protokollieren.

Der von jutti1965 genannte Begriff der Behinderung kann der Personalleiterin mal intern unter die Nase gerieben werden, auch im Hinblick auf eine mögliche persönliche Haftung bei eventuellen Eskalationen. Entweder ist sie sich dessen noch nicht bewusst und sie stößt sich gerade die Hörner ab, oder sie ist abgebrüht genug um sich in ihrer (vermeintlichen) Grauzone zu bewegen. Wie auch immer, vielleicht bewirkt der Hinweis ja etwas.

In einem späteren Schritt, wenn alles nicht fruchtet, kann über das Arbeitsgericht ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht werden. Will heißen: eher teure Post auf dem Tisch des AG. ;-)

G
ganther

21.03.2024 um 17:25 Uhr

wenn ihr mit validen Themen kommt, dann geht das gar nicht.... wenn ihr über das Wetter reden wollt, dann verstehe ich den AG

P
Pickel

21.03.2024 um 18:56 Uhr

Bei den Terminen hat sie Recht. Die Abteilungsleiter sind nicht eure Ansprechpartner für betriebliche Belange Das neu zu strukturieren ist daher richtig.

D
DummerHund

21.03.2024 um 19:31 Uhr

Ich gehe da mal mit @Pickel. Der Gespräch und Verhandlungspartner ist immer der AG und nicht ein Abteilungsleiter. Ausnahme hier, der AG hat zu bestimmten Themen/ Anliegen den Abteilungsleitern eine Befugnis erteilt. Dies muss der BR sich aber bei jedem Thema neu vom AG bestätigen lassen.

M
Moreno

21.03.2024 um 19:36 Uhr

Na ob es richtig ist steht auf einem anderen Blatt. Allerdings stimmt es, dass Euer Ansprechpartner der AG und nicht seine Erfüllungsgehilfen ist. Jutta hat in diesem Fall nicht Recht dies ist keine Behinderung der Betriebsratsarbeit. Was Euch nicht verboten werden kann ist, dass ihr die Kollegen vor Ort an ihrem Arbeitsplatz besuchen dürft.

J
jutti1965

22.03.2024 um 07:07 Uhr

  • E-Mails bekommt man keine Antworten mehr, bei Anfragen verweist man lapidar darauf, das man Themen von anderen Gremium momentan im Fokus hat* das hier sehe ich schon als Behinderung an, denn der BR darf in seiner Tätigkeit weder gestört noch behindert werden!
R
rtjum

22.03.2024 um 12:42 Uhr

"alles in dem GF Monatsgespräch geklärt werden soll, welches auf 45 Minuten gekappt werden soll," und wenn dann noch Themen übrig sind dann wird ein neuer Termin angesetzt. Ich würde, in so einem Fall, einladen und eine Agenda mit Zeitplan und mit allen zu besprechenden Punkten sofort mitschicken. Die Einladung geht an die GF und die Personalerin cc.

Abteilungsleiter suche ich halt dann ganz normal auf, das Recht habe ich als BR ja. Wenn die Personalerin denen dann verbietet überhaupt mit dem BR zu sprechen dann kommen wir zur Behinderung. Bei Termingebundenen Themen ist es ja eher der AG der darauf achten muss (Kündigungen, Versetzungen etc). Wenn der BR Themen hat und das dann auch echte MB ist, halt Termin vorgeben, wenn der nicht eingehalten wird noch 1x kurze Nachfrist und dann Anwalt zur Durchsetzung der Rechte des BR. Oft reicht dann eine kostenpflichtige Erklärung des Sachverhaltes durch den Anwalt aus und AGs lenken ein, wenn nicht halt Gericht.

C
Challenger

22.03.2024 um 13:49 Uhr

BAG 12. November 1997 - 7 ABR 14/97 -

Das vom Betriebsrat beanstandete Verhalten des Arbeitgebers stellt eine Behinderung seiner Amtstätigkeit dar. Der Begriff derBehinderung nach § 78 Satz 1 BetrVG ist umfassend zu verstehen. Er umfaßt jede unzulässige Erschwerung, Störung oder gar Verhinderung der Betriebsratsarbeit (BAG Beschluß vom 19. Juli 1995- 7 ABR 60/94 - BAGE 80, 296, 302 = AP Nr. 25 zu § 23 BetrVG 1972, zu B II 5 der Gründe). Ein Verschulden oder eine Behinde­rungsabsicht des Störers ist dazu nicht erforderlich (vgl. Däubler/Kittner/Klebe, BetrVG, 5. Aufl., § 78 Rz 10; Fitting/Kaiser/Heither/Engels, BetrVG, 18. Aufl., § 78 Rz 10; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 4. Aufl., § 78 Rz 8; GK-Kreutz, BetrVG, 5. Aufl., § 78 Rz 25).

Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Beschluss vom 26. November 2013 – 7 TaBV 74/13:

“Der Begriff der Störung bzw. Behinderung der Betriebsratstätigkeit nach § 78 Satz 1 BetrVG ist sehr weitgehend: Er umfasst jede unzulässige Erschwerung, Störung oder gar Verhinderung der Betriebsratsarbeit, wobei ein Verschulden oder eine Absicht zur Behinderung nicht erforderlich ist. Hieraus folgt, dass Anweisungen der Arbeitgeberin, die sich nicht im Rahmen der betriebsverfassungsrechtlichen Normen halten, in der Regel als Störung der Betriebsratsarbeit zu qualifizieren sind.

K
Kucki

22.03.2024 um 16:11 Uhr

✔? So isses und so bleibt es auch. Für den der damit nicht klarkommt oder es anders sieht, warum auch immer, bietet die W.A.F. hier dazu passende Seminare an.

F
Fortress

23.03.2024 um 10:28 Uhr

Verbietet der AG, dass der BR keine Abteilungsleiter aufzusuchen hat, da die Themen im Monatsgespräch geklärt werden, ist dass keine Behinderung der BR Tätigkeit. Das BAG Urteil hatte völlig andere Gründe, dort ging es um Äußerungen bezüglich Fortbildungskosten.

D
DummerHund

23.03.2024 um 10:33 Uhr

Nur noch mal zur Erinnerung, hier geht es um eine Personalleiterin. Ob der AG von der ganzen Sache weiß wissen wir nicht.

K
Kucki

23.03.2024 um 11:01 Uhr

▶Verbietet der AG, dass der BR keine Abteilungsleiter aufzusuchen hat, da die Themen im Monatsgespräch geklärt werden ◀

Sorry Fortress. Aber das ist doch Unsinn hoch 3. Ein AG hat einem BRM hier überhaupt nichts zu verbieten. Macht oder versucht er dergleichen, sind wir ganz schnell beim § 119 BetrVG.

F
Fortress1

23.03.2024 um 11:32 Uhr

Genau aud diesem Grunde sind Monatsgespräche vorgeschrieben und steht nicht in Widerspruch mit § 119 BetrVG.

Wenn es um gesetzlicher Vorschriften geht, hat der AG sehr wohl auch ein BRM auf die Einhaltung hinzuweisen, siehe beispielsweise Ruhezeiten.

Hm seltsam, mein Benutzername geht aufeinmal nicht mehr, deswegen nun Fortress1.

D
DummerHund

23.03.2024 um 11:48 Uhr

@ Fortress1 Etwas Verbieten oder aber auf etwas hinweisen oder eine Bitte aussprechen ist aber ein Unterschied. Ein AG ist einem BR gegenüber nicht Weisungsbefugt, daher bin ich bei Kucki.

F
Fortress1

23.03.2024 um 11:57 Uhr

Wenn der AG dem BRM verbietet seine Arbeit aufzunehmen, da die gesetzliche Ruhezeit nicht eingehalten wurde, begeht der AG keine Straftat.

D
DummerHund

23.03.2024 um 12:06 Uhr

Irrtum. Er kann die Zahlung einstellen und dem BR darauf hinweisen das man sich in seiner Freizeit doch besser seiner Familie widmet.

F
Fortress1

23.03.2024 um 12:10 Uhr

Der AG hat auch BRM gegenüber eine Fürsorgepflicht und genau diese hält der AG ein, wenn er dem BRM eine Arbeitsaufnahme untersagt. Gegen welchen Paragraphen soll er nun verstoßen haben?

D
DummerHund

23.03.2024 um 13:08 Uhr

@ Fortress1 Worauf willst du eigentlich hinaus? Macht ein BRM in seiner Freizeit BRM Arbeit kann der AG sich seine Fürsorgepflicht einrahmen und überm Kamin hängen. Davon aber mal ab. Es wäre gut wenn man beim Eingangsthema bleiben würde und nicht hier mitten drin eine neue Hausnummer auf macht.

K
Kucki

23.03.2024 um 14:30 Uhr

Fortress1 sollte mal besser aufhören, sich an einem BRM festzubeißen. Hier ist auch nicht das BRM gefragt, sondern der AN (Arbeitnehmer). Dem kann der Chef so viel verbieten bis der die Faxen dicke hat und ihm das Lenkrad an den Kopf wirft. Dem BRM verbietet er in dessen Fuktion als BR jedenfalls nichts. Schon der Versuch könnte ein großes Loch in seinen Geldbeutel reißen.

Nachtrag Sorry, er könnte ihm natürlich verbieten, sein Büro ohne vorheriges Anklopfen zu betreten.

C
celestro

23.03.2024 um 17:05 Uhr

"Wenn der AG dem BRM verbietet seine Arbeit aufzunehmen, da die gesetzliche Ruhezeit nicht eingehalten wurde, begeht der AG keine Straftat."

Hö?

"Der AG hat auch BRM gegenüber eine Fürsorgepflicht und genau diese hält der AG ein, wenn er dem BRM eine Arbeitsaufnahme untersagt. Gegen welchen Paragraphen soll er nun verstoßen haben?"

Wenn es um BR-Arbeit geht, hat der AG hier überhaupt nichts zu untersagen. Davon abgesehen geht es hier überhaupt nicht darum. Thema verfehlt, Setzen 6!

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