Kein BR was nun?
Wenn das ganze BR-Gremium geschlossen zurück tritt und es gibt keinen Betriebsrat weil es keine Nachrücker gibt, gelten dann noch die ganzen Betriebsvereinbarungen? Wird dann eine laufende Einigungsstelle eingestellt?
Community-Antworten (5)
07.12.2017 um 20:36 Uhr
Na ihr werdet es doch zumindest noch hin bekommen, einen Wahlvorstand zu bestellen.
Schlimm genug, dass ihr euer Wahlversprechen - die Interessen der AN zu vertreten - nicht halten wollt.
07.12.2017 um 21:03 Uhr
Es geht da nur rein informativ ob die Betriebsvereinbarungen alle ungültig werden und die laufende Einigungsstelle eingestellt wird. Die Belegschaft ist eh der Ansicht es besser machen zu können und auch weil das BR-GREMIUM geschrumpft ist würden wir nur unsere individuall rechtlichen Interessen vertreten. Daher ist der Gedanke nicht weit her geholt, wenn man alle Betrachtungsweisen berücksichtigt im Sinne der Belegschaft.
07.12.2017 um 21:43 Uhr
Hallo Elbeschwimmer, den letzten Satz habe ich nicht verstanden, ist aber vielleicht auch nicht so wichtig. Aber wenn "die Belegschaft" eh der Ansicht ist, es besser machen zu können, dann würde ich mich als BR auf dem letzten Drücker intensiv an einer besseren Zusammenarbeit und an einem besseren Verständnis in der Belegschaft arbeiten. Vielleicht kann ja auch manch einer der Kollegen etwas neu oder besser machen. Dann macht ihnen doch Mut und geht ohne Groll - oder findet Wege besserer, gemeinsamer Arbeit. Ist normalerweise keine Hexerei, und Fortbildungen gibt's dafür auch.
07.12.2017 um 23:31 Uhr
Es gibt zwei Rücktrittsvarianten:
- Geschlossener Rücktritt gem § 13 Abs 2 Nr. 3 BetrVG: Dann amtiert der zurückgetretene BR bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses weiter. Oder
- Alle BR-Mitl und Erstazmitgl legen ihr Amt gem § 24 Nr. 2 BetrVG nieder. In diesem Fall gibt es tatsächlich keinen BR mehr.
In beiden Fällen gelten die Betriebsvereinbarungen weiter.
"Auch der Wegfall des BR läßt die bestehenden BV unberührt [...] Um sich von der BV zu lösen, kann der ArbGeb diese bei Fehlen eines BR gegenüber allen betroffenen ArbN des Betriebs kündigen" (Fitting, § 77 BetrVG Rn 175)
Die Fortsetzung eines Einigungsstellenverfahrens nach Rücktritt aller BR-Mitgl. macht keinen Sinn. Da es keinen BR mehr gibt, ist der AG ja frei, alles nach Belieben per Direktionsrecht durchzusetzen.
Bei der ersten Rücktrittsvariante wird das Einigungsstellenverfahren fortgesetzt (erzwingbare Mitbestimmung). Im Fall der freiwiligen Mitbestimmung kann der amtierende BR sein Einverständnis mit dem Verfahren zurückziehen. Dann wird es eingestellt. Zieht er es nicht zurück, wird es forgesetzt.
08.12.2017 um 10:28 Uhr
"Daher ist der Gedanke nicht weit her geholt, wenn man alle Betrachtungsweisen berücksichtigt im Sinne der Belegschaft."
Wenn man berücksichtigt, daß von März - Mai 2018 die regulären Neuwahlen der Betriebsräte ansteht, halte ich die Überlegung eines Rücktrittes zum jetzigen Zeitpunkt für eine reichlich dumme Idee. Und das ist noch milde ausgedrückt.
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