Umgang zwischen BR/GF
Hallo in die Runde, unser BR besteht mittlerweile seit 1 1/4 Jahren. Wir haben seit Beginn der Wahlvorbereitungen Probleme mit der Geschäftsleitung. Wahrscheinlich in vielen Betrieben nicht so unüblich. Es gibt Bloßstellungen/Diskussionen/Provokationen der GF ggü. des BR vor der Belegschaft; Diskussionen wegen der Verfügungstellung von Besprechungsräumen (darf nur nach Genehmigung der GF vom BR genutzt werden); die GF will uns den uns zur Verfügung gestellten BR Raum streichen uswusf..man kann sagen, dass es nicht gewünscht ist, dass wir überhaupt als BR existieren. Nun sind wir ein recht junges und noch nicht soo erfahrenes Team. Wir behelfen uns mit Recherchen, sachlichen Reaktionen/Antworten auf die "Feindseligkeiten" und so was. Von Paragraphen vorhalten; Gewerkschaft einschalten o.ä. hält unser BR Vorsitz nichts. Habt ihr vielleicht noch Tipps im Umgang mit so was? Erfahrungen, wie man mit solchen Situationen umgehen könnte? Oder noch andere Wege/Möglichkeiten..? Es wird zukünftig mit Sicherheit so weitergehen. Oder muss man dem einfach standhalten, Nervenkostüm bewahren und geduldig sein..?
Community-Antworten (8)
22.08.2023 um 12:55 Uhr
"Habt ihr vielleicht noch Tipps im Umgang mit so was? Erfahrungen, wie man mit solchen Situationen umgehen könnte?"
Seminare besuchen
"Es wird zukünftig mit Sicherheit so weitergehen."
Nur, wenn der AG damit Erfolg hat. Bei (teurem) Gegenwind lässt der Druck nach.
"Von Paragraphen vorhalten; Gewerkschaft einschalten o.ä. hält unser BR Vorsitz nichts"
Das kann er halten wie er will. Ihr entscheidet per Mehrheitsbeschluss. Und er hat 1 Stimme - nicht mehr.
"Oder muss man dem einfach standhalten, Nervenkostüm bewahren und geduldig sein..?"
Ja, denn der stete Tropfen höhlt den Stein.
22.08.2023 um 13:19 Uhr
mein erster Tipp hier wäre: Sitzung beantragen mit TO ABwahl des BRV und einen neuen wählen. Wenn der BRV von Gewerkschaft einschalten nichts hält ist das die eine Sache, aber genau die § sind es ja, die den BRs zu ihrem Recht verhelfen, wenn AG sich quer stellen. Wie groß ist euer BR denn und wie sind die "Machtverhältnisse" innerhalb des BR? Gerade neue Brs haben oft solche Probleme, wenn man sich, so wie z.B. unser Gremium, in ein "gemachtes Nest" setzen kann, also die ganzen Streitereien bzgl. Ausstattung, Räume, Seminare etc lange vorbei sind, dann hat man es in der Beziehung halt wesentlich einfacher.
22.08.2023 um 17:22 Uhr
"Raum streichen" bzw. "Nutzung eines Raumes erst nach Genehmigung durch die GF" klingt für mich nach Behinderung der BR-Arbeit. Holt euch einen Rechtsbeistand. Den muss der AG bezahlen, ob er will oder nicht. Sachlich bleiben, Nerven bewahren, ja - aber auch den AG in seine Schranken weisen. Dazu gehört natürlich das BetrVG, ob das dem BRV passt oder nicht. Auf welcher Seite steht der eigentlich? In welcher Branche seid ihr unterwegs?
22.08.2023 um 17:30 Uhr
Ich wäre auch für gezielte Seminare. JEDER von Euch sollte die Grundlagenseminare besucht haben. Ist das einfach hinten runtergefallen, oder ist da auch der BRV anderer Meinung?
Ganz einfach: Beantragt den jeweiligen Seminarbesuch als TOP für die nächste Sitzung, sucht Euch ein passendes Seminar aus und fasst einen Beschluss. Der AG kann das nicht ablehnen, und der BRV mit seiner Stimme nicht verhindern.
Für diesen Fall wichtige Backgrounds wären u.a.:
- §29 Ergänzung der TO
- §33 richtige Beschlussfassung
- §40 Kosten und Sachwaufwand des Betriebsrats (auch Betriebsratsbüro)
- §80 (3) Konsultierung von Sachverständigen
- §99 Mitbestimmung und Zustimmungsersetzungsverfahren
Und so weiter, und so fort... die Aufzählung ist ganz sicher alles andere als abschließend.
Wenn der AG die Erforderlichkeit eines Seminarbesuchs abstreitet, sprecht mit ihm und erläutert ihm die Bedeutung von §37 Abs. 6 BetrVG - oder ruft im nächsten Schritt bei der Gewerkschaft an und besprecht die weitere Vorgehensweise.
Wichtig ist auch, dass man bei einem solchen Verhältnis stets §78 BetrVG (Behinderung der BR-Arbeit) im Hinterkopf hat, auch in Verbindung mit mit der Strafbarkeit und persönlichen Haftung nach §119 BetrVG. Außerdem ist §2 (vertrauensvolle Zusammenarbeit) die Grundlage für die beiderseitigen Pflichten von AG und BR.
Ein weiterer Ansatzpunkt wäre mal ein Seminar zur Öffentlichkeitsarbeit. Man kann dort durchaus das Thema mitnehmen, dass der AG den BR öffentlich diffamiert. Anschließend wisst Ihr, wie man gezielt mit einer Gegendarstellung, oder selbst mit eigenen Veröffentlichungen arbeiten könnte. Die Öffentlichkeitsarbeit findet seine Grenzen eigentlich nur in §79 (Betriebsgeheimnisse), so dass man dem AG hier auf vielfältige Art und Weise kontra geben könnte.
22.08.2023 um 22:28 Uhr
Zitat : Es gibt Bloßstellungen/Diskussionen/Provokationen der GF ggü. des BR vor der Belegschaft; Diskussionen wegen der Verfügungstellung von Besprechungsräumen (darf nur nach Genehmigung der GF vom BR genutzt werden); die GF will uns den uns zur Verfügung gestellten BR Raum streichen uswusf..
Dies läuft erkennbar auf eine BEHINDERUNG der Betriebsratstätigkeit hinaus. VERGLEICH :
Aktenzeichen: 7 ABR 14/97 Bundesarbeitsgericht 7. Senat
- Das vom Betriebsrat beanstandete Verhalten des Arbeitgebers stellt eine Behinderung seiner Amtstätigkeit dar. Der Begriff der Behinderung nach § 78 Satz 1 BetrVG ist umfassend zu verstehen. Er umfasst jede unzulässige Erschwerung, Störung oder gar Verhinderung der Betriebsratsarbeit (BAG Beschluß vom 19. Juli 1995 - 7 ABR 60/94 - BAGE 80, 296, 302 = AP Nr. 25 zu § 23 BetrVG 1972, zu B II 5 der Gründe). Ein Verschulden oder eine Behinderungsabsicht des Störers ist dazu nicht erforderlich (vgl. Däu-bler/Kittner/Klebe, BetrVG, 5. Aufl., § 78 Rz 10; Fitting/Kaiser/Heither/Engels, BetrVG, 18. Aufl., § 78 Rz 10; Hess/Schlochauer/ Glaubitz, BetrVG, 4. Aufl., § 78 Rz 8; GK-Kreutz, BetrVG,
- Aufl., § 78 Rz 25). Eine Behinderung kann auch bereits in Äußerungen des Arbeitgebers zur Betriebsratsarbeit und deren Folgen liegen.
23.08.2023 um 07:37 Uhr
Weiter in der Urteilsbegründung des BAG:
"Der Arbeitgeberin bleibt es unbenommen, sich aus zulässigem Anlaß und in betriebsverfassungsmäßiger Weise zu den Kosten der Amtsführung des Betriebsrats zu äußern und dabei auch auf die Schwierigkeiten bei der Refinanzierung hinzuweisen."
Im vorliegendem Fall wurde eine Fortbildung abgelehnt, da die Kosten nicht mehr im Budget vorhanden waren. Genau dieser Sachverhalt wurde vom BAG gerügt, da die Äußerungen im Widerspruch zu geltenden Gesetzen stehen. Äußern kann man sich immer, insofern man Gesetze beachtet, folglich wie überall im Leben.
23.08.2023 um 14:53 Uhr
Ich danke euch schon mal für den Input. Bisher haben nur 2 Mitglieder (von insgesamt 5) von uns Grundlagenseminare besucht. Die anderen planen das erst im Frühjahr nächsten Jahres „weil es zeitlich besser passt“. Also nach 2 Jahren im Amtszeit dann erst. Das fehlende Wissen ist definitiv ein Defizit innerhalb des Teams. Dazu eben die allgemeine Unerfahrenheit.. Die bisherigen Seminare wurden bislang zum Glück noch nicht blockiert/behindert. Unsere BR „Formation“ gibt es nun seit 1 1/4 Jahren, den BR an sich im Unternehmen gibt es jedoch schon ca. 20 Jahre. Also wir setzen uns was Ausstattung und Raum betrifft ins gemachte Nest. Es gab jedoch einen Wechsel in der Geschäftsführung und hatten die Kollegen vorher eher eine „ruhigere“ BR Arbeit, so ist es im Vergleich dazu jetzt eben von Anbeginn der Wahlen sehr schwierig. Was den Raum betrifft: Derzeit ist der BR Raum abschließbar, nur die 5 BR Mitglieder haben einen Schlüssel/Zugang. So wie es sein soll. GF argumentiert jetzt, es reicht ein Raum mit abschließbaren Schränken für die internen Unterlagen. Das wäre sogar konkret ein Besprechungsraum, den er uns anbieten will, der für Besucher, Geschäftspartner, Wirtschaftsprüfer usw. immer wieder mal belegt sein würde. Also ein Durchgangsraum. Wegen Personalaufstockung wäre es nicht anders möglich, als den jetzigen BR Raum dafür zu streichen. Der Paragraph 40 BetrVG ist mir bekannt. Und aus Urteilen habe ich herausgelesen, dass uns in der Größenordnung (über 100 AN, 5 BR Mitglieder) ein abschließbarer Raum zur Verfügung gestellt werden muss. Wir werden dahin gehend argumentieren und evtl noch einen alternativen Raum vorschlagen, darauf verzichten geht jedoch absolut nicht. Das ist Fakt.
24.08.2023 um 17:29 Uhr
Das Thema mit dem Büro kenne ich, gibt ein Urteil dazu
Arbeitgeber dürfen Räume, die sie dem Betriebsrat als Büro überlassen haben, nur mit dessen Einverständnis oder aufgrund eines Räumungstitels wieder in Besitz nehmen: Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 14.01.2019, 16 TaBVGa 6/19
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